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AC060030 • KSG ZH AC060030 KI-generiert

Appeal Dismissed: Arson Conviction Review and Health Release Denied

Geschäftsnummer AC060030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court was presented with a criminal defendant's appeal challenging the rejection of a fourth request for a review of his conviction for aggravated arson, which also sought immediate release due to poor health. The court first granted a brief extension for the appeal's justification, finding the appellant's stated health issues credible enough to preclude adherence to the original deadline, but deemed the submission timely under the circumstances. However, the court ultimately dismissed the substantive appeal, reasoning that the appellant failed to specifically address the lower court's detailed analysis dismissing his review grounds, instead merely reiterating his subjective views and presenting arguments largely pertaining to events known prior to the original judgment, thus not meeting the formal requirements for a nullity appeal; furthermore, the court reiterated it lacks jurisdiction over the appellant's requests concerning the execution of his protective custody measure.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, § 199 GVG, § 433 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, § 396a StPO; Appeal Dismissed: Arson Conviction Review and Health Release Denied: The court first granted a brief extension for the appeal's justification, finding the appellant's stated health issues credible enough to preclude adherence to the original deadline, but deemed the submission timely under the circumstances. However, the court ultimately dismissed the substantive appeal, reasoning that the appellant failed to specifically address the lower court's detailed analysis dismissing his review grounds, instead merely reiterating his subjective views and presenting arguments largely pertaining to events known prior to the original judgment, thus not meeting the formal requirements for a nullity appeal; furthermore, the court reiterated it lacks jurisdiction over the appellant's requests concerning the execution of his protective custody measure.

Schlagwörter

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Brandstiftung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids erschwerender Tatumstand Zuständigkeitsgründe Revisionsgrund Fehlen materieller Voraussetzungen Kantonales Beschwerdeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 199 GVG

The court granted the request for reinstatement of the deadline based on this provision because the conditions for reinstatement were met.

§ 433 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO

The court refrained from further measures as mentioned in this provision due to the outcome of the cassation proceedings (non-admission).

§ 396a StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the cassation proceedings based on this provision.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC060030/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf

Zirkulationsbeschluss vom 19. Dezember 2006

in Sachen

X., Zustelladresse: Strafanstalt Pöschwies, 8105 Regensdorf, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2006 (UW060002/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Urteil des Geschworenengerichtes vom 30. September 1997 wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Brandstiftung verurteilt und mit drei Jahren Zuchthaus bestraft; es wurde eine Verwahrung im Sinne von Art.

43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet und der Freiheitsentzug zu diesem Zwecke in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufgeschoben (vgl. OG act. 8).

2. In den Jahren 1998, 2000, 2001 und 2004 stellte der Beschwerdeführer vier Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens, welche von der Revisionskammer des Obergerichtes allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. OG act. 9-12). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel blieben erfolglos.

3.1 Mit Eingabe vom 20. März 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Revisionskammer des Obergerichtes ein weiteres Revisionsgesuch, worin er - wie in früheren Verfahren - erneut ein Gesuch um sofortige Freilassung stellte (OG act. 1).

3.2 Mit Beschluss vom 25. April 2006 wurde auch dieses Revisionsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (OG act. 17 bzw. KG act. 2). In Erw. II/11 hielt die Revisionskammer fest, eine Einstellung des Massnahmevollzuges im Sinne von § 452 Abs. 3 StPO oder eine Freilassung des Beschwerdeführers nach § 453 StPO komme nicht in Frage.

3.3 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 zugestellt (OG act. 18). Mit Schreiben vom 6. Mai 2006, welches am 8. Mai 2006 zur Post gegeben wurde, meldete der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der Revisionskammer vom 25. April 2006 an (OG act. 21). Die Fristverfügung betreffend Begründung dieses Rechtsmittels nahm der Beschwerdeführer am 14. Mai 2006 in Empfang (OG act. 24). Die entsprechende Frist endete somit am 13. Juni 2006.

3.4 Mit Schreiben vom 11. Juni 2006, welches den Poststempel vom 13. Juni 2006 trägt, ersuchte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Kassationsgerichtes aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes um eine Erstreckung der Frist zur Beschwerdebegründung um (ca.) fünf Tage (KG act. 1). Der Präsident teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2006 mit, dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handle, welche gemäss § 189 GVG nur im Falle von Handlungsunfähigkeit erstreckt werden könne. Die vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erschienen zwar erheblich, doch liege keine Handlungsunfähigkeit im Sinne der erwähnten Norm vor. Eine Fristerstreckung erscheine daher nicht möglich. Hingegen bestehe grundsätzlich die Möglichkeit der Fristwiederherstellung, soweit eine Partei an der Fristversäumnis kein grobes Verschulden treffe. Das Schreiben des Beschwerdeführers könne als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch aufgefasst werden. Darüber werde das Gericht mit Beschluss zu entscheiden haben (KG act. 5). Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 zugestellt (KG act. 7).

3.5 Mit Eingabe vom 19. Juni 2006, welche einen Tag später zur Post gebracht wurde, reichte der Beschwerdeführer die Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 11-13).

3.6 Am 3. Juli 2006 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers (samt einer Kopie eines Briefes von ihm an Oberstaatsanwalt Brunner) ein, in welchem er das "Ende der PPD-Behelligungen" forderte, eine Aufforderung an Oberstaatsanwalt Brunner richtete und die sofortige Freilassung aufgrund seines Gesundheitszustandes beantragte (KG act. 15). Der Präsident des Kassationsgerichtes teilte dem Beschwerdeführer mit Brief vom 3. Juli 2006 mit, dass sich bezüglich der ersten beiden Punkte eine Stellungnahme durch das Kassationsgericht erübrige. Hinsichtlich des dritten Punktes führte der Präsident aus, dass die Frage der Haftbzw. Massnahmeerstehungsfähigkeit von den Vollzugsbehörden und nicht im Rahmen des gerichtlichen Revisionsverfahrens zu prüfen sei; das Kassationsgericht sei somit insofern nicht zuständig. Eine Kopie des Schreibens werde zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug (Bewäh-

rungsund Vollzugsdienst, Sonderdienst) zugesandt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auf den Gefängnisarzt verwiesen (KG act. 16).

3.7 Mit Verfügung des Sonderdienstes der Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug vom 27. Juli 2006 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Unterbrechung des Verwahrungsvollzuges bzw. Entlassung daraus abgewiesen (KG act. 19).

4.1 Zuerst ist das erwähnte, sinngemäss gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu prüfen.

4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung vor, zufolge seiner diversen Krankheiten und der daraus resultierenden Müdigkeit und Schmerzen sei er teilweise tagelang ausserstande, anspruchsvolle schriftliche Arbeiten zu verrichten; er habe deshalb die Beschwerde nicht innert Frist verfassen können, sondern benötige hierfür einige weitere Tage (KG act. 1).

Es ergibt sich aus den verschiedenen Akten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich erheblich angeschlagen ist (vgl. u.a. KG act. 3). Sein Zustand verschlechtert sich offenbar bei Hitze (vgl. KG act. 19 S. 1). Es ist daher glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer innert Frist nicht möglich war, seine Beschwerde abschliessend zu verfassen, zumal in den letzten Tagen der Frist in Zürich und Umgebung hohe Temperaturen herrschten. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung im Sinne des § 199 GVG sind daher erfüllt. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich nur um eine Restitution um wenige Tage nachsuchte und er die Beschwerde mit Eingabe vom 19. Juni 2006 abschliessend begründete, ist ihm jedoch nicht eine erneute Frist von dreissig Tagen zur Beschwerdebegründung anzusetzen, sondern ist vielmehr seine genannte Eingabe als rechtzeitig entgegenzunehmen.

5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss zusammengefasst, wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach dargetan worden sei, könne die Revisionskammer nur prüfen, ob die von ihm im Wiederaufnahmegesuch vorgebrachten Gründe hinreichend seien, um das Sachurteil des Geschworenenge-

richtes einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Wie zu zeigen sein werde, bringe der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmegesuch weitestgehend die gleichen Argumente wie in seinen früheren Begehren vor und tue keine neuen Aspekte dar (KG act. 2 Erw. II/1). Anschliessend befasste sich die Vorinstanz mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers und legte dar, weshalb mit diesen kein Revisionsgrund dargetan werde (KG act. 2 Erw. II/2-10).

5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 19. Juni 2006 (KG act. 11 und 12 sowie Beilagen in act. 13) mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er legt einzig seine subjektive Sicht der Sachund Rechtslage dar und verweist zur Begründung auch auf seine Revisionseingabe an die Vorinstanz (vgl. KG act. 11 S. 1 lit. c), welche diese - wie erwähnt - im Einzelnen geprüft hat. Die allermeisten seiner Vorbringen beziehen sich zudem auf (behauptete) Vorkommnisse, die sich vor dem Sachurteil des Geschworenengerichtes vom 30. September 1997 zugetragen haben (sollen); er zeigt hierzu insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorkommnisse dem Geschworenengericht nicht bekannt gewesen sind und inwieweit neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen sollen. Aus diesen Gründen genügt die Nichtigkeitsbeschwerde den formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5.3 Bei diesem Ergebnis kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO abgesehen werden.

5.4 Es wurde dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren (vgl. Kass.- Nr. 2000/383, Beschluss vom 22. Dezember 2000 Erw. II/7) sowie in diesem Kassationsverfahren (vgl. KG act. 16) dargelegt, dass die Frage der Massnahmeerstehungsfähigkeit nicht im Rahmen des Revisionsverfahrens und demnach auch nicht vom Kassationsgericht geprüft werden kann. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

5.5 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Angesichts des Umstandes, dass er sich (weiterhin) in einer Verwahrungsmassnahme befindet, sind die Kosten

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch Kass.-Nr. 2000/383, genannter Beschluss vom 22. Dezember 2000 Erw. III).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 138.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Obergerichtes, das Geschworenengericht (ad Proz.-Nr. 9/95) sowie das Amt für Justizvollzug (Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, Sonderdienst), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: