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AC060020 • KSG ZH AC060020 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Investigate Bodily Harm Allegations Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer AC060020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed criminal charges alleging serious bodily harm against staff members of a university psychiatric clinic following an involuntary commitment, which led to a decision by the public prosecutor to refer the matter to the indictment chamber, which subsequently refused to open an investigation due to a lack of sufficient suspicion. The complainant appealed this decision to the second civil chamber of the cantonal court, which upheld the refusal to open an investigation; subsequently, the complainant filed a cantonal appeal on nullity against this latter decision. The court determined that the appeal on nullity was inadmissible because the revised cantonal criminal procedure code, effective January 1, 2005, restricts such appeals to decisions made by the court of assizes or the superior court acting as a court of first instance, and here the superior court acted as an appellate instance in response to the complainant's appeal against the indictment chamber's decision, rendering the appeal non-reviewable by this mechanism. Consequently, the court dismissed the appeal on nullity as inadmissible, but waived court costs due to the complainant's documented severe financial distress, rendering their request for free legal representation moot.

Legislator-Regeste

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Art. 431 Satz 3 StPO, § 431 Satz 1 StPO, § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 396a StPO, § 190a StPO, § 398 StPO; Complainant's Appeal Against Refusal to Investigate Bodily Harm Allegations Dismissed as Inadmissible: The complainant appealed this decision to the second civil chamber of the cantonal court, which upheld the refusal to open an investigation; subsequently, the complainant filed a cantonal appeal on nullity against this latter decision. The court determined that the appeal on nullity was inadmissible because the revised cantonal criminal procedure code, effective January 1, 2005, restricts such appeals to decisions made by the court of assizes or the superior court acting as a court of first instance, and here the superior court acted as an appellate instance in response to the complainant's appeal against the indictment chamber's decision, rendering the appeal non-reviewable by this mechanism. Consequently, the court dismissed the appeal on nullity as inadmissible, but waived court costs due to the complainant's documented severe financial distress, rendering their request for free legal representation moot.

Schlagwörter

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Körperverletzung Strafuntersuchung Anklage prozessleitende Verfügungen Zivilprozessordnung gesetzliche Vertretung Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde - Kostenregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 431 Satz 3 StPO

Cited in reasoning section 4.4, which explains why proceeding further with setting a deadline for justification was unnecessary, relating to the inadmissibility finding.

§ 431 Satz 1 StPO

Cited in reasoning section 4.1 regarding the filing deadline for the appeal, which supported the context for the inadmissibility decision.

§ 433 Abs. 1 Satz 1 StPO

Cited in reasoning section 4.4 as a procedural step (further processing) that was omitted due to the inadmissibility of the appeal.

§ 396a StPO

The basis according to which the appellant is generally liable for costs, prior to the decision to waive them.

§ 190a StPO

Applied in conjunction with § 398 StPO to definitively waive the court costs due to the appellant's financial situation.

§ 398 StPO

Applied in conjunction with § 190a StPO to definitively write off the court costs due to the appellant's financial situation.

Art. 1 Nr. 1

This reference is missing from the text provided, but the output should only contain cited provisions. The dispositive orders cite only procedural and cost articles.

Art. 3 Nr. 1

This reference is missing from the text provided, but the output should only contain cited provisions. The dispositive orders cite only procedural and cost articles.

Art. 4 Nr. 1

This reference is missing from the text provided, but the output should only contain cited provisions. The dispositive orders cite only procedural and cost articles.

Art. 5 Nr. 1

This reference is missing from the text provided, but the output should only contain cited provisions. The dispositive orders cite only procedural and cost articles.

Art. 396a StPO

The legal basis under which the appellant is generally held liable for costs (Order 3).

§ 428 StPO

Used in the reasoning to explain why the cantonal appeal was inadmissible because the lower court ruled as an appeals instance, confirming the basis for non-admission in Order 1.

§ 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur genannten, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision der Zürcher Strafprozessordnung

Cited in the reasoning to discuss the transitional rules, which directly informs the decision of inadmissibility in Order 1.

§ 3 Abs. 2 SchlB

Cited in the reasoning regarding the transitional rules for appeals/complaints, supporting the finding of inadmissibility in Order 1.

§ 22 Abs. 6 StPO

Cited in reasoning section 2 as the rule that allowed the Public Prosecutor's Office to refer the matter to the Chamber of Indictment, providing context for the procedure leading to the contested decision, which was then deemed unappealable.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC060020/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Titus Graf

Zirkulationsbeschluss vom 17. Mai 2006

in Sachen X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

1. A., c/o Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach 1931, 8032 Zürich,

2. B., c/o Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach 1931, 8032 Zürich,

3. C., c/o Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach 1931, 8032 Zürich,

4. D., c/o Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach 1931, 8032 Zürich,

5. E., c/o Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach 1931, 8032 Zürich,

6. F., c/o Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach 1931, 8032 Zürich,

7. Unbekannt,

8. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Eckert, Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich

1 - 7 Angezeigte, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2006 (NS050035/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) verdächtigt Ärzte und Pflegepersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, sich ihm gegenüber anlässlich seines fürsorgerischen Freiheitsentzuges zwischen dem 24. November 2004 und 21. Dezember 2004 verschiedener Delikte, insbesondere der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, schuldig gemacht zu haben. Am 31. Dezember 2004 erstattete er bei der Stadtpolizei Zürich mündlich gegen den Angezeigten 1 (Beschwerdegegner 1) und am 9. März 2005 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich gegen alle Angezeigten (Beschwerdegegner 1-7) Strafanzeige (AK act. 2/A-B und OG act. 3/1-2).

2. In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 9. Mai 2005 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige(n) zu entscheiden (AK act. 1). Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 23. Mai 2005 mangels eines hinreichenden Tatverdachts Nichteintreten auf die Strafanzeige(n) und wies im

Dispositiv den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass bei erneuter haltloser Strafanzeige ihm die Kosten auferlegt würden (AK act. 4).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. Juni 2005 Rekurs (OG act. 1). Die in Fällen der vorliegenden Art zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. März 2006 ab mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen die Rekursgegner keine Strafuntersuchung eröffnet (OG act. 11 bzw. KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2006 zugestellt (OG act. 12/1).

4.1 Mit (nicht handschriftlich unterzeichnetem) Schreiben vom 18. April 2006, welches er am gleichen Tag zur Post gab, meldete der Beschwerdeführer innert der 10-tägigen Frist (§ 431 Satz 1 StPO) beim Obergericht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an und beantragte unter Beilage verschiedener Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 und act. 3). Das Obergericht überwies die Eingabe dem

Kassationsgericht, worauf die vorinstanzlichen Akten beigezogen wurden. Am 5. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht zusammen mit einem Begleitschreiben ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeanmeldung ein (KG act. 6); damit ist der Mangel im Sinne von § 131 GVG nachträglich behoben worden.

4.2 Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss der II. Zivilkammer vom

22. März 2006 auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben (KG act. 7).

4.3 Die Vorinstanz hat in das Dispositiv ihres Beschlusses vom 22. März 2006 keine Rechtsmittelbelehrung aufgenommen. Sie geht offensichtlich davon aus, gegen den Beschluss könne keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden. Diese Rechtsauffassung ist - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - zutreffend.

Wie dem Beschwerdeführer bereits im - einen analogen Straffall betreffenden (Strafanzeige gegen einen Arzt der Psychiatrischen Poliklinik Zürich) - Erledigungsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 16. Dezember 2005 (Kass.-Nr. AC050121) dargelegt wurde, ist am 1. Januar 2005 eine Teilrevision der kantonalzürcherischen Strafprozessordnung in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Im genannten kassationsgerichtlichen Beschluss wurde festgehalten, weil der Beschwerdeführer die (damalige) Strafanzeige im Februar 2005 eingereicht habe, fänden die revidierten Bestimmungen der StPO (auch bezüglich des Rechtsmittelzuges) Anwendung; da die II. Zivilkammer des Obergerichtes nicht als erste Instanz, sondern als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden habe, sei die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig (Kass.-Nr. AC050090, Beschluss vom 16. Dezember 2005 i.S. Beschwerdeführer Erw. 3.2).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt - die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 mündlich noch im Jahre 2004 erstattet,

während er die schriftlichen Strafanzeigen erst im März 2005 eingereicht hat. Bezüglich der schriftlichen Strafanzeigen gilt das oben Gesagte; mit anderen Worten ist die Nichtigkeitsbeschwerde insofern klarerweise unzulässig, weil dieser Teil des Strafverfahrens erst nach Inkrafttreten der Teilrevision angehoben wurde (und damit übergangsrechtliche Bestimmungen von vornherein keine Anwendung finden) sowie die II. Zivilkammer des Obergerichtes im Beschluss vom 22. März 2006 nicht als erste Instanz, sondern als Rechtsmittelinstanz entschieden hat. Im Zusammenhang mit der noch im Jahre 2004 erstatteten Strafanzeige ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Gemäss § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur genannten, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision der Zürcher Strafprozessordnung werden Rechtsmittel nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich, 2005, S. 75). Nach Praxis des Kassationsgerichtes findet diese Ausnahmeregelung nicht nur für Berufungen, sondern auch für Rekurse Anwendung (Kass.-Nr. AC050119, Beschluss vom 29. Januar 2006 i.S. M. Erw. 4.a m.H. auf Donatsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75, sowie auf Viktor Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38; vgl. auch Kass.-Nr. AC050070, Beschluss vom 21. Juli 2005 i.S. T. Erw. 4.b.bb). Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer den gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichtes vom 23. Mai 2005 gerichteten Rekurs im Juni 2005 eingereicht. Massgebend für die Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen ist nach dem Gesagten der Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses und nicht etwa der Erstattung der (mündlichen) Strafanzeige. Daher und weil die II. Zivilkammer des Obergerichtes als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit unzulässig.

Abschliessend ist somit festzuhalten, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann.

4.4 Angesichts dieser Sachund Rechtslage kann von der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdebegründung (§ 431 Satz 3 StPO) und von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden.

5. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 396a StPO). Er hat indessen hinreichend belegt, dass er sich in einer äusserst schlechten finanziellen Lage befindet, welche es ihm verunmöglicht, weder jetzt noch in absehbarer Zukunft die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen (KG act. 1 S. 2/3 und Konvolut act. 3). In dieser Situation sind die Kosten gemäss Praxis des Kassationsgerichtes in Anwendung von § 190a StPO in Verbindung mit § 398 StPO sofort definitiv abzuschreiben (RB 1999 Nr. 154; Kass.-Nr. 2000/148S, Beschluss vom 30. September 2000 i.S. B. Erw. II/3.2; Kass.-Nr. 2002/008S, Beschluss vom 28. April 2002 i.S. M. Erw. II/3.2; Kass.-Nr. 2002/027S, Beschluss vom 22. Juni 2002 i.S. D. Erw. II/2.3; Kass.-Nr. AC050081, Beschluss vom 13. April 2006 i.S. P. Erw. I/3.2), womit sich das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist. Zu erwähnen ist hierzu, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde trotz sicherer Kenntnis der Unzulässigkeit angemeldet. Wie erwähnt, hielt das Kassationsgericht im Beschluss vom 16. Dezember 2005 fest, weil der Beschwerdeführer die Strafanzeige im Februar 2005 eingereicht habe, fänden die per 1. Januar 2005 revidierten Bestimmungen der StPO (auch bezüglich des Rechtsmittelzuges) Anwendung, und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei gegen den Rekursentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes unzulässig; aufgrund dieser (inhaltlich zutreffenden) Formulierung hatte der Beschwerdeführer allenfalls Anlass zur (falschen) Annahme, massgebend für die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde sei der Zeitpunkt der (vorliegend teilweise bereits am 31. Dezember 2004 mündlich erstatteten) Strafanzeige.

Den Beschwerdegegnern ist (bereits) mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 150.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 144.– Schreibgebühren, Fr. 114.– Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.

4. Den Beschwerdegegnern wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die Oberstaatsanwaltschaft und das Schweizerische Bundesgericht (ad 1P.276/2006), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: