Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AC050090 • KSG ZH AC050090 KI-generiert

Criminal Complaint Against Judge Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer AC050090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a criminal complaint against a judge for abuse of office, which was dismissed first by the High Court's Indictment Chamber and subsequently by its Civil Chamber upon appeal, leading to the filing of a nullity appeal with the Court of Cassation. The Court of Cassation declined to rule on the merits of the nullity appeal because it was filed too late, as the statutory ten-day period for filing the appeal petition following the decision's service had expired, and furthermore, the appeal was procedurally inadmissible because the decision being challenged was rendered by an appellate instance, not a court of first instance, after a recent revision to the cantonal criminal procedure code restricted the appeal to the Court of Cassation. However, due to the appellant's clear intent to challenge the decision in a higher court and the circumstances of the case involving potential constitutional rights violations, the court chose to forward the submission to the Federal Supreme Court for potential consideration as a constitutional appeal, while nevertheless imposing costs on the appellant for the cassation proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 OG, Art. 433 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 431 Satz 1 StPO, § 428 StPO, § 194 Abs. 1 und 2 GVG, § 396a StPO; Criminal Complaint Against Judge Dismissed on Procedural Grounds: The Court of Cassation declined to rule on the merits of the nullity appeal because it was filed too late, as the statutory ten-day period for filing the appeal petition following the decision's service had expired, and furthermore, the appeal was procedurally inadmissible because the decision being challenged was rendered by an appellate instance, not a court of first instance, after a recent revision to the cantonal criminal procedure code restricted the appeal to the Court of Cassation. However, due to the appellant's clear intent to challenge the decision in a higher court and the circumstances of the case involving potential constitutional rights violations, the court chose to forward the submission to the Federal Supreme Court for potential consideration as a constitutional appeal, while nevertheless imposing costs on the appellant for the cassation proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Einreichung einer Strafanzeige formelle Nichtigkeit Nichtigkeitsgründe verspätete Eingabe Anklage Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 433 Abs. 1 Satz 1 StPO

This provision, mentioned in the reasoning (3.4), is not explicitly cited in the final orders (dispositive). The actual non-entry decision is based on other procedural grounds.

§ 431 Satz 1 StPO

This provision sets the deadline for filing the appeal, which was violated, leading to the non-entry in order 1, although the explicit citation for non-entry is not in the dispositive.

§ 428 StPO

This provision establishes the inadmissibility of the cantonal appeal because the lower court decided as an appellate instance, supporting the non-entry decision in order 1.

Art. 32 OG

This federal procedural rule regarding forwarding appeals was considered but ultimately deemed inapplicable, so it is not cited in the final orders (dispositive).

§ 194 Abs. 1 und 2 GVG

This cantonal procedural rule regarding forwarding incorrectly filed appeals was considered but deemed inapplicable, so it is not cited in the final orders (dispositive).

§ 396a StPO

This provision mandates cost imposition on the appellant due to the outcome of the appeal, which is reflected in orders 4 and 3.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposes court fees (Gerichtsgebühr) on the appellant according to general procedural rules, reflecting the costs in order 3 and 4.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC050090/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf

Zirkulationsbeschluss vom 20. Juli 2005

in Sachen

X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr.iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich

2. Y., c/o Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, Angezeigter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2

betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglider und Beamte

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2005 (NS050022/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2005 erstattete X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen Y. (Bezirksrichter am Bezirksgericht Zürich; nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (AK act. 2). Dem Schreiben legte er diverse Unterlagen bei (AK act. 3-6). In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte die leitende Staatsanwältin der genannten Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2005 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (AK act. 1).

2. Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 29. März 2005 Nichteintreten auf die Strafanzeige und hielt im Dispositiv zudem fest, es werde gegen den Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (AK act. 4). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Juni 2005 ab mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen den Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (OG act. 7). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2005 zugestellt (OG act. 8/1).

3.1 Am 1. Juli 2005 wurde dem Kassationsgericht eine vom gleichen Tag datierte, gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. Juni 2005 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers überbracht (KG act. 1).

3.2 Die kantonale (strafprozessuale) Nichtigkeitsbeschwerde muss innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheides (beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts) angemeldet werden (§ 431 Satz 1 StPO). Hernach wird die Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt (§ 431 Satz 3 StPO). Wird die Beschwerde nicht fristgerecht angemeldet, kann darauf nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht angemeldet. Die Beschwerdebegründung vom 1. Juli 2005 - welche implizit auch die Beschwerdean-

meldung beinhaltet - wurde nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des obergerichtlichen Entscheides eingereicht. Bereits aus diesem Grund ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Festzuhalten ist hierzu, dass dem Beschwerdeführer das Erfordernis der Beschwerdeanmeldung bewusst sein musste, wurde doch in den Beschlüssen vom 26. März 2004 (Kass.-Nr. AC030154) und vom 3. November 2004 (Kass.-Nr. AC040098) auf seine Beschwerden mangels einer solchen Prozesserklärung nicht eingetreten.

3.3 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann zudem auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden.

Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Wie eingangs unter Erwägung 1 dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Strafanzeige im Februar 2005 eingereicht. Somit finden die revidierten Bestimmungen der StPO, insbesondere auch bezüglich des Rechtsmittelzuges, auf das vorliegende Strafverfahren Anwendung. Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig.

3.4 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden.

3.5 Der Beschwerdeführer beantragt am Ende seiner Beschwerde - wie er dies in seinen Beschwerden regelmässig tut - deren Überweisung an die zuständige Behörde, falls sich das Kassationsgericht für unzuständig erachtet (KG act. 1

S. 3 a.E.).

Gemäss § 194 Abs. 1 und 2 GVG sind Eingaben, die innerhalb der Frist, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Bestimmung gilt aber nur innerkantonal, d.h. wenn es um die Wahrung kantonalrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Fristen geht (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG, Zürich 2002, N 4 zu § 194). Da die Vorinstanzen einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 verneinten (vgl. KG act. 2

S. 2/3), kommt als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84ff. OG) in Frage (vgl. SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 134 und 156/157); es kann vorliegend somit nur um die Wahrung einer bundesrechtlichen Frist gehen. § 194 GVG gelangt daher nicht zur Anwendung bzw. aus kantonalem Recht lässt sich kein Anspruch auf Weiterleitung ableiten. Auch aus Bundesrecht ergibt sich keine entsprechende Pflicht des Kassationsgerichts. In Frage käme lediglich Art. 32 OG. Die in Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 5) dieser Bestimmung umschriebenen Fälle, in welchen ein Pflicht zur Weiterleitung bestünde, greifen mit Bezug auf die vorliegende Konstellation aber ebenfalls nicht.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes bei einer höheren Instanz anfechten will, erscheint es als angezeigt, die Eingabe vom 1. Juli 2005 samt Beilagen (KG act. 1 und act. 3/1-2) dem Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei einer gleichen Konstellation eine Überweisung an das Bundesgericht unterbleiben wird.

3.6 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2005 samt Beilagen (KG act. 1 und act. 3/1-2) wird zuständigkeitshalber zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 150.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Oberstaatsanwaltschaft und das Schweizerische Bundesgericht (unter Beilage von KG act. 1 und act. 3/1-2), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: