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AC090008 • KSG ZH AC090008 KI-generiert

Appellant v. State (Admissibility of Cantonal Cassation Appeal)

Geschäftsnummer AC090008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint concerning the alleged embezzlement of rental income by a former official in debt collection proceedings, which led to a decision by the cantonal court's civil chamber, acting as an appellate instance, to dismiss the appeal against the decision not to open a criminal investigation against two former employees of that office, and also rejecting a request for free legal counsel. The Court of Cassation dismissed the appeal because the cantonal criminal procedure code, effective since 2005, only permits a cantonal cassation appeal against judgments and final decisions of the court acting as the first instance, not against decisions issued by an appellate instance like the civil chamber, rendering the appeal inadmissible irrespective of any potentially erroneous advice received by the appellant regarding the proper legal remedy.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 BGG, § 428 StPO, Art. 64 LTF, Art. 90 ff. BGG; Appellant v. State (Admissibility of Cantonal Cassation Appeal): The Court of Cassation dismissed the appeal because the cantonal criminal procedure code, effective since 2005, only permits a cantonal cassation appeal against judgments and final decisions of the court acting as the first instance, not against decisions issued by an appellate instance like the civil chamber, rendering the appeal inadmissible irrespective of any potentially erroneous advice received by the appellant regarding the proper legal remedy.

Schlagwörter

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Strafanzeige Veruntreuung Rechtsberatung Inkasso Zivilurteil Eröffnung des Verfahrens (Un-)Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 428 StPO

Basis for the inadmissibility ruling on the cantonal nullity appeal because the lower court acted as an appellate instance, not a first instance.

Art. 64 LTF

Basis for rejecting the appellant's request for the appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the remedy.

Art. 100 Abs. 6 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the deadline for appealing the prior decision to the Federal Supreme Court is not reset.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive to specify the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court can be lodged against this decision.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the dispositive to specify the provisions governing the appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the calculation of deadlines for appeal to the Federal Supreme Court.

§ 396a StPO

Cited for imposing court fees and denying procedural compensation to the respondents.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC090008/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Titus Graf

Zirkulationsbeschluss vom 25. Juni 2009

in Sachen

X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

1. A.,

2. B., Angezeigte, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2009 (NS090002/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.1 X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Januar 2008 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung erstatten (OG AK act. 2/1). Zusammengefasst wurde in der Strafanzeige ausgeführt, es bestünden gewichtige Indizien dafür, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Betreibungsamtes Y.-Z. im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens betreffend Grundpfandverwertung Mietzinseinnahmen veruntreut habe.

1.2 Auf Anfrage der (zuständigen) Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nannte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den früheren Gemeindeammann von Y., C., als Hauptverdächtigen (OG AK act. 2/3). In Anwendung von § 22 Abs.

6 StPO verfügte diese Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2008 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (OG AK act. 2/4). Da C. bereits verstorben war, beschloss die Anklagekammer des Obergerichtes am 17. Juni 2008 Nichteintreten auf die Strafanzeige bzw. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung gegen C. (OG AK act. 2/5).

1.3 Mit Schreiben vom 28. August 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Erweiterung der Strafuntersuchung auf A. und B., welche beide früher für das erwähnte Betreibungsamt tätig gewesen seien (OG AK act. 2/6). Diese Staatsanwaltschaft verfügte am 12. November 2008 auch insofern die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (OG AK act. 1).

1.4 Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 4. Dezember 2008 auch insofern Nichteintreten auf die Strafanzeige und hielt zudem fest, es

werde gegen A. und B. (Beschwerdegegner 1 und 2) keine Strafuntersuchung eröffnet (OG AK act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG ZK act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Mai 2009 ab mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 keine Strafuntersuchung eröffnet. Zudem wies die II. Zivilkammer ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (OG ZK act. 9 bzw. KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 zugestellt (OG ZK act. 10/1).

2. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der II. Zivilkammer vom 8. Mai 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). Der Beschwerdeführer will damit offenbar rügen, dass sein Rekurs sowie sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden (vgl. KG act. 1 S. 2/3).

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss (einzig) die Beschwerde (in Strafsachen) an das Bundesgericht als zulässiges Rechtsmittel angegeben.

Der Beschwerdeführer führt einleitend aus, er habe vom Bundesgericht und von der juristischen Sekretärin des Obergerichtes, welche am angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe, je die telefonische Auskunft erhalten, gegen den Beschluss der II. Zivilkammer vom 8. Mai 2009 könne kantonale Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden (KG act. 1 S. 2 oben).

3.2 Es erscheint äusserst fraglich, dass der Beschwerdeführer entsprechende (vorbehaltlose) Auskünfte erhalten hat; letztlich kann diese Frage indessen offen bleiben.

3.3 Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Danach ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale (strafprozessuale) Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428

StPO). Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss (in all seinen Teilen) gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig (anstatt vieler vgl. etwa: Kass.-Nr. AC050095, Beschluss vom 20.7.2005 i.S. G. Erw. 3.3). Daran könnte nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Auskünfte erhalten hätte, denn dadurch wird keine (vom Gesetz nicht vorgesehene) Zuständigkeit begründet (anstatt vieler vgl. etwa BGE 129 IV 200/201 Erw. 1.5 m.H. sowie Proz.-Nr. 1B_10/2009, Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 14.5.2009 i.S. X. Erw. 2 a.A. m.H.).

3.4 Abschliessend ist daher festzuhalten, dass auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann. Damit ist auch auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich, offenbar für den Fall der Gutheissung der Beschwerde, gestellten Anträge (vgl. KG act. 1 S. 3) nicht einzutreten. Der Antrag auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen.

3.5 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden.

3.6 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Daran könnte (ebenfalls) nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Auskünfte erhalten hätte. Einerseits enthält der angefochtene Entscheid eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung; andererseits hätte sich der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht betreffend der Frage der Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde in diesem Fall erkundigen können. Insofern könnte er sich somit nicht auf die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde in guten Treuen berufen.

Da den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Gelegenheit für eine Beschwerdeantwort zu erteilen war (vgl. Erw. 3.5), haben sie naturgemäss keine Anträge

gestellt und sind sie daher nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO zu betrachten, weshalb sie keinen Anspruch auf Prozessentschädigung haben.

3.7 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es ist daher festzuhalten, dass gegen diesen Erledigungsbeschluss des Kassationsgerichtes Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann.

Hingegen ist die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides vom 8. Mai 2009 mittels Beschwerde an das Bundesgericht nicht neu anzusetzen. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 100 Abs. 6 BGG sind nur zulässige Rechtsmittel zu nennen (vgl. Proz.-Nr. 1B_25/2008, Urteil des Bundesgerichts vom 2.7.2008 i.S. X., Erw. 1.2.4 m.H.); wird also beim Kassationsgericht (wie im vorliegenden Fall) eine von vornherein unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, läuft die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids nach der Eröffnung des kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheids nicht neu (BGE

134 III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesgerichtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kassationsgerichtes vom 6.3.2009 i.S. X. Erw. III/7).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. Auf seine übrigen Anträge wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff.

BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Oberstaatsanwaltschaft (für sich und zuhanden der zuständigen Staatsanwaltschaft), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: