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AC060043 • KSG ZH AC060043 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction Based on Anonymous Testimony

Geschäftsnummer AC060043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning a conviction for intentional homicide and drug offenses. Previously, the appellate court had overturned the conviction, finding the use of anonymous witness testimony violated the European Convention on Human Rights. However, the Federal Supreme Court reversed that decision, ruling that the appellate court had violated the principle of free judicial assessment of evidence and that the use of the anonymous testimony did not, in this specific instance, violate the ECHR, especially given other corroborating evidence. Consequently, the appellate court was instructed to uphold the original conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 111 StGB, Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 6 EMRK, Art. 249 BStP, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction Based on Anonymous Testimony: Previously, the appellate court had overturned the conviction, finding the use of anonymous witness testimony violated the European Convention on Human Rights. However, the Federal Supreme Court reversed that decision, ruling that the appellate court had violated the principle of free judicial assessment of evidence and that the use of the anonymous testimony did not, in this specific instance, violate the ECHR, especially given other corroborating evidence. Consequently, the appellate court was instructed to uphold the original conviction.

Schlagwörter

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anonymer Zeuge Beweiswürdigung Normenkontrolle Europäische Menschenrechtskonvention Unschuldsvermutung vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 ff. BGG

Used to indicate that an appeal to the Federal Court is permissible.

Art. 90 ff. BGG

Used to indicate the conditions for appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Used to indicate the requirements for a submission to the Federal Court.

Art. 44 ff. BGG

Used to specify the rules regarding deadlines for appeals.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC060043/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber

Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2007 in Sachen X., …, z. Zt. Kant. Strafanstalt Pöschwies, Roosstr. 49, Postfach, 8105 Regensdorf, Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. … gegen

1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich

2. Hinterbliebene des †Y., …, nämlich:

Radmilla Y., …, 11000 Belgrad/Serbien, Predrag Y., …, 11000 Belgrad/Serbien, Vukmir Y., …, 11000 Belgrad/Serbien, Geschädigte 1-3 und Beschwerdegegner 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Tötungsdelikt etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2004 (WG030007/U) (Rückweisung durch das Schweiz. Bundesgericht

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Urteil vom 6. Februar 2004 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art.

111 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 in Verbindung Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

18. Januar 2002. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hiess das Kassationsgericht diese gut, hob das Urteil des Geschworenengerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es gelangte zum Schluss, der Schuldspruch wegen des Tötungsdeliktes basiere massgebend auf den Aussagen eines anonymen Tatzeugen, deren Verwertung mit Art. 6 EMRK unvereinbar sei.

3. Gegen diesen Entscheid führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts; sie machte geltend, der Entscheid des Kassationsgerichts beinhalte eine Verletzung des (bundesrechtlichen) Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249 BStP).

4. Mit Urteil vom 2. November 2006 hiess das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob den Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. Dezember 2005 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (KG act. 1). Die Akten gingen am 13. Dezember 2006 hier ein.

5. Das Bundesgericht ist zur Auffassung gekommen, die Rüge, wonach der Entscheid des Kassationsgerichts den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verletze, sei begründet (E. 2). Im Weiteren prüfte es (E. 3, 4), ob die EMRK in der vorliegenden Konstellation die Unverwertbarkeit der anonymisierten

Zeugenaussage verlange, in welchem Falle der bundesrechtliche Grundsatz der freien Beweiswürdigung dem Vorrang der völkerrechtlichen Verpflichtung zu weichen hätte. Eine solche konventionsrechtlich gebotene Unverwertbarkeit verneinte das Bundesgericht jedoch, insbesondere unter Hinweis darauf, dass nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden könne, dass bereits die anderweitigen Beweise zumindest für einen schweren Tatverdacht genügten, wenn nicht gar geeignet seien, den Schuldspruch zu tragen (Urteil S. 15).

Aus diesen Erwägungen folgt ohne weiteres, dass die im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK als unbegründet zu betrachten ist. Andere Rügen (ausser der bereits vom Kassationsgericht als unbegründet bezeichneten Rüge der Verletzung von § 131a StPO) werden mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des ersten kassationsgerichtlichen Verfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

7. Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

Das Gericht beschliesst:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des kassationsgerichtlichen Verfahrens AC050058 (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff.

BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Schweizerische Bundesanwaltschaft, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: