Appellant's Waiver of Appeal Substantiation Constitutes Withdrawal Leading to Dismissal and Commencement of Direct Appeal Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant was convicted by a jury of attempted intentional homicide and other offenses and sentenced to seven years imprisonment, subsequently filing a cantonal appeal which was later suspended pending the written grounds for the jury's decision. Once the grounds were provided and a deadline set to substantiate the appeal, the appellant, through counsel, explicitly waived the substantiation, which the court interpreted as a withdrawal of the cantonal appeal, leading to the immediate dismissal of the proceedings due to withdrawal. The court therefore ordered the appellant to bear all costs, including defense fees, and ruled that the deadline for filing a direct appeal on points of law to the Federal Supreme Court against the original jury verdict would commence upon the service of this dismissal order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 111 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 126 StGB, Art. 100 Abs. 6 BGG, § 396a StPO; Appellant's Waiver of Appeal Substantiation Constitutes Withdrawal Leading to Dismissal and Commencement of Direct Appeal Period: Once the grounds were provided and a deadline set to substantiate the appeal, the appellant, through counsel, explicitly waived the substantiation, which the court interpreted as a withdrawal of the cantonal appeal, leading to the immediate dismissal of the proceedings due to withdrawal. The court therefore ordered the appellant to bear all costs, including defense fees, and ruled that the deadline for filing a direct appeal on points of law to the Federal Supreme Court against the original jury verdict would commence upon the service of this dismissal order.
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KI-generiertThis provision was the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, including those of the official defense and the compensation for the gratuitous representation of the injured parties.
This provision was cited to determine the new start date for the 30-day deadline for filing an appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court against the judgment of the Assize Court.
These articles define the general framework for the appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court, which the appellant was granted a new deadline to file.
These articles were cited as governing the computation of time limits, applying generally to the procedural timelines mentioned in the dispositive.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC070018/U/mum
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Erledigungs-Verfügung vom 23. September 2009 in Sachen
X., Angeklagter und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen
1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1
2.1 A.Z.
2.2 B.Z.,
2.3 C.Z.,
2.2 und 2.3 gesetzlich vertreten durch die Mutter A.Z., (Ziff. 2.1)
2.1 – 2.3 Geschädigte und Beschwerdegegner
1 vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich
2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007 (WG060012)
Der Präsident hat in Erwägung gezogen:
1. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Das Geschworenengericht bestrafte den Beschwerdeführer mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Polizeiund Untersuchungshaft (KG act. 2).
2. Der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers meldete beim Geschworenengericht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 9 S. 2). Am
30. Juli 2007 überwies das Geschworenengericht dem Kassationsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers (KG act. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 8. August 2007 entliess der Präsident des Kassationsgerichts den bisherigen amtlichen Verteidiger, bestellte Rechtsanwalt
D. zum neuen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers und sistierte das Kassationsverfahren, weil der geschworenengerichtliche Entscheid noch nicht schriftlich begründet und die Zustellung dieser Begründung an die Parteien erst in einigen Monaten zu erwarten war (KG act. 9).
3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2009 stellte das Geschworenengericht dem Beschwerdeführer die schriftliche Urteilsbegründung zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 13 und 14). Damit ist die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben und dieses wieder aufzunehmen.
4. Mit Schreiben vom 15. September 2009 und damit innerhalb laufender Frist teilte RA D. mit, dass der Beschwerdeführer auf die Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde verzichte (und stattdessen direkt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führe) (KG act. 12).
4. Der explizite Verzicht auf eine Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ist als Rückzug derselben zu verstehen. Die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ist mittlerweile auch unbenutzt abgelaufen (KG act. 85 und 86). Das Verfahren ist als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und - ggfs. - der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden nach Eingang der entsprechenden Honorarnoten mit separaten Verfügungen festzusetzen sein.
6. Gegen diese Verfügung kann Einsprache beim Kassationsgericht erhoben werden (§ 122 Abs. 4 GVG). Damit ist eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gegen diese Verfügung mangels Letztinstanzlichkeit nicht möglich. Hingegen beginnt grundsätzlich die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen das Urteil des Geschworenengerichts vom 10. Mai 2007 erst bzw. neu mit der Zustellung dieser Verfügung zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG). Ob dies auch im vorliegenden Fall so gilt, in dem die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet, nicht jedoch begründet wurde und der Beschwerdeführer erklärte, gegen das geschworenengerichtliche Urteil direkt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu führen, hat ggfs. das Bundesgericht zu entscheiden. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
Der Präsident verfügt:
1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben, und das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
2. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers und die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Beschwerdeverfahren, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007 mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht läuft neu ab Empfang der vorliegenden Verfügung (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich und an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungsund Vollzugsdienste, Sonderdienst), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: