Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AC050100 • KSG ZH AC050100 KI-generiert

Disobedience Fine Appeal Inadmissible Due to Second Nullity Appeal Bar

Geschäftsnummer AC050100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant was fined for disobedience in enforcement proceedings by a district court, and the higher cantonal court subsequently dismissed the applicant's state-law nullity appeal against that conviction. The Supreme Court ruled that the appeal was inadmissible because the challenged decision was issued by the higher court acting as an appellate body in a prior nullity proceeding, which is not subject to a further state-law nullity appeal, neither under the old nor the revised procedural law, as it would constitute a second appeal using the same legal remedy against a decision from an appellate instance. Although declaring the appeal inadmissible, the Court decided as an exceptional act of courtesy to forward the submission to the Federal Supreme Court for potential consideration as a federal nullity appeal or constitutional appeal, while stressing this is not a general obligation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 323 Ziff. 2 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 269 Abs. 2 BStP, Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 89 Abs. 1 OG; Disobedience Fine Appeal Inadmissible Due to Second Nullity Appeal Bar: The Supreme Court ruled that the appeal was inadmissible because the challenged decision was issued by the higher court acting as an appellate body in a prior nullity proceeding, which is not subject to a further state-law nullity appeal, neither under the old nor the revised procedural law, as it would constitute a second appeal using the same legal remedy against a decision from an appellate instance. Although declaring the appeal inadmissible, the Court decided as an exceptional act of courtesy to forward the submission to the Federal Supreme Court for potential consideration as a federal nullity appeal or constitutional appeal, while stressing this is not a general obligation.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsverfahren formelle Nichtigkeit Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit Obligationenrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, Weiterleitungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 433 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to justify deciding on the appeal without hearing the respondent because it was inadmissible.

§ 431 Satz 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the timeliness of the appeal filing.

§ 431 Satz 3 StPO

Cited in the reasoning to explain why setting a deadline for further justification was unnecessary.

§ 431 Satz 3 a.E. StPO

Cited in the reasoning to justify why setting a deadline for further justification was unnecessary because the appeal was deemed fully substantiated upon filing.

§ 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003

Cited in the reasoning regarding which procedural law should apply to the admissibility assessment, though ultimately left open.

§ 428 StPO

Cited in the reasoning to demonstrate that under the revised law, the appeal against the Obergericht's decision (rendered as an appellate instance) is inadmissible.

§ 428a lit. a aStPO

Cited in the reasoning to demonstrate that under the old law, an appeal against a decision by a court acting as a cassation instance is inadmissible.

§ 410 Satz 2 aStPO

Cited in the reasoning when analyzing the old law to confirm the proper appeal route for the underlying lower court decision.

§ 160 Ziff. 14 i.V.m. § 188 GVG

Cited in the reasoning concerning the lack of a proper legal remedy instruction in the challenged decision.

Art. 268 Ziff. 1 BStP

Cited in the reasoning as a potential federal appeal route against the challenged decision.

Art. 269 Abs. 1 BStP

Cited in the reasoning as a potential federal appeal route against the challenged decision.

Art. 269 Abs. 2 BStP

Cited in the reasoning as a potential federal appeal route against the challenged decision.

Art. 84 Abs. 1 lit. a OG

Cited in the reasoning as a potential constitutional appeal route against the challenged decision.

Art. 272 Abs. 1 BStP

Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the federal appeal.

Art. 89 Abs. 1 OG

Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the federal appeal.

Art. 34 OG

Cited in the reasoning regarding the suspension of appeal deadlines.

§ 194 Abs. 2 GVG

Cited in the reasoning to explain why the local provision for forwarding incorrectly addressed submissions does not apply to forwarding to the Federal Supreme Court.

Art. 32 Abs. 4/5 OG

Cited in the reasoning regarding the absence of a federal requirement to forward submissions to the Federal Supreme Court.

Art. 96 Abs. 1 OG

Cited in the reasoning regarding the absence of a federal requirement to forward submissions to the Federal Supreme Court.

§ 188 GVG

Cited in the reasoning as the legal provision concerning the scope of the duty to provide a legal remedy instruction.

Art. 323 Ziff. 2 StGB

This is the substantive criminal provision for the original offense, but it is NOT cited in the dispositive orders (1-5). It is therefore excluded.

Art. 64 LTF

This provision is absent; only cantonal cost provisions are cited.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is absent; only cantonal cost provisions are cited.

§ 396a Satz 1 StPO

The basis for imposing the court costs on the appellant due to the non-admission of the appeal.

§ 396a StPO

Cited to exclude the awarding of compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC050100/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2005

in Sachen

X., Beschwerdeführerin

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2005 (UN050027/U/mp)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.a) Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Erstinstanz) vom 16. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin (Einsprecherin) des Ungehorsams im Betreibungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (OG act. 3), nachdem sie zuvor das Begehren um gerichtliche Beurteilung der ihr mit Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich (Beschwerdegegnerin und Einsprachegegnerin) vom 9. Juli 2004 auferlegten Busse von Fr. 500.-- gestellt hatte. Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis meldete die Beschwerdeführerin rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (vgl. OG act. 2 S. 2), welche sie unter dem Datum vom 17. April 2005 begründete (OG act. 1). Dabei verlangte sie die Aufhebung des einzelrichterlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz (OG act. 1 S. 4). Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Nichtigkeitsbeschwerde ohne Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 StPO ab, soweit darauf einzutreten war (OG act. 6 = KG act. 2).

b) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 8. August 2005 in schriftlich begründeter Form zugestellten (vgl. OG act. 7) obergerichtlichen Erledigungsentscheid richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 431 Satz 1 StPO i.V.m. § 140 Abs. 1 GVG) direkt beim Kassationsgericht angemeldete und zugleich begründete Nichtigkeitsbeschwerde vom 18. August 2005 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien sowie den Vorinstanzen mit Schreiben vom 22. August 2005 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 4). Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung ("Annullation") des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses und die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde (KG act. 1 S. 4).

c) Da sich die hierorts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3) sofort als unzulässig erweist (dazu nachstehende Erw. 2), kann darüber ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin entschieden werden; ebenso wenig braucht die Vorinstanz zur Stellungnahme

eingeladen zu werden (§ 433 Abs. 1 StPO; s.a. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 3 zu § 433 StPO). Ferner erübrigt es sich angesichts der fehlenden Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses, der Beschwerdeführerin im Sinne von § 431 Satz 3 StPO Frist zur (ergänzenden) Begründung der Beschwerde anzusetzen; im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin die Beschwerde ohnehin bereits mit der Anmeldung (d.h. mit der Eingabe vom 18. August 2005) abschliessend begründet zu haben, womit eine entsprechende Fristansetzung auch aus diesem Grund entbehrlich ist (vgl. § 431 Satz 3 a.E. StPO).

2.a) Mit Bezug auf die eine Prozessvoraussetzung betreffende und daher von Amtes wegen zu prüfende Frage der Beschwerdefähigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses wäre zunächst zu klären, ob sich diese nach den alten oder den seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) beurteilt. Nachdem der angefochtene Entscheid aus den nachstehend (lit. b) dargelegten Gründen indessen weder nach altem noch nach neuem Prozessrecht der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt, kann diese nach Massgabe von § 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 zu entscheidende Frage letztlich aber offenbleiben.

b) aa) Gemäss der revidierten Vorschrift von § 428 StPO, für deren Anwendung der Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen spricht, ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht (nur) zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erste Instanz (s.a. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 345, 439 und 1047; Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38 f.). Da das Obergericht den angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2005 (KG act. 2) nicht als erste, sondern als Kassationsund damit als Rechtsmittelinstanz gefällt hat, erweist sich dieser nach neuem Recht von vornherein als nicht beschwerdefähig und die Beschwerde demnach als unzulässig.

bb) Gleich verhielte es sich selbst dann, wenn auf das vorliegende Verfahren vor Kassationsgericht das alte, bis zum 31. Dezember 2004 geltende (Verfah-

rens-)Recht zur Anwendung gelangen würde: So richtet sich die von der Beschwerdeführerin hierorts eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss, der im Rahmen eines bei der Vorinstanz anhängig gemachten Kassationsverfahrens ergangen ist. (Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts als Kassationsinstanz stützte sich dabei auf § 44 Abs. 1 GVG i.V.m. § 428 Ziff. 1 aStPO; s.a. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 428 StPO; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 zu § 44 GVG.) Nach § 428a lit. a aStPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Kassationsinstanz aber nicht zulässig, denn es soll nicht hintereinander zweimal das gleiche Rechtsmittel möglich sein (Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 428a StPO [und N 3 zu § 428 StPO]; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 10). Sie steht insbesondere auch nicht offen gegen Beschlüsse, mit denen das Obergericht (wie hier) eine Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des bezirksgerichtlichen Einzelrichters beurteilt hat (Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 428a StPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 36). (Eine Ausnahme von § 428a lit. a aStPO dürfte – in Analogie zur Praxis zu § 284 Ziff. 1 ZPO [vgl. zuletzt Kass.-Nr. AA030144 vom 27.10.2003 i.S. F.c.T., Erw. 3/b; 2003/102 vom 17.4.2003 i.S. Z.c.Z., Erw. 5 m.w.Hinw.] – einzig bezüglich des Einwands bestehen, die Vorinstanz hätte als Berufungsoder Rekursinstanz tätig werden sollen bzw. das Obergericht habe zu Unrecht als Kassationsinstanz entschieden [Kass.-Nr. AC030118 vom 15.12.2003 i.S. S.c.StaZ et al., Erw. 2]. Diese Rüge wird vorliegend aber nicht erhoben und vermöchte – würde sie vorgebracht

– auch nicht durchzudringen, steht doch ausser Zweifel, dass – immer nach altem Recht – ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen, mit welchem im Verfahren gegen Erwachsene eine Übertretung gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB beurteilt und lediglich eine Busse ausgefällt wurde, [nur] mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden kann; vgl. § 410 Satz 2 aStPO; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 zu § 24 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 36; s.a. ZR 77 Nr. 62 und 73.) Auch unter altem Recht ist die Beschwerde somit unzulässig.

cc) Dass gegen den obergerichtlichen Erledigungsentscheid keine (weitere) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, war für die Beschwer-

deführerin im Übrigen ohne weiteres daraus ersichtlich, dass darin keine dahingehende Rechtsmittelbelehrung enthalten ist (vgl. KG act. 2 S. 6 f.); im Falle der Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wäre die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nämlich (vorschriftsgemäss) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 160 Ziff. 14 i.V.m. § 188 GVG).

c) Handelt es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss vom

13. Juli 2005 demnach (sowohl nach altem als auch nach revidiertem Verfahrensrecht) um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid und fehlt es damit an einer Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung, kann auf die gegen ihn gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt für den (vorliegenden) Fall, dass das Kassationsgericht zur Behandlung ihrer Beschwerde nicht zuständig sei, die Beschwerde ohne formelle Verfügung an die zuständige Behörde weiterzuleiten (KG act. 1 S. 5).

a) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gegen den vorinstanzlichen Beschluss, mit welchem die von der Beschwerdeführerin gegen das einzelrichterliche Urteil vom 16. Dezember 2004 erhobene (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen wurde, je nach der Art des geltend gemachten Mangels die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 zu § 24 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 36), wozu insbesondere auch die Vorschriften des StGB gehören, oder die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; s.a. Art. 269 Abs. 2 BStP) an das Bundesgericht offenstehen. Dabei sind nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen beide Rechtsmittel innert dreissig Tagen ab Mitteilung des anzufechtenden Entscheids direkt beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 272 Abs. 1 BStP und Art. 89 Abs. 1 OG; s.a. Art. 34 OG betreffend Stillstand der Fristen).

b) Gemäss § 194 Abs. 2 GVG sind Eingaben, die zwar innerhalb der gebotenen Frist erfolgen, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Ge-

richtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt indessen nur innerkantonal, d.h. für die kantonalrechtlichen (und nicht auch für die bundesrechtlichen) Fristen und für die Weiterleitung an zürcherische Gerichtsoder Verwaltungsstellen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 und 4 zu § 194 GVG). Nachdem vorliegend die Wahrung bundesrechtlicher Fristen und die Weiterleitung an eine Bundesbehörde (Bundesgericht) zur Debatte steht, ergibt sich aus dieser (nicht anwendbaren) Vorschrift somit keine Pflicht des Kassationsgerichts zur Weiterleitung der beschwerdeführerischen Eingabe an das Bundesgericht. Aber auch das Bundesrecht (vgl. Art. 32 Abs. 4/5 und Art. 96 Abs.

1 OG) schreibt in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Rechtsmittel bei einer anderen als jener kantonalen Behörde eingereicht wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, keine Überweisung an das Bundesgericht vor (s.a. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4 zu § 194 GVG). Mangels eines dahingehenden Anspruchs könnte demnach von einer Weiterleitung abgesehen werden.

c) Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den vorinstanzlichen Beschluss vom 13. Juli 2005 bei einer höheren Instanz anfechten will und da sie bislang wohl keine Kenntnis von den vorstehend dargelegten Grundsätzen (betreffend Weiterleitung von Eingaben) hatte, erscheint es – im Sinne eines unpräjudiziellen Entgegenkommens – dennoch ausnahmsweise gerechtfertigt, ihre Eingabe vom 18. August 2005 dem Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen (wobei eine formlose Weiterleitung angesichts der Pflicht des von der Beschwerdeführerin angerufenen Kassationsgerichts, seinen Nichteintretensentscheid in einer der Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg zugänglichen Weise zu begründen, ausser Betracht fällt). Zugleich ist die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei Fehlen eines Anspruchs auf Weiterleitung an die zuständige Behörde eine entsprechende Überweisung (insbesondere an das Bundesgericht) unterbleiben wird. Dies umso mehr, als es – abgesehen von der Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung im gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 188 GVG) – grundsätzlich Sache der Parteien ist, sich über die gegen einen be-

stimmten Entscheid offenstehenden Rechtsmittel und deren Formalitäten zu orientieren und ein angerufenes, aber unzuständiges zürcherisches Gericht nicht verpflichtet ist, die zuständigen ausserkantonalen Amtsstellen zu ermitteln (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 194 GVG). Darum geht es auch nicht an, gegen einen obergerichtlichen Entscheid einfach eine "Beschwerde" beim Kassationsgericht einzureichen und darauf zu vertrauen, dass diese im Falle ihrer Unzulässigkeit bzw. der Unzuständigkeit des Kassationsgerichts jeweilen zur Entgegennahme als im Einzelfall zulässiges Rechtsmittel an die zuständige Stelle weitergeleitet wird.

4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a Satz 1 StPO) der mit ihrem Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Zusprechung von Entschädigungen (im Sinne von § 396a StPO) fällt ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2005 (KG act. 1) wird zuständigkeitshalber zur allfälligen Entgegennahme als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde an das schweizerische Bundesgericht überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad GU040330) und das schweizerische Bundesgericht (unter Beilage der Eingabe vom 18. August 2005 und eines Exemplars des angefochtenen Entscheids), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: