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AC070024 • KSG ZH AC070024 KI-generiert

Prosecutor's Appeal Upheld in Reopening of Bodily Harm Case Due to Procedural Error

Geschäftsnummer AC070024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court reviewed a prosecutor's appeal against a lower court's decision that granted a request to reopen proceedings against an individual previously convicted of simple bodily harm based on a penalty order. The appellate court reasoned that the lower court erred by accepting the request to reopen proceedings and overturning the conviction without first granting the prosecutor's right to an opinion as required by procedural law, which mandates that such a request, when favorable to the convicted party and not obviously unfounded, must be submitted to the prosecuting authority for comment. Consequently, the appellate court upheld the prosecutor's appeal, quashed the contested decision, and remanded the case to the lower court for further proceedings consistent with the right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 BGG, § 452 Abs. 1 StPO, Art. 90 ff. BGG; Prosecutor's Appeal Upheld in Reopening of Bodily Harm Case Due to Procedural Error: The appellate court reasoned that the lower court erred by accepting the request to reopen proceedings and overturning the conviction without first granting the prosecutor's right to an opinion as required by procedural law, which mandates that such a request, when favorable to the convicted party and not obviously unfounded, must be submitted to the prosecuting authority for comment. Consequently, the appellate court upheld the prosecutor's appeal, quashed the contested decision, and remanded the case to the lower court for further proceedings consistent with the right to be heard.

Schlagwörter

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Wiederaufnahme des Verfahrens Verfahrensüberprüfung Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Opportunitätsprinzip Anspruch der Staatsanwaltschaft auf Begutachtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 452 Abs. 1 StPO

The appeal was granted because the lower court failed to serve the request for review to the public prosecutor's office for an opinion, as required by this provision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned as a potential, though doubted, basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the context of providing instructions on the appealability of the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the general conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court can be lodged against the decision.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the legal framework governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited as the rules governing the calculation of deadlines for appealing to the Federal Supreme Court.

§ 396a StPO

This provision was cited in the reasoning section for awarding costs to the winning party, which was then implemented in order 4.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC070024/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Titus Graf

Zirkulationsbeschluss vom 22. November 2007 in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Niklaus Eigenmann, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstr. 25, Postfach 9780, 8036 Zürich gegen

1. X., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt

2. Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2007 (UG070086/U/but)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.

1. X. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

18. September 2006 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen zum Nachteil von Y., schuldig gesprochen und mit fünf Tagen Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Es wurde festgestellt, dass sie gegenüber dem Geschädigten Y. dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist; hinsichtlich der Höhe der Forderung wurde der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (StA act. 22).

2.1 Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 liess X. durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen Verteidiger bezüglich des vorgenannten Strafbefehls ein Wiederaufnahmegesuch stellen (OG act. 1).

2.2 Mit Beschluss vom 28. September 2007 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts das Wiederaufnahmegesuch gut, hob den vorgenannten Strafbefehl auf und wies die Akten mit dem Auftrag an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurück, die Untersuchungen so weit erforderlich zu wiederholen und neue Entscheide zu fällen (OG act. 9 bzw. KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger von X. sowie der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (je am 5. Oktober 2007) zugestellt (OG act. 10/1-2).

3.1 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bei der III. Strafkammer des Obergerichtes hinsichtlich des Revisionsbeschlusses vom 28. September 2007 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an und begründete dieses Rechtsmittel gleichzeitig abschliessend (KG act. 1; OG Prot. S. 5). Sie beantragt Gutheissung der Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 1).

3.2 Die Vorinstanz übermittelte mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 diese Rechtsmitteleingabe zusammen mit den Akten dem Kassationsgericht. Sie führt

im Schreiben aus, die Beschwerde sei offenkundig begründet, da ein Verfahrensfehler vorliege, weshalb deren Gutheissung beantragt werde (KG act. 3). Auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete die Vorinstanz (KG act. 11).

3.3 Der Geschädigte Y. (Beschwerdegegner 2) liess Gutheissung der Beschwerde beantragen (KG act. 15). X. (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und zur Beschwerdeantwort (KG act. 10 und act. 16).

II.

1. Vorab ist festzuhalten, dass gegen den obergerichtlichen Revisionsentscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (ZR 105 Nr. 47).

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde zunächst vor, ein Wiederaufnahmegesuch zu Gunsten des Verurteilten sei gemäss § 452 Abs. 1 StPO vor einem Entscheid der Staatsanwaltschaft zur Begutachtung bzw. Stellungnahme zu überweisen. Diese Möglichkeit sei ihr von der Vorinstanz nicht eingeräumt worden; sie habe sich somit zu den Anträgen der Revisionsgesuchstellerin nicht äussern können. Damit sei die genannte Norm bzw. ihr Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden (KG act. 1 Ziff. 1, S. 2). Der Beschwerdegegner 2 schliesst sich dieser Argumentation an (KG act. 15 S. 2).

2.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz über das Revisionsgesuch entschieden hat, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme einzuräumen. Gemäss § 452 Abs. 1 StPO, welche Norm auch in Revisionsverfahren bezüglich Strafbefehlen Anwendung findet (Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 1 zu § 452 StPO), ist ein zu Gunsten eines Verurteilten gestelltes Wiederaufnahmegesuch der Staatsanwaltschaft zur Begutachtung (bzw. Stellungnahme) zuzustellen. Dies gilt gemäss Praxis und Lehre jedenfalls dann, wenn sich das Gesuch nicht sofort als offensichtlich unbegründet erweist (RB 1997 Nr. 132; Kass.-Nr. 2000/335, Beschluss v. 29.10.2000 i.S. E. Erw. 2; Schmid, a.a.O., N 1 zu § 452 StPO). Die Vorinstanz hätte das (ihrer Auffassung nach begründete) Re-

visionsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 deshalb der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zustellen müssen. Die Rüge erweist sich daher als begründet.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Wiederaufnahmegesuch der Beschwerdeführerin auch aus einem anderen Grund zur Vernehmlassung hätte zugestellt werden müssen. Gemäss § 440 StPO, welche Norm Bestandteil der allgemeinen Bestimmungen zum Wiederaufnahmeverfahren ist, sind sämtliche (nicht offensichtlich unbegründete) Revisionsgesuche dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat, zur Vernehmlassung zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin den Strafbefehl erlassen hat, hätte sie auch deshalb Anspruch auf Stellungnahme zum Revisionsgesuch gehabt.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe überdies § 452 Abs. 2 StPO missachtet, weil sie dem Beschwerdegegner 2 – dem Geschädigten

– das in dieser Norm verankerte Recht auf Stellungnahme zum Revisionsgesuch nicht gewährt habe (KG act. 1 Ziff. 2, S. 2). Der Beschwerdegegner 2 schliesst sich dieser Argumentation ebenfalls an (KG act. 15 S. 2).

3.2 Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwert und damit nicht legitimiert, einen zum Nachteil einer anderen Partei gesetzten Verfahrensfehler zu rügen. Der Beschwerdegegner 2 hat keine selbständige Beschwerde erhoben; eine Anschlussbeschwerde ist nicht zulässig (Kass.- Nr. 98/374, Beschluss vom 25.10.1999 i.S. R. Erw. 9 lit. c; Schmid, a.a.O., N 12 zu § 431 StPO und N 4 a.E. zu § 433 StPO).

4. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die erstgenannte Rüge als begründet erweist, was zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt.

III.

Die Kosten des Kassationsverfahrens sind bei diesem Ausgang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerde-

gegner 2 ist daraus eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 396a StPO).

IV.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Solche Entscheide sind beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG anfechtbar. Vorliegend käme wohl einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Frage, doch erscheint sehr zweifelhaft, ob die entsprechende Voraussetzung gegeben wäre. Dennoch ist über das Rechtsmittel zu belehren (vgl. Art. 112 Abs.

1 lit. d BGG).

Das Gericht beschliesst:

1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 28. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff.

BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die III. Strafkammer des Obergerichtes, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: