Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AK.2012.00050 • SVG ZH AK.2012.00050 KI-generiert

Revision Denied: Subsequent Payments Not New Material Fact

Geschäftsnummer AK.2012.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for revision of a previous judgment that partially upheld a claim for damages, reducing the amount owed. The applicant argued that subsequent payments made by a third party should completely absolve them of liability and entitle them to a full legal cost award. The court found that revision is only permissible for new, significant facts that existed but were unknown at the time of the original decision, or in cases of criminal misconduct or ECHR violations. The court reasoned that the alleged subsequent payments did not qualify as new significant facts because the law already provides for relief of co-debtors upon satisfaction of the debt by one, and the original judgment explicitly stated that any further relevant payments would be considered. Therefore, the court concluded that the revision request lacked merit.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 61 ATSG, Art. 147 Abs. 1 OR, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 29 GSVGer; Revision Denied: Subsequent Payments Not New Material Fact: The applicant argued that subsequent payments made by a third party should completely absolve them of liability and entitle them to a full legal cost award. The court found that revision is only permissible for new, significant facts that existed but were unknown at the time of the original decision, or in cases of criminal misconduct or ECHR violations. The court reasoned that the alleged subsequent payments did not qualify as new significant facts because the law already provides for relief of co-debtors upon satisfaction of the debt by one, and the original judgment explicitly stated that any further relevant payments would be considered. Therefore, the court concluded that the revision request lacked merit.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Schuldtilgung Drittansprache Verrechnung Schadenersatzbemessung Befriedigung der Forderung Revisionsgesuch; Abweisung; keine erheblichen neuen Tatsachen.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 AHVG

Cited in the applicant's request to amend the dispositive of the previous judgment to state that no claims for damages exist against the applicant.

Art. 147 Abs. 1 OR

Cited as the legal basis for the release of co-debtors when one co-debtor has satisfied the creditor through payment or set-off, which is relevant to the assessment of the applicant's claim for revision.

§ 29 GSVGer

The legal provision governing the revision of final decisions by the Social Insurance Court, which forms the basis for assessing the admissibility of the revision request.

Art. 82 BGG

Cited as the legal basis for appealing to the Federal Court against the present decision.

Art. 90 BGG

Cited as the legal basis for appealing to the Federal Court against the present decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the content of the appeal brief.

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Volltext

AK.2012.00050

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker

Beschluss vom 15. Oktober 2012

in Sachen

X.___

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert

Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanwälte

Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin

Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) unter anderem die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. Mai 2010 betreffend Schadenersatz teilweise gutgeheissen, die von ihm zu leistende (solidarische) Schadenersatzforderung auf Fr. 51‘474.05 herabgesetzt und ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zugesprochen hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1), in der er beantragen liess, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juli 2012 in Revision zu ziehen, und folgende Anträge stellen liess:

1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juli 2012 in dem Sinne aufzuheben bzw. abzuändern, als festzustellen sei, dass gegen den [Gesuchsteller] keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juli 2012 in dem Sinne aufzuheben, als die [Gesuchsgegnerin] zu verpflichten sei, dem [Gesuchsteller] eine vollumfängliche Prozessentschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen infolge seines Obsiegens im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der [Gesuchsgegnerin].

sowie die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden,

a) wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,

b) wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,

c) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist,

die Revision voraussetzt, dass der Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, wobei als „neu“ nur solche Tatsachen gelten, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (Sabine Spross, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

eine Revision mit anderen Worten nur dann mit neuen Tatsachen begründet werden kann, wenn es sich bei diesen Tatsachen um unechte Noven handelt, während diesbezüglich echte Noven ungeeignet sind (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

zudem erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen erheblich, mithin geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

das Gericht von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat, wobei grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids, mithin der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einsprache- entscheids, gegeben war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 61 zu Art. 61 ATSG),

Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98 E. 4),

wenn und soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, auch die übrigen Solidarschuldner befreit sind (Art. 147 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]),

der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentlichen vorbringen liess, dass Y.___ nicht nur die im angefochtenen Urteil berücksichtigte Zahlung von Fr. 20‘215.--, sondern während des Beschwerdeverfahrens auch weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 57‘000.-- geleistet habe, so dass der Gesuchsteller nichts mehr schulde (Urk. 1),

dieses Vorbringen jedoch keine Revision des angefochtenen Urteils rechtfertigt, weil - wie ausgeführt - zum einen grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des damals angefochtenen Einspracheentscheids gegeben war, als mithin noch keine weiteren Zahlungen von Y.___ vorlagen, und zum anderen die von Y.___ geleisteten Zahlungen (sollten sie denn tatsächlich auf die Solidarschuld anzurechnen sein, wie der Gesuchsteller ausführen liess) den Gesuchsteller von Gesetzes wegen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR),

der Umstand, dass die dem Gericht seinerzeit bekannte Zahlung von Y.___ von Fr. 20‘215.-- im angefochtenen Urteil berücksichtigt wurde (Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren im entsprechenden Umfang), dem Gesagten nicht entgegensteht, war doch diese Tatsache liquid, so dass es sich rechtfertigte, insoweit nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Einspracheentscheide abzustellen, sondern ausnahmsweise auch dieser danach eingetretenen Tatsache Rechnung zu tragen,

das Sozialversicherungsgericht die weiteren Zahlungen, wären sie ihm durch die Parteien zur Kenntnis gebracht worden, durchaus auch berücksichtigt hätte (wenn es sich denn tatsächlich um anrechenbare Zahlungen handeln sollte),

der Umstand, dass dies nicht geschah, aber keine Grundlage für eine Revision darstellt, weil es sich bei den neu entdeckten Zahlungen nicht um erhebliche neue Tatsachen handelt,

die Erheblichkeit nämlich deshalb zu verneinen ist, weil die geleisteten Zahlungen (sofern anrechenbar) die Solidarschuldner - wie ausgeführt - insoweit ex lege aus der Solidarhaft befreien, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Feststellung bedürfte,

der Gesuchsteller überdies darauf hinzuweisen ist, dass in E. 8.4 des angefochtenen Urteils (Urk. 2) Folgendes festgehalten wurde:

Soweit die Beschwerdegegnerin weitere anrechenbare Zahlungen von Y.___ oder von anderer Seite erhalten sollte, die mit den streitgegenständlichen Solidarforderungen in Zusammenhang stehen, sind diese allfälligen Zahlungen ebenfalls zu berücksichtigen.

daran nach wie vor festzuhalten ist,

aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch - ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) - abzuweisen und dem Gesuchsteller ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist;

in weiterer Erwägung, dass

der Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers (Erhöhung der Prozessentschädigung) ohnehin aussichtslos gewesen wäre, weil bereits im angefochtenen Urteil in E. 9.2.1 ausgeführt wurde, dass die damaligen Beschwerdeführer für denjenigen Teil des Prozesses, der (durch die Zahlung von Y.___) gegenstandslos wurde, keine Prozessentschädigung zuzusprechen war, weil ihre Beschwerden, wäre die Schadenersatzforderung nicht von dritter Seite teilweise erfüllt worden, insoweit abzuweisen gewesen wäre,

dies mutatis mutandis auch für eine etwaige weitergehende Gegenstandlosigkeit der damaligen Beschwerdeverfahren zu gelten hätte;

beschliesst das Gericht:

1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Dem Gesuchsteller wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Bundesgericht

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).