Unemployment Benefits Denial Upheld for Self-Employed Consultant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision by the unemployment insurance fund which denied unemployment benefits starting November 1, 2002, on the grounds that the claimant had been self-employed as a business and tax consultant during the requisite two-year contribution period preceding that date, thus failing to establish the necessary insured employment history. The court upheld the fund's decision, reasoning that the fund correctly applied the relevant unemployment insurance statutes regarding contribution time and that the claimant's arguments failed to demonstrate that the denial of benefits was improper, thus dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Unemployment Benefits Denial Upheld for Self-Employed Consultant: The court upheld the fund's decision, reasoning that the fund correctly applied the relevant unemployment insurance statutes regarding contribution time and that the claimant's arguments failed to demonstrate that the denial of benefits was improper, thus dismissing the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese procedural articles govern the requirements for submitting an appeal to the Federal Insurance Court, as stipulated in the notification of the appeal remedy.
Volltext
AL.2002.01177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Bachofner
Urteil vom 18. M?rz 2003
in Sachen
T.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Am 20. November 2002 verf?gte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, Winterthur, T.___ erf?lle die Anspruchsvoraussetzungen f?r den Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. November 2002 nicht, da er w?hrend der zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit ab dem 1. November 2000 als selbst?ndig erwerbst?tiger Wirtschafts- und Steuerberater gearbeitet habe, weshalb er sich ?ber keine beitragspflichtige Besch?ftigung als Arbeitnehmer ausweisen k?nne (Urk. 2). Gegen diese Verf?gung erhob T.___ am 26. November 2002 Beschwerde, mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der obgenannten Verf?gung (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift und in die Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 5) sowie in die ?brigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verf?gung zu Recht ergangen ist.
Die Arbeitslosenkasse hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG, sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIV) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Die Amtsstelle hat weiter in der Verf?gung und in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannt und begr?ndet, dass die Beitragszeit und somit die Anspruchsvoraussetzungen f?r den Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. November 2002 nicht erf?llt sind. Auch die Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers verm?gen zu keiner anderen Beurteilung zu f?hren. Hinsichtlich des Sachverhaltes und der rechtlichen W?rdigung kann nach dem Gesagten vollumf?nglich auf die angefochtene Verf?gung und die Beschwerdeantwort verwiesen werden. Die Kasse verneinte demnach zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. November 2002. Die angefochtene Verf?gung vom 20. November 2002 ist darum zu best?tigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).