Enforceability of Foreign Criminal Sentence and Inadmissibility of Cantonal Nullity Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the enforceability of the remainder of a foreign criminal sentence imposed for dangerous bodily harm and coercion, which the lower court had declared enforceable under Swiss law, specifically Article 3(2) of the Swiss Penal Code, while also allowing for a federal administrative appeal. The court determined that because the decision regarding the enforcement of a foreign sentence under Swiss criminal law is subject to a federal administrative court appeal, which offers a comprehensive review covering both federal law violations and factual findings (to an extent similar to that available through the cantonal nullity appeal), the principle of subsidiarity mandated that the cantonal nullity appeal was inadmissible. Consequently, the court ruled not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 104 Abs. 1 IRSG, Art. 106 Abs. 3 IRSG, Art. 3 StGB, Art. 3 Ziff. 2 StGB, Art. 94 Abs. 1 keine, Art. 25 IRSG; Enforceability of Foreign Criminal Sentence and Inadmissibility of Cantonal Nullity Appeal: The court determined that because the decision regarding the enforcement of a foreign sentence under Swiss criminal law is subject to a federal administrative court appeal, which offers a comprehensive review covering both federal law violations and factual findings (to an extent similar to that available through the cantonal nullity appeal), the principle of subsidiarity mandated that the cantonal nullity appeal was inadmissible. Consequently, the court ruled not to entertain the appeal.
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KI-generiertThis provision defines the scope of the Federal Administrative Court appeal concerning the violation of federal law, which the court used to establish that the administrative appeal was available, making the cantonal appeal inadmissible.
This provision concerns the review of the factual findings in the administrative appeal, which the court used to compare its scope with the cantonal appeal's scope.
This provision on the scope of review in the administrative appeal was cited in conjunction with Art. 104 lit. b OG.
This provision on the restricted review of factual findings when a judicial authority was the pre-court was cited in conjunction with Art. 104 lit. b OG.
This provision states that decisions based on the IRSG are subject to the administrative court appeal, which was used to determine the correct appeal path.
These provisions on challenging factual evidence in the cantonal appeal were cited to show the similarity in review scope between the administrative appeal and the cantonal appeal.
This provision establishes the subsidiarity of the cantonal appeal, which is the main reason for non-admission of the cantonal appeal.
This provision regarding the application of Swiss criminal law for sentencing was mentioned as the basis for the lower court's decision, but the final ruling relies on procedural inadmissibility.
This provision was mentioned to indicate that its scope was excluded due to the application of StGB, but it is not the basis for the final order.
This provision was mentioned in the grounds of appeal but was not the basis for the final order.
This provision regarding the application of Swiss criminal law was discussed but not used as the basis for the final order.
This provision was cited as the basis used by the lower court for enforcing the sentence, but the Kassationsgericht did not rule based on this substance.
This provision concerning the general rule for imposing costs was cited, but the court decided to deviate from it in its final order.
This provision on legal aid was not cited in the dispositive.
This provision on costs was not cited in the dispositive.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AC060001/U/br
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler
Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2006
in Sachen
X., Verurteilter, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwalt Dr. iur. Thomas Manhart, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Feldstr. 42, 8090 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung eines ausländischen Strafentscheides
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2005 (UG050011/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I.
1. X. (schweizerisch-deutscher Doppelbürger; nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde mit Urteil des Landgerichts Hof (D) vom 9. Oktober 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt (OG act. 3), nachdem er am
11. Dezember 2001 in Y, mit einer Doppelflinte zwei Schrotpatronen auf Z. geschossen hatte und nach seiner Flucht am 13. Dezember 2001 in Deutschland verhaftet worden war.
Das Landgericht Hof ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wobei festgelegt wurde, dass 2 ½ Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken seien. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom
13. Dezember 2001 bis 6. Juni 2004 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug (Vorwegvollzug von 2 ½ Jahren der Gesamtstrafe) befunden hatte, wurde am
7. Juni 2004 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen. Am
28. August 2004 entwich der Beschwerdeführer aus dem Bezirksklinikum Regensburg (vgl. OG act. 2/2 S. 2).
Am 29. August 2004 wurde der Beschwerdeführer in Glattbrugg verhaftet. Da er sich einer Auslieferung nach Deutschland widersetzte, weshalb eine solche nicht hätte vollzogen werden können, wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2004 wieder entlassen.
Am 21. Januar 2005 ersuchte das deutsche Bundesministerium der Justiz die Schweiz um Übernahme der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 922 Tagen aus dem Urteil des Landgerichtes Hof vom 9. Oktober 2002 (OG act. 2/2). Am 21. Februar 2005 nahm das Bundesamt für Justiz das Ersuchen in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 IRSG an und beantragte dem Kanton Zürich, das entsprechende Exequaturverfahren einzuleiten.
2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) vom
5. November 2005 wurde der noch nicht verbüsste Strafrest von 922 Tagen der mit Urteil des Landgerichts Hof vom 9. Oktober 2002 ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten für vollstreckbar erklärt. Weiter entschied die Vorinstanz, der Strafrest werde nach schweizerischem Recht vollzogen (OG act. 19 bzw. KG act. 2).
3. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitlich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 21 bzw. KG act. 7) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1
S. 2).
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG act. 12 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 13; 14/1). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 2) äusserte sich nicht.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den obergerichtlichen Entscheid auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben (vgl. OG act. 25/1-2; KG act. 11).
II.
1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt, indem sie bei der Tatsachenfeststellung mehrere willkürliche Annahmen getroffen sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Überdies habe die Vorinstanz materielle Gesetzesvorschriften, nämlich Art. 106 Abs. 3 IRSG, missachtet, wonach das kantonale Recht ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen habe (KG act. 1 S. 3).
2. a) Der Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz ausführen, der vorliegende Fall sei einzig gemäss Art. 3 StGB zu beurteilen, da bei Inlandtaten für Schweizerbürger das Schweizerische StGB gelte, während das IRSG grundsätzlich die internationale Rechtshilfe bei Auslandtaten bzw. ausländischen Staatsangehörigen regle. Die Vorinstanz prüfte dieses Vorbringen und kam zum Schluss, im vorliegenden Fall sei Art. 3 Ziff. 2 StGB anwendbar. Somit sei der Strafrest, den der Verurteilte in Deutschland noch nicht verbüsst habe, bereits aufgrund der Bestimmungen des StGB in der Schweiz grundsätzlich zu vollziehen. Wenn aber bereits das schweizerische Strafgesetzbuch den Vollzug einer im Ausland verhängten Sanktion vorschreibe, werde der Anwendungsbereich des IRSG insofern eingeschränkt, als dessen Art. 94 Abs. 1 keine Anwendung mehr finden könne. Hingegen seien sie Bestimmungen des IRSG für die Beantwortung der Frage, ob das ausländische Urteil unseren rechtsstaatlichen Grundprinzipien entspreche, heranzuziehen (KG act. 2 S. 4 f.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit des noch nicht verbüssten Strafrestes auf Art. 3 Ziff. 2 StGB abstützt. Dass und inwiefern diese Rechtsauffassung unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
b) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs.
1 StPO). Vom massgeblichen Sinngehalt dieser Bestimmung, der Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde, her ist § 430b StPO so zu verstehen, dass Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden können, auch dann im kantonalen Beschwerdeverfahren unzulässig sind, wenn sie mittels eines andern Rechtsmittels als der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen geltend gemacht werden können. Ist gegen den angefochtenen Entscheid ein bundesrechtliches Rechtsmittel mit mindestens gleich umfassender Überprüfungsmöglichkeit wie bei der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, so ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (ZR 93 Nr. 16 Erw. 3; Kass.-Nr. 2000/291, Entscheid vom 1. April 2001 i.S. H., Erw. II.3.b; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 405, Rz 1058a).
c) Die Vorinstanz bezeichnet in ihrem Entscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes als Rechtsmittel (KG act. 2 S. 13). Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 StGB ist nach ihrer Rechtsnatur dem Bundesverwaltungsrecht zuzuordnen. Dem Bundesverwaltungsrecht werden nämlich auch Materien zugerechnet, die formell dem Privatoder Strafrecht angehören (Peter Karlen, in: Geiser/Münch (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Prozessieren vor Bundesgericht, Rz 3.21). Damit korrespondiert, dass auch die sich auf das IRSG stützenden Entscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (Art. 25 IRSG).
Nach Art. 104 lit. a OG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden, womit das gesamte Bundesrecht aller Stufen gemeint ist, also auch das Bundesverfassungsrecht (Karlen, a.a.O., Rz 3.54). Darüber hinaus kann das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen - auch die Feststellung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 104 lit. b OG). Dem Bundesgericht steht grundsätzlich eine umfassende Sachverhaltskontrolle zu (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 OG). Hat jedoch als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist die Überprüfung eingeschränkt: Sie erfasst nur offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffene Feststellungen (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; Karlen, a.a.O., Rz 3.60 f.). Wie bereits im Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Juni 1993 (ZR 93 Nr. 16 E. 3b) festgehalten, deckt sich diese Kognition mit derjenigen des Kassationsgerichts im Rahmen der Rüge der willkürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen Beweiswürdigung (§ 430 Ziff. 4 und
5 StPO). Da in diesem Zusammenhang schliesslich vom Bundesgericht auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen überprüft werden könne, hielt das Kassationsgericht im erwähnten Entscheid fest, ergebe sich, dass sämtliche Rügen, die vor Kassationsgericht gestützt auf § 430 StPO überhaupt erhoben werden könnten, in praktisch gleicher Weise mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht erhoben werden könnten - was der Beschwerdeführer vorliegend im Übrigen auch getan hat (OG act. 25/1-2). Diese umfassende Überprü-
fungsbefugnis des Bundesgerichtes bedeute, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auf Grund ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Teilen unzulässig und auf eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde somit nicht einzutreten sei.
d) Nachdem - wie vorstehend dargelegt - gegen den angefochtenen Entscheid der III. Strafkammer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann auf die vom Beschwerdeführer erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
III.
Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wären die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Eine Partei darf sich (u.a.) dann nicht auf das durch die falsche Rechtsmittelbelehrung erweckte Vertrauen berufen, wenn ihr rechtskundiger Vertreter die Unrichtigkeit durch blosse Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen konnte (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 20 zu § 188 m.w.H. auf Praxis und Lehre; vgl. auch RB 2001 Nr. 66). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Kosten sind demzufolge auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 182.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: