State v. Defendant (Psychiatric Expert Review Challenge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant was convicted of multiple counts of attempted manslaughter in the excess of legitimate self-defense following an altercation where he stabbed two individuals with a folding knife during a physical fight initiated by several people, and he appealed, primarily challenging the validity of a second psychiatric expert opinion that was based solely on reviewing the first expert's report and case files without a personal interview. The court dismissed the appeal, reasoning that the second expert's assessment was permissible under the circumstances because the first comprehensive report, which included detailed interviews, was recent, and the defendant did not substantively demonstrate how the lack of a new interview or the limited file access constituted a material breach of procedural law affecting the outcome, nor were the lower court's factual findings regarding the excess of self-defense, specifically concerning the proportionality of force used and the presence of panic versus a calculated counter-attack, found to be arbitrary or unsupported by the evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 Abs. 1 StGB, Art. 198 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 13 StGB, Art. 15 StGB; State v. Defendant (Psychiatric Expert Review Challenge): The court dismissed the appeal, reasoning that the second expert's assessment was permissible under the circumstances because the first comprehensive report, which included detailed interviews, was recent, and the defendant did not substantively demonstrate how the lack of a new interview or the limited file access constituted a material breach of procedural law affecting the outcome, nor were the lower court's factual findings regarding the excess of self-defense, specifically concerning the proportionality of force used and the presence of panic versus a calculated counter-attack, found to be arbitrary or unsupported by the evidence.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to establish the new starting date for the appeal deadline to the Federal Supreme Court concerning the lower court's judgment.
Cited in the dispositive as the basis for filing a complaint (Beschwerde) to the Swiss Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to define the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court can be filed against this decision.
Cited in the dispositive regarding the formal requirements for the submission of a complaint to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the rules applicable to time limits for filing appeals.
This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-5). (Note: The decision cites 'Die Kosten des Kassationsverfahrens... werden dem Beschwerdeführer auferlegt' in order 3, but does not cite the procedural code provision for costs like Art. 66 LTF/BGG in the actual numbered orders.)
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC090012/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli
Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt […]
gegen
1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Roland Geisseler, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich
2. A., Geschädigter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt […]
3. B., Geschädigter und Beschwerdegegner 3 vertreten durch Fürsprecher […]
betreffend mehrfach versuchte Tötung etc.
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2009 (SE080021/U/kw)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I.
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) wirft dem Angeklagten (Beschwerdeführer) in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2008 vor, am frühen Morgen des 19. August 2007 auf dem Carparkplatz vor dem Parkhaus [...] Zürich an der [...]-strasse [...], [...], im Laufe einer gewalttätigen Auseinandersetzung, bei der er von mehreren Personen mit Fäusten sowie mit einer Flasche geschlagen und ausserdem getreten worden sei, ein Klappmesser aus der Hosentasche genommen und damit gegen die ihn umgebenden Personen stechende Bewegungen ausgeführt zu haben. Dabei habe er im Bewusstsein gehandelt, dass er jemanden erstechen könnte, was er billigend in Kauf genommen habe. Gestorben sei zwar niemand, doch habe der Beschwerdeführer zwei Personen schwere Verletzungen zugefügt, die ohne notärztliche Behandlung zum Tode geführt hätten (Hauptdossier).
Weiter legt sie dem Beschwerdeführer zur Last, dass er am 28. Oktober 2006 in der Discothek [...] in [...] die Geschädigte [...] verbal und durch Betasten zwischen den Beinen sexuell belästigt habe. Dies habe zu einer tätlichen Auseinandersetzung geführt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer die Geschädigte [...] mit der Hand gegen die Stirn und die Geschädigte [...] mit der Faust gegen das Kinn geschlagen habe. Kurz darauf habe er der Letztgenannten vor dem Lokal gedroht, er haue ihr "die Fassade kaputt" (Nebendossier).
2. Der zur Tatzeit noch nicht 25-jährige Beschwerdeführer bestritt den angeklagten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung. Er machte von seinem Wahlrecht nach § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO Gebrauch und wünschte die Beurteilung durch das Obergericht.
Die II. Strafkammer des Obergerichts sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2009 schuldig der im Notwehrexzess mehrfach versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB
und bestrafte ihn mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechung von 515 Tagen erstandener Untersuchungsund Sicherheitshaft. Weiter entschied das Obergericht über die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der beiden Geschädigten (Beschwerdegegner 2 und 3). Mit Beschluss gleichen Datums trat das Obergericht auf die Anklage wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) nicht ein. Ferner ordnete das Obergericht mit einem weiteren Beschluss gleichen Datums den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. August 2006 ausgefällten und bedingt aufgeschobenen Strafe von
30 Tagen Gefängnis an (vgl. KG act. 2 S. 33ff.).
3. Gegen das obergerichtliche Urteil liess der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einreichen, welche sein erbetener Verteidiger innert Frist angemeldet und begründet hat (vgl. KG act. 10 und act. 1). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 9). Der Beschwerdegegner 2 beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach zutreffende Urteilsbegründung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 11). Der Beschwerdegegner 3 reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12). Von der Beschwerdegegnerin 1 ging innert Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG act. 6/2). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 stellte der Vizepräsident des Kassationsgerichts die beiden Beschwerdeantworten dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu (KG act. 14).
II.
1. Im ersten Teil der Beschwerdebegründung wird das Gutachten von Dr. med. Z. in verschiedener Hinsicht als mangelhaft gerügt (vgl. KG act. 1 S. 4- 8).
1.1 Das Gutachten Z. hat eine Vorgeschichte: der zuständige Staatsanwalt betraute zunächst Dr. med. U. während laufender Strafuntersuchung mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Der entsprechende Gutach-
tensauftrag datiert vom 8. Februar 2008 und enthält den üblichen bzw. standardisierten Fragenkatalog (vgl. Ordner 4 act. 29/3). Dr. U. erstattete das Gutachten am 28. Juli 2008 (vgl. Ordner 4 act. 29/7).
Nach Sichtung des Gutachtens gelangte der zuständige Staatsanwalt mit Schreiben vom 5. August 2008 an Dr. Z. mit dem Ersuchen um eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers. Unter dem Titel "Grund des Begutachtungsauftrages" erklärte der Staatsanwalt (Ordner 4 act. 29/11 S. 5):
"Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 wurde Dr. med. [U.] beauftragt ein psychiatrisches Gutachten zu erstatten und es wurde ihm der Fragenkatalog zugestellt. Das Gutachten datiert vom 28. Juli 2008 und ging am 31. Juli 2008 bei mir ein.
Er kam zum – erstaunlichen – Schluss (S. 34 f.), dass der [Beschwerdeführer] zur Zeit der Tat (Hauptdossier) an einer leichten psychischen Störung im Sinne von Unreife und melancholischen Persönlichkeitszügen mit Defiziten in der sozialen Intelligenz und mit Disposition zu Männlichkeitsdominanz und ängstlicher Regression gelitten habe. Bei der im Tatverlauf aufgetretenen Schreckund Panikreaktion handle es sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht um eine akute und situative Konfliktreaktion der unreifen und melancholischen Persönlichkeitszüge. Dabei sei es zu einem unkontrollierten Verhalten auf akute äussere Gefahr bzw. auf massiv situativ-existenzielle und innerpsychische Bedrohung gekommen. Zur Zeit der Schreckund Panikreaktion habe eine regressive psychische Störung in schwerem Ausmass bestanden.
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit waren die Antworten des Gutachters widersprüchlich und unklar. In Antwort 2.1 des Gutachtens (S. 35), kam der Sachverständige zum Schluss, dass der Angeschuldigte weder fähig zur Einsicht in das Unrecht der Taten noch zum Handeln gemäss dieser Einsicht gewesen sei. Dies entspricht einer vollständigen Schuldunfähigkeit. In Antwort 2.2 des Gutachtens (S. 35) hielt der Gutachter wiederum fest, dass der Angeschuldigte weder fähig zur Einsicht in das Unrecht der Taten, noch zum Handeln gemäss dieser Einsicht gewesen sei. Er nahm nun aber bloss eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit an.
Ich bitte Sie das Gutachten darauf zu überprüfen, ob es den Grundsätzen der forensischen psychiatrischen Gutachtenspraxis entspricht und ob Sie sich den Antworten zu den im Gutachten vom 8. Februar gestellten Fragen anschliessen können und falls nicht, wie Ihre Antworten zu den einzelnen Fragen lauten würden. Insbesondere bitte ich Sie, hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit mir eine eindeutige Antwort zukommen zu lassen."
Weiter erklärte der zuständige Staatsanwalt unter dem Titel "Durchführung der Begutachtung" (Ordner 4 act. 29/11 S. 5):
"Vereinbarungsgemäss werden Sie sich auf das Studium des Gutachtens und der wenigen beigelegten Akten beschränken und keine Explorationsgespräche führen. Sollten Sie weitere Akten benötigen oder Explorationsgespräche mit dem Angeschuldigten führen wollen, bitte ich Sie, mir diese mitzuteilen, damit ich das Notwendige veranlassen kann. [Rechtsbelehrung etc.]."
Dr. Z. erstattete das Gutachten am 22. September 2008. Unter dem Titel "Anlass und Fragestellung" führte er (u.a.) aus (Ordner 4 act. 29/17 S. 3):
"[...] Die an mich gerichtete Fragestellung bezieht sich auf die Überprüfung des Gutachtens vom 28.07.2008 in Hinblick auf seine Übereinstimmung mit den Grundsätzen der forensisch-psychiatrischen Gutachtenspraxis, auf meine Fähigkeit, mich der Fragenbeantwortung vom 28.07.2008 anschliessen zu können, und die Bitte, abweichendenfalls eigene Antworten zu geben und dies insbesondere in Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit zu tun.
Das Auftragsschreiben weist auf eine vorgängige telefonische Vereinbarung hin, wonach ich versuchen werde, meine Antwort allein auf das vorgelegte Gutachten, die Schlusseinvernahme und die Akten zur Person zu stützen."
1.2 Zur Begründung der Rügen wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, Dr. Z. habe den Beschwerdeführer "nicht begutachtet", d.h. keine Sitzungen durchgeführt. Ohne einlässliche Befragung des Exploranden sei es nicht möglich, die Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Straftat zu beurteilen. Dr. Z. habe weiter keine Aktenkenntnis gehabt. Ihm seien von der Untersuchungsbehörde lediglich "einige wenige Akten" zur Verfügung gestellt worden. Folglich liege nicht einmal "ein vollständiges Aktengutachten" vor. Dr. Z. habe auch nicht sämtliche Fragen beantwortet. Die Untersuchungsbehörde habe von ihm verlangt, dass er die Fragen, welche dem ersten Gutachter (Dr. U.) gestellt worden seien, beantworte, sofern er eine andere Meinung vertrete. Eine Beantwortung der entsprechenden Fragen durch Dr. Z. fehle. Zudem habe Dr. Z. die Frage der Schuldfähigkeit nicht wie von der Untersuchungsbehörde verlangt, eindeutig beantwortet (vgl. KG act. 1 S. 4-8, insb. S. 7).
1.3 a) Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens, so kann die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) das Gutachten durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen oder neue ernennen (vgl. § 127 StPO). Leidet das Gutachten
an formellen Mängeln - als solche gelten Unvollständigkeit, Ungenauigkeit und Undeutlichkeit - so wird ein Parteirecht tangiert, dessen wesentliche Beeinträchtigung eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bedeutet. Wesentlich ist die Beeinträchtigung des Parteirechts, wenn die Ergänzung des Gutachtens oder die Einholung eines neuen Gutachtens in Überschreitung pflichtgemässen Ermessens verweigert wird. Das Kassationsgericht prüft frei, ob eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Parteirechts vorliegt (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, N 19 zu § 127 und N 22 zu § 430 StPO; vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2000/033 S, Beschluss vom
28. Februar 2001, in Sachen E., E. II/6c).
b) Die aus § 127 StPO abgeleiteten Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten sowie die in der forensischen Psychiatrielehre entwickelten Qualitätsstandards (vgl. etwa: DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7ff. zu § 127 StPO; MAIER/MÖLLER, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 233; NEDOPIL/DITTMANN/KIESEWETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, ZStrR 123 [2005] S. 127; GMÜR, Die Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in: plädoyer 4/99 S. 28ff., insb. S. 43f.; NE- DOPIL, Forensische Psychiatrie, 3. Auflage, Stuttgart 2007, S. 349ff.; ZR 102
Nr. 30; 104 Nr. 7, 105 Nr. 25; «Leitfaden zur Gutachtenserstellung» der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung vom 6. Dezember 2006, Kanton Zürich) können nicht unbesehen auf das Gutachten von Dr. Z. übertragen bzw. angewendet werden. Dies gilt vorab für jene Passagen, in welchen Dr. Z. das Gutachten von Dr. U. analysierte. Aber auch in jenen Passagen, in welchen Dr. Z. eine eigene (unter Umständen abweichende) Beurteilung vornahm, muss - gerade was die Durchführung der Exploration anbetrifft – differenzierend berücksichtigt werden, dass im gleichen Verfahren zum gleichen Sachverhaltskomplex kurz vorher eine Begutachtung stattgefunden hatte, die Dr. Z. vorlag und Anlass des Auftrages an ihn bildete (nachfolgend "Erstbegutachtung" genannt).
1.4 In der forensische Psychiatrielehre und der züricherischen Gerichtspraxis besteht Einhelligkeit darin, dass das explorative Untersuchungsgespräch ein entscheidendes diagnostisches Instrument und im Grundsatz unabdingbarer Be-
standteil jeder psychiatrischen Begutachtung bildet (vgl. etwa: ZR 97 Nr. 25 E. 3/c m.H.; ZR 104 Nr. 7 m.H., ZR 105 Nr. 25). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass psychiatrische Gutachten grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden (d.h. Durchführung von Explorationsgesprächen) fachgerecht erstattet werden könnten (vgl. BGE 127 I 54 m.H.; vgl. auch BOMMER, BSK Strafrecht I, N 29 zu Art. 30). Psychiatrische Begutachtungen ohne persönliche Untersuchung des Probanden durch den Gutachter, sogenannte Aktengutachten, müssen daher die Ausnahme darstellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche Ausnahmen etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (a.a.O.; vgl. auch BGE 6B_580/2010,
Urteil vom 26. Juli 2010, E. 1, zur Frage der persönlichen Untersuchung bei gutachterlicher Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit).
Dr. U. erstattete das Erstgutachten wie erwähnt am 28. Juli 2008. Dieses bildete neben dem Gutachtensauftrag vom 8. Februar 2008, der Schlusseinvernahme vom 19. Juli 2008, der Einvernahme zur Person vom 19. Juli 2008 (inklusive Leumundsbericht vom 6. Februar 2008, polizeiliche Befragung zur Person vom 6. Februar 2008 und Vorstrafenbericht vom 30. August 2008) sowie dem chemisch-toxikologischen Gutachten vom 1. Oktober 2007 Grundlage für die gutachterliche Tätigkeit von Dr. Z. (Ordner 4 act. 29/11 S. 6). Dr. U. führte mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbegutachtung vier Explorationsgespräche durch: 7. Mai 2008 (120 Min.), 19. Mai 2008 (140 Min.), 26. Mai 2008 (110 Min.),
16. Juni 2008 (60 Min.). Den Inhalt der Gespräche fasste Dr. U. auf den S. 8-18 seines Gutachtens zusammen, wobei er sich nach der Beurteilung von Dr. Z. formal an dem im "Leitfaden zur Gutachtenserstellung" (a.a.O., S. 4) postulierten Vorgehen orientierte (vgl. auch Ordner 4 act. 29/17 S. 6).
Nach dem Gesagten lag mit dem Erstgutachten von Dr. U. ein psychiatrisches Gutachten jüngeren Datums bei den Akten. Im Rahmen dieser Begutachtung fand eine eingehende Befragung des Exploranden statt. Dr. Z. nahm seine gutachterliche Tätigkeit praktisch im Anschluss an die Erstbegutachtung auf und erstattete sein Gutachten bereits ca. 2 Monate später. Dass sich die Grundlagen seit der Erstbegutachtung wesentlich geändert hätten, ist nicht ersichtlich und wird verteidigerseits auch nicht geltend gemacht. In der Beschwerdeschrift wird auch nicht eingewendet, dass die Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch Dr. U. im Rahmen der Explorationsgespräche oder bei der Erstattung des Gutachtens unsorgfältig, unvollständig oder fehlerhaft gewesen wäre. Die ca. 10 Seiten umfassende Darstellung des Gesprächsinhaltes lässt jedenfalls keine dahingehenden Bedenken aufkommen (vgl. Ordner 4 act. 29/7 S. 8-18), zumal davon ausgegangen werden darf, dass Dr. U. aufgrund seiner Ausbildung als Facharzt die Informationen fachgerecht erarbeitet hat. Bei dieser Sachlage war es Dr. Z. - insbesondere in seiner Funktion als Zweitgutachter - unbenommen, an die Sachverhaltsangaben des Exploranden im Erstgutachten anzuknüpfen, namentlich indem er sich den Inhalt der Explorationsgespräche gemäss Darstellung im Erstgutachten für seine gutachterliche Tätigkeit zu eigen machen konnte (vgl. Ordner 4 act. 29/17, insb. S. 7-8). Neben der Wiedergabe des Gesprächsinhaltes beschrieb Dr. U. auch eingehend das Verhalten und Gebaren des Beschwerdeführers während der Gespräche (vgl. Ordner 4 act. 29/7 S. 18-19). Auch diese Angaben konnte sich Dr. Z. zu Nutzen machen, und sie vermögen gleichzeitig den Umstand zu relativieren, dass er sich vom Beschwerdeführer keinen persönlichen Eindruck verschafft hatte (vgl. Ordner 4 act. 29/17, insb. S. 9).
Insgesamt betrachtet lag eine besondere Konstellation vor, welche die Durchführung von Explorationsgesprächen nicht zwingend erforderlich machte. Nicht übersehen werden darf, dass die Frage der Durchführung solcher Gespräche bereits im Rahmen der Auftragserteilung zwischen dem zuständigen Staatsanwalt und Dr. Z. thematisiert wurde (vgl. Ordner 4 act. 29/11 S. 5 unten bzw. vorstehend E. 1/1). Offensichtlich lenkte Dr. Z. sein Augenmerk darauf und überlegte sich bewusst, ob eine fachliche Notwendigkeit für ein solches Gespräch bestand oder nicht. Dabei kann ihm aufgrund seiner Fachkompetenz und Berufser-
fahrung als Leitender Arzt im forensisch-psychiatrischen Dienst der Universitätsklinik Zürich die Fähigkeit zugebilligt werden, zu erkennen, ob sich die Erfüllung des Auftrags ohne Durchführung eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht rechtfertigen und bewerkstelligen lässt oder nicht.
Der Verzicht auf die Durchführung von Explorationsgesprächen lässt das Gutachten von Dr. Z. vom 22. September 2008 (Ordner 4 act. 29/17) unter den gegebenen Umständen nicht als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO erscheinen. Die Rüge ist unbegründet.
1.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, Dr. Z. habe "keine Aktenkenntnis" gehabt. Aus dem Gutachtensauftrag vom 5. August 2008 (vgl. Ordner 4 act. 29/11 S. 6) ergibt sich, dass bzw. welche Aktenstücke Dr. Z. von der Untersuchungsbehörde überlassen worden waren (vgl. vorstehend E. 1.4, 2. Abschnitt). Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, dass eine fachgerechte Begutachtung gestützt auf das effektiv vorhandene Aktenmaterial nicht möglich gewesen sein sollte. Er zeigt auch nicht auf, dass bestimmte Aktenstücke bei der Auswahl durch die Untersuchungsbehörde vergessen gegangen seien, welche für die Begutachtung jedoch unentbehrlich gewesen wären. Führt man sich die Liste der überlassen Akten vor Augen, ist ein entsprechender Mangel jedenfalls nicht evident, und das gewählte Vorgehen erscheint unter den konkreten Umständen nicht als von vornherein ausgeschlossen: Dr. Z. war - wie gesagt - nicht Erstgutachter. In seiner Funktion als Zweitgutachter lag ihm bereits ein vor kurzem erstelltes Gutachten vor, welches sich mit den Untersuchungsakten befasste und diese auswertete (vgl. Ordner 4 act. 29/7 S. 2 i.V.m. act. 29/3 S. 6). Es kann nachvollzogen werden, dass Dr. Z. bei dieser Ausgangslage nur spezifisch ausgewählte Akten erhalten hatte. Hinzu kommt, dass die Frage, welche Untersuchungsakten für die gutachterliche Tätigkeit voraussichtlich notwendig sein würden, bereits im Rahmen der Auftragserteilung zwischen der Untersuchungsbehörde und Dr. Z. thematisiert worden war (vgl. Ordner
4 act. 29/11 S. 5 unten). Aufgrund der Berufserfahrung und Fachkompetenz von Dr. Z. darf auch in diesem Kontext vorausgesetzt werden, dass er sich bei der Untersuchungsbehörde gemeldet und den Auftrag nicht erledigt hätte, wenn das ihm
zur Verfügung gestandene Aktenmaterial zu wenig Informationen geboten hätte, um die an ihn gerichteten Fragen fachgerecht beantworten zu können.
1.6 a) Die weitere Rüge, Dr. Z. habe dort, wo er den Ausführungen von Dr.
U. nicht gefolgt sei, die entsprechenden Fragen nicht beantwortet, erweist sich als zu unbestimmt und pauschal, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können (vgl. KG act. 1 S. 7).
Es trifft zwar zu, dass Dr. Z. nicht schematisch unter Hinweis auf die Nummerierung des Fragenkatalogs darlegte, ob bzw. inwieweit er sich den Antworten von Dr. U. anschliessen könne oder nicht. Ungeachtet dessen lässt sich dem Gutachten von Dr. Z. aber unschwer entnehmen, dass er themenspezifisch die üblichen Fragen des Katalogs aufarbeitete und im jeweiligen Kontext darlegte, ob er sich den Antworten von Dr. U. anschliessen könne und – falls nicht – die Gründe für seine abweichende Auffassung darlegte (vgl. Ordner 4 act. 29/17 S. 11ff.). Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz mit den im Recht liegenden beiden Gutachten auseinandersetzte (KG act. 2 S. 22-24), und zum einen darlegte, weshalb sie die Ausführungen von Dr. Z. für überzeugend hält, und zum anderen erklärte, weshalb sie ihren Informationsbedarf mit Blick auf die zu beantwortenden Rechtfragen als gedeckt erachtet (vgl. KG act. 2 S. 25). Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer mit Blick auf das im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltende Rügeprinzip genau darlegen müssen, welche entscheiderheblichen Fragen von Dr. Z. nicht beantwortet worden sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430). Es ist dem Kassationsgericht verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen oder von sich aus die Beschwerdeschrift zu ergänzen.
Die Rüge ist unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann.
b) Im gleichen Sachzusammenhang rügt der Beschwerdeführer, Dr. Z. habe die Frage der Schuldfähigkeit nicht wie von ihm verlangt eindeutig beantwortet (vgl. KG act. 1 S. 7).
Die Vorinstanz erwog, nachdem schon Dr. U. eine eigentliche Persönlichkeitsstörung verneint und lediglich von "unreifen Persönlichkeitszügen" des Beschwerdeführers gesprochen habe, habe Dr. Z. klar festgehalten, dass keine tatzeitaktuelle psychische Störung bestanden habe, welche die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hätte beeinträchtigen können. Folglich sei – so die Vorinstanz
– davon auszugehen, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers als solche bei der Messerstecherei voll erhalten gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 25 m.H. auf Ordner 4 act. 29/17 S. 17). Der Beschwerdeführer greift diese Erwägungen nicht auf und legt mit keinem Wort dar, weshalb die Frage der Schuldfähigkeit nicht eindeutig beantwortet worden sein sollte. Entsprechendes ist – in Anbetracht der wiedergegebenen Erwägungen - auch nicht ersichtlich.
Die Rüge ist unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann.
2. Im zweiten Teil der Beschwerdeschrift wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, bei der Beurteilung der Frage der Angemessenheit der Abwehr die Beweise willkürlich gewürdigt und/oder aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen zu haben (vgl. KG act. 1 S. 8-11).
2.1 Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist. Die Beweiswürdigung kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (vgl. statt vieler: ZR 107 Nr. 21). Dabei wird aufgrund des Rügeprinzips mit Blick auf die Begründungsanforderungen an die Nichtigkeitsbeschwerde auch hier vorausgesetzt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind
auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben (vgl. vorstehend E. 1.6/a).
2.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Kontext (vgl. KG act. 2 S. 19f.):
"[...] Vorliegend versetzten die Geschädigten [Beschwerdegegner 2 und 3) sowie (gemäss Anklage) ca. zwei weitere Personen, deren Identität nicht ermittelt werden konnte, dem [Beschwerdeführer] Faustschläge und Fusstritte. [Beschwerdegegner 3) schlug ihm überdies mehrmals eine Flasche über den Kopf, wobei aber der [Beschwerdeführer] selber davon ausging, diese Schläge kämen von einer anderen, hinter ihm stehenden Person. In dieser Situation griff er zum Messer und stach die beiden Geschädigten je mehrmals in die linke Seite des Oberkörpers und in den Bauch.
Unter den gegebenen Umständen musste der [Beschwerdeführer] zwar gewärtigen, von den (nach seiner Wahrnehmung unbewaffneten) Geschädigten weitere Schläge und Tritte einstecken zu müssen. Solche können nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu Verletzungen führen, namentlich zu Hämatomen, Rissquetschwunden, mitunter auch zu Nasenbeinbrüchen oder zum Verlust von Zähnen. Zu lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen kommt es aber bei Schlägereien ohne Waffeneinsatz nur selten. Daran vermag auch das von der Verteidigung auszugsweise ins Recht gelegte Obduktionsgutachten des IRM in anderer Sache nichts zu ändern [...].
Selbst wenn es denkbar ist, dass jemand mit blossen Faustschlägen getötet wird, so besteht trotzdem eine viel geringere Wahrscheinlichkeit, jemanden mittels Faustschlägen lebensgefährlich zu verletzen, als unter Einsatz eines Messers. Bezeichnenderweise gab es denn auch bei der vorliegenden Auseinandersetzung ausser den beiden Geschädigten und dem [Beschwerdeführer], der durch Schläge mit einer Flasche eine Rissquetschwunde am Kopf erlitt, keine ernsthaft Verletzten. Gefährlicher als Fausthiebe und Fusstritte waren die Schläge mit einer Flasche (bzw. nach der damaligen Wahrnehmung des [Beschwerdeführers] mir irgend einem harten Gegenstand) auf den Kopf des [Beschwerdeführers].
Solche Schläge können leicht zu einem Schädelbruch und zu lebensgefährlichen Hirnverletzungen führen. Zur Abwehr eines solchen Angriffs erscheint deshalb der mässige Einsatz eines Messers – z.B. zu einem Stich gegen Beine oder Arme des Angreifers – nicht ohne weiteres als unverhältnismässig. Der [Beschwerdeführer] richtete indessen sein Messer nicht gegen den vermeintlich hinter ihm stehenden Angreifer mit dem harten Gegenstand, sondern stach nacheinander insgesamt siebenmal wuchtig auf den Bauch bzw. Oberkörper von zwei Personen ein, die ihn nach seiner Wahrnehmung zwar schlugen und traten, aber unbewaffnet waren.
Damit überschritt er die Grenzen der erlaubten Notwehr bei weitem."
2.3 a) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die vorinstanzliche Prämisse, dass es bei Schlägereien nur selten zu lebensgefährlichen oder tödlichen Verletzungen komme, sei lediglich eine allgemeine Aussage, die weder durch Aktenstücke bestätigt werde noch empirisch belegt sei. Die Prämisse sei auf den
vorliegenden Fall auch nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Schlägerei, sondern um einen Angriff gegen den Beschwerdeführer gehandelt habe. Dieser Angriff sei mit massiver Gewaltbereitschaft mehrerer Angreifer ausgeführt worden. Die Vorinstanz übersehe auch, dass es immer wieder vorkomme, dass solche Angriffe zu schweren Verletzungen führten (vgl. KG act. 1 S. 9).
b) Die bemängelte (angebliche) Feststellung, dass es bei Schlägereien nur selten zu lebensgefährlichen oder tödlichen Verletzungen komme, lässt sich in dieser absoluten Form dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz differenzierte, dass es bei Schlägereien "ohne Waffeneinsatz" nur selten zu lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen komme. Sie räumte auch ein, es sei denkbar, dass jemand mit blossen Faustschlägen getötet werde. Es bestehe aber trotzdem eine viel geringere Wahrscheinlichkeit, jemand mittels Faustschlägen lebensgefährlich zu verletzen, als unter Einsatz eines Messers, so die Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 2/2).
Diese Erwägungen können nachvollzogen werden. Sie erscheinen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als willkürlich. Auch können und dürfen die beteiligten Oberrichter solche Feststellungen treffen, ohne vorgängig
- allenfalls vorhandene - empirische Erhebungen oder statistische Angaben konsultiert zu haben. Gegenteils darf den am angefochtenen Urteil mitwirkenden Richtern die Fähigkeit zuerkannt werden, entsprechende Überlegungen aufgrund ihrer Lebenserfahrung anzustellen, zumal sie in ihrer Tätigkeit als Strafrichter mit einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen konfrontiert werden und sich mit vergleichbaren Sachverhalten auseinandersetzen. Weitergehende oder besondere (Fach-)Kenntnisse waren hierfür nicht erforderlich. Der Beizug eines Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes war daher nicht angezeigt. Die Rüge ist unbegründet.
2.4 a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Messereinsatz nicht gegen diejenige Person gerichtet habe, welche mit der Flasche auf ihn eingeschlagen habe, widerspreche der Anklageschrift. Diese halte zu Recht fest, dass die Person (Beschwerdegegner 3), welche mit der Flasche auf den Beschwerdeführer einge-
schlagen habe, zu den beiden Personen gehöre, welche durch die Messerstiche des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damit seinen Messereinsatz zumindest in einem Fall auf diejenige Person gerichtet, die ihn mit der Flasche geschlagen habe. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr bleibe daher keinerlei Raum mehr, zu würdigen, ob der Beschwerdeführer die von ihm verletzte Person als Angreifer mit der Flasche wahrgenommen habe oder nicht (vgl. KG act. 1 S. 10).
b) Ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr berücksichtigten durfte, ob der Beschwerdeführer die von ihm verletzten Personen als Angreifer mit der Flasche wahrgenommen hatte oder nicht, beschlägt die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 15 StGB). Entsprechende Rügen sind daher nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht vorzubringen (vgl. § 430b Abs. 1 StPO). Inwiefern der Beschwerdeführer darüber hinaus einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund begründet sieht, geht aus den Vorbringen nicht klar hervor. Wollte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips bzw. des offenbar angesprochenen Immutabilitätsprinzips rügen, weil der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt von demjenigen in der Anklageschrift abweiche, hätte er die betreffenden Stellen des angefochtenen Entscheids bzw. der Anklageschrift genau bezeichnen und darlegen müssen, inwiefern ein unzulässiger Widerspruch vorliegen sollte.
2.5 a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Erwägung der Vorinstanz, dass er sich durch Stiche in Arme und Beine der angreifenden Personen hätte wehren können, setze voraus, dass er unter den gegebenen Umständen tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Messerstiche gegen Arme und Beine zu richten. Die Untersuchungsbehörde habe nicht nachgewiesen, dass ein solches Unterfangen in der konkreten Situation möglich gewesen wäre. Die Argumentation der Vorinstanz beruhe auf unbelegten Mutmassungen, welche sich bei näherer Betrachtung der konkreten Umstände sogar als unmöglich erwiesen. Normalerweise sei ein von mehreren Personen Angegriffener, der von Schlägen mit einer Flasche, Fäusten und Fusstritten wahrscheinlich bereits benommen ge-
wesen sei, bei einem gegen ihn verübten Angriff nicht in der Lage, eine genaue Beurteilung der Situation vorzunehmen und sich derart gezielt zu wehren. Was die Vorinstanz als in der konkreten Situation angemessen betrachte, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung (vgl. KG act. 1 S. 10f.).
b) Die vorinstanzliche Annahme, dass der Beschwerdeführer das Messer auch "mässig" hätte einsetzen können, z.B. zu einem Stich gegen Beine und Arme des Angreifers, erscheint nicht als willkürlich. Die Trefferstellen und die Tiefe der Stichkanäle können nicht zufällig erfolgt sein, sondern zeugen von einem zielgerichteten bzw. gesteuerten Vorgehen, wie bereits die Vorinstanz unangefochten erwogen hat (vgl. KG act. 2 S. 21). Der Beschwerdeführer wählte den Einsatz des Messers bewusst und war darüber hinaus auch in der Lage - nachdem er bereits Schläge und Tritte einstecken musste -, das Messer hervorzunehmen und aufzuklappen. Dass es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auch möglich gewesen wäre, andere Körperteile zu treffen oder die Stichbewegungen z.B. weniger heftig auszuführen, erscheint nicht als abwegig. Entsprechende Annahmen bedingen auch keine weitergehenden Untersuchungshandlungen wie eine Tatrekonstruktion, sondern können willkürfrei gestützt auf die vorhandenen Beweise getroffen werden und finden als solche ihre Bestätigung in der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Rüge ist unbegründet.
2.6 a) Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass er selber einen kaltblütigen Gegenangriff verübt haben solle. Dieser Vorwurf werde ihm nicht einmal durch die Anklagebehörde gemacht. In der Anklageschrift werde ihm wenigstens zugute gehalten, dass er einen gegen ihn verübten Angriff abgewehrt habe. Einen Gegenangriff hätte er nur dann ausüben können, wenn die Angreifer zumindest für eine kurze Zeit von ihm gelassen hätten oder es ihm gelungen wäre, sich mindestens kurzfristig zu befreien. Dies sei aber aktenkundig nicht der Fall. Die Feststellung, dass er einen Gegenangriff verübt haben solle, sei aktenwidrig. Sie verletze ausserdem den Anklagegrundsatz und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. KG act. 1 S. 11).
b) Die Anklageschrift schildert zunächst das Aufeinandertreffen der beiden Gruppen und hält weiter fest: "Es kam zu einer Auseinandersetzung, bei welcher
mehrere Mitglieder der Gruppe 'Kreis 4' gegen den [Beschwerdeführer] und Lawin Balata tätlich wurden. Ca. 4 Personen schlugen mehrfach mit Fäusten auf den [Beschwerdeführer] ein, traten ihn mehrfach und [der Beschwerdegegner 3] schlug mit einer mitgeführten Flasche, die Flasche am Flaschenhals haltend, dem [Beschwerdeführer] mehrmals den Flaschenboden auf den Kopf. Der [Beschwerdeführer] schlug mehrfach mit den Fäusten gegen die Kontrahenten ein, nahm dann ein Klappmesser mit einem Griffteil von 11 cm, einer Klingenlänge von 8 cm und einer maximalen Klingenbreite von 3 cm aus der Hosentasche, klappte es auf und machte mit dem Messer in der Hand gegen die ihn umgebenden Personen, von welchen er nicht wusste, ob sie ihn effektiv schlugen bzw. mit einem Gegenstand schlugen oder traten, stechende Bewegungen, wobei er im Bewusstsein handelte, dass er mit den Stichen jemanden töten könnte, was er billigend in Kauf nahm, wobei niemand an den erlittenen Verletzungen starb." Die Vorinstanz erachtete es im Einklang mit der Anklageschrift als erstellt, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung gelang, das Messer hervorzunehmen und aufzuklappen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung musste es dem Beschwerdeführer somit auch gelungen sein, sich mindestens kurzfristig von den Angreifern zu befreien. Insofern bestand auch die Möglichkeit, einen "Gegenangriff" zu starten. Wenn die Vorinstanz dabei von einem "Gegenangriff" spricht, brachte sie lediglich zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach der Messereinsatz klar unverhältnismässig war. Inwiefern bei dieser Sachlage eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. des offenbar angesprochenen Immutabilitätsprinzips vorliegen sollte, wird in der Beschwerdebegründung nicht weiter ausgeführt, und Entsprechendes ist auch nicht evident. Jedenfalls behauptet auch die Anklage, dass der Beschwerdeführer mit dem Messereinsatz die Grenzen der Notwehr überschritten habe. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt eingetreten werden kann.
2.7 a) Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelange, die Abwehr des Beschwerdeführers sei kein verzweifelter Befreiungsversuch gewesen oder habe auf einer schieren Panikreaktion beruht, liege ebenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Dr. U. habe in seinem Gutachten (S. 28) schlüssig nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Messer als Folge einer Schreckund Panikreak-
tion behändigt und zur Abwehr benutzt habe. Gemäss diesem Gutachten habe der Beschwerdeführer einen harten Schlag auf den Kopf gekriegt, so dass Blut von seinem Kopf geströmt sei. Danach habe er eine Person gesehen, die mit dem Messer auf ihn zugekommen sei, weshalb er gedacht habe, jetzt sei fertig. All diese Annahmen seien durch die Strafuntersuchung bestätigt worden. Auch die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Person, welche ein Messer auf sich getragen habe, tatsächlich anwesend gewesen sei. Falsch sei dagegen die vorinstanzliche Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht schutzlos gewesen sei, da auf seiner Seite weitere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Diese Feststellung widerspreche insofern den Tatsachen, als dass sich herausgestellt habe, dass niemand dem Beschwerdeführer geholfen habe. Sie widerspreche auch der Anklageschrift, welche festhalte, dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von mehreren Personen angegriffen, mit Fäusten, Fusstritten und einer Flasche geschlagen worden sei, er Blut über sich strömen gesehen und sich ihm eine Person mit einem Messer genähert habe, liessen dagegen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Schrecken und Panik geraten sei, die weit über die von der Vorinstanz zugestandene Angst gehe. Dr. Z. verneine in seinem Gutachten die von Dr. U. festgestellte Schreckund Panikreaktion nicht. Gemäss Dr. Z. sei eine solche Situation sogar geeignet, zu wenig reflektierten, auch ungenügend verhältnismässigen, spontanen Verhaltensbereitschaften zu führen, zu Verhaltensbereitschaften, die ungenügend gesteuert seien und dass aus solchen Gründen die Steuerungsfähigkeit durchaus und sogar in hohem Masse eingeschränkt sein könne (vgl. KG act. 1
S. 12f.).
b) Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass jemand dem Beschwerdeführer im Verlaufe der Auseinandersetzung geholfen habe. Sie stellte nur fest, dass der Beschwerdeführer "insofern nicht schutzlos ausgeliefert" gewesen sei, "als auch auf seiner Seite noch weitere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt" gewesen seien (vgl. KG act. 2 S. 21). Dies steht im Einklang mit der Anklageschrift, welche das Aufeinandertreffen der beiden Gruppen schildert. Darüber hinaus erwähnt sie, dass neben dem Beschwerdeführer auch L. tätlich angegriffen worden
sei. Auch kann eine gewisse Schutzwirkung allein durch die Präsenz von Personen der eigenen Gruppe erreicht werden. Die Vorinstanz verfiel daher nicht in Willkür, wenn sie feststellte, dass der Beschwerdeführer "insofern nicht schutzlos ausgeliefert" gewesen sei, "als auch auf seiner Seite noch weitere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt" gewesen seien.
Dr. Z. räumte lediglich ein, dass "affektiv belastende Situationen und der Eindruck unmittelbarer Bedrohung, dass Angst und Schreck unmittelbar normalpsychologisch geeignet" seien, "zu wenig reflektierten, auch ungenügend verhältnismässigen, spontanen Verhaltensbereitschaften zu führen, zu Verhaltensbereitschaften, die ungenügend gesteuert" seien. Gleichzeitig erklärte er, dass es dabei nicht um forensisch-psychiatrische Fragestellungen gehe, sondern um normative Wertungen, welche der richterlichen Beweiswürdigung unterliegen würden. Auch stellte Dr. Z. fest, "dass die durch den Gutachter [Dr. U.] vorgenommene Beurteilung der Einsichtsund Willensfähigkeit insofern nicht zutreffend ist, als bereits die diagnostische Eingangsvoraussetzung einer tatzeitaktuellen krankhaften psychischen Störung (etwa im Sinne einer Störung der Bewusstseinstätigkeit mit Trübung oder teilweiser Ausschaltung des Selbstbzw. Aussenweltbewusstseins, mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vergegenwärtigung des intellektuellen und emotionellen Erlebens, mit Desorientierung oder schwerwiegender Bewusstseinseinengung, mit Verlust der Bewusstseinsklarheit oder tiefgreifender Veränderung der Verhaltenssteuerung) nicht erfüllt gewesen war und nicht davon gesprochen werden kann, dass das seelische Gefüge [des Beschwerdeführers] zerstört bzw. erheblich erschüttert gewesen wäre und wie eine Psychose seine Fähigkeit zu sinnvollem, normgemässem Handeln in Frage gestellt hätte". "Damit ist festzustellen", so Dr. Z. weiter, "dass sich der Gutachter [Dr. U.] mit seinen Überlegungen zur Schuldfähigkeit [des Beschwerdeführers] über die Grenzen des dem forensischen Psychiater Zulässigen hinweggesetzt und sich mit seinen Überlegungen ganz in den Bereich begeben hat, der allein richterlicher Kognition zugänglich ist" (vgl. Ordner 4 act. 29/17 S. 17, 2. Abschnitt, vgl. auch S. 15, 2. Abschnitt).
Damit war es der Vorinstanz unbenommen bzw. sie war dazu gehalten, das Verhalten des Beschwerdeführers in der tatsächlich erlebten Bedrohungssituation im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung "normalpsychologisch" zu beurteilen und - insbesondere mit Blick auf die Rechfragen der Angemessenheit der Abwehr und der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses - zu werten. Die entsprechenden Überlegungen tatsächlicher Natur, mit welchen die Vorinstanz das Vorliegen eines verzweifelten Befreiungsversuchs oder einer schieren Panik verneinte, können nachvollzogen werden (vgl. KG act. 2 S. 21), und werden in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert entkräftet. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann.
3. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
III.
Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich jene der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdegegner 2 und 3, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich jene der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdegegner 2 und 3, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 5. Juni 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: