Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2003.00080 • SVG ZH AL.2003.00080 KI-generiert

Board Member Barred from Insolvency Compensation Despite Employee Status

Geschäftsnummer AL.2003.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the denial of insolvency compensation to an individual who was employed by a company that subsequently became bankrupt, because the claimant was also registered as a member of the board of directors with collective signing authority during a period preceding the bankruptcy. The court reasoned that under the relevant law, members of the highest operational decision-making bodies, such as a board member, are by definition presumed to have significant influence over company decisions and are therefore excluded from receiving insolvency compensation, a status that was not negated by his resignation shortly before the insolvency, especially since he must have been aware of the precarious financial situation as an employee who had not received wages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Insolvenzentschädigung bei Organstellung. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei Niederlegung des Verwaltungsratsmandates unmittelbar vor Konkurs

Schlagwörter

KI-generiert
Insolvenzentschädigung Ausschluss eines Gesellschafters Taggeldanspruch von Organpersonen Liquidation der GmbH fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Konkursaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 51 Abs. 2 AVIG
The court rejected the appeal because the appellant, as a member of the board of directors, falls under the exclusion criteria defined in this article.
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
2 AVIG nach der Rechtsprechung gleich auszulegen ist wie der inhaltlich übereinstimmende Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (SVR 1997 ALV Nr.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
This article governs the formal requirements for filing an appeal with the Federal Insurance Court.
Art. 108 OG
This article governs the formal requirements for filing an appeal with the Federal Insurance Court (cited together with Art. 132 and Art. 106).
Art. 66 al. 1 LTF
While the decision states the procedure is free (Art. 2), the final order cites procedural appeal requirements which may implicitly invoke cost regulations for higher courts, although Art. 2 is not explicitly cited in the dispositive as a cost rule, the required output focuses on cited provisions. Given that the decision states 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 2) and then cites appeal requirements which govern procedure before the higher court, I must check if a cost article is cited. Since the dispositive explicitly orders the procedure to be free (Order 2) and no specific cost article (like Art. 66 LTF) is cited for the imposition of costs in the orders, I will stick strictly to cited articles in the operative part. The only cited articles in the operative part are procedural ones related to the appeal to the next instance (Art. 132, 106, 108 OG). Therefore, no specific cost provision is cited in the operative part.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 127 V 467
BGE 120 V 525
c AVIG ohne weiteres Platz greift und es diesfalls keiner weiteren Abklärungen im Sinne von BGE 120 V 525 f.
BGE 122 V 272
3b bedarf (BGE 122 V 272 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 51 Abs. 2 AVIG

The court rejected the appeal because the appellant, as a member of the board of directors, falls under the exclusion criteria defined in this article.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This article governs the formal requirements for filing an appeal with the Federal Insurance Court.

Art. 108 OG

This article governs the formal requirements for filing an appeal with the Federal Insurance Court (cited together with Art. 132 and Art. 106).

Art. 66 al. 1 LTF

While the decision states the procedure is free (Art. 2), the final order cites procedural appeal requirements which may implicitly invoke cost regulations for higher courts, although Art. 2 is not explicitly cited in the dispositive as a cost rule, the required output focuses on cited provisions. Given that the decision states 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 2) and then cites appeal requirements which govern procedure before the higher court, I must check if a cost article is cited. Since the dispositive explicitly orders the procedure to be free (Order 2) and no specific cost article (like Art. 66 LTF) is cited for the imposition of costs in the orders, I will stick strictly to cited articles in the operative part. The only cited articles in the operative part are procedural ones related to the appeal to the next instance (Art. 132, 106, 108 OG). Therefore, no specific cost provision is cited in the operative part.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AL.2003.00080

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 3. Februar 2004

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 den Anspruch von R.___ auf Insolvenzentschädigung verneint hat, da er Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten Arbeitgeberin gewesen sei (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2003, mit welcher R.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. März 2003 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,

gemäss Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a),

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wobei Art. 51 Abs. 2 AVIG nach der Rechtsprechung gleich auszulegen ist wie der inhaltlich übereinstimmende Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (SVR 1997 ALV Nr. 107),

nach der Rechtsprechung bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden muss, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen; es nicht zulässig ist, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 525 f. Erw. 3b),

eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat amtet, da es nach Art. 716-716b des Obligationenrechts (OR) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates gehört, dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR); der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz greift und es diesfalls keiner weiteren Abklärungen im Sinne von BGE 120 V 525 f. Erw. 3b bedarf (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen), wenn es sich um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat handelt,

sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einerseits seit 1. April 2002 als Leiter Verkauf und Marketing (Vice President Marketing and Tour Operating) bei der S.___ AG angestellt war (Urk. 7/3), über die am 26. November 2003 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/13), er anderseits vom 30. Mai 2002 bis 11. November 2002 (Löschung des Handelsregistereintrags) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/14),

der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einräumt, Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft gewesen zu sein, wobei er sofort von dieser Tätigkeit zurückgetreten sei, nachdem er gemerkt habe, dass die Art und Weise der Geschäftsführung nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. 1),

der Beschwerdeführer beim Rücktritt aus dem Verwaltungsrat wenige Wochen vor dem Konkurs von der prekären finanziellen Situation der Gesellschaft wissen musste, zumal er als Arbeitnehmer seit Ende August 2002 keinen Lohn mehr erhalten hatte (Urk. 7/13),

der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den anderen Mitarbeitern von Gesetzes wegen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Firmenpolitik sowie Einsicht in die Bücher hatte und somit von der akuten Insolvenz des Arbeitgebers nicht überrascht werden konnte (vgl. Botschaft zu Art. 51 Abs. 2 AVIG; BBl 1994 S. 361 f.) und die Niederlegung des Verwaltungsratsmandates kurz vor Konkurseröffnung am Ausschluss der Anspruchsberechtigung demnach nichts mehr zu ändern vermochte (ebenso Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1997, AL.97.01299);

weshalb sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint worden, die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2002 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).