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AC040101 • KSG ZH AC040101 KI-generiert

Cantonal Nullity Appeal Dismissed for Lack of Authorized Representation

Geschäftsnummer AC040101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a cantonal nullity appeal challenging a prior appellate decision that had revoked the conversion of a fine into five days of imprisonment for an individual, because the appeal was filed and later supplemented by the individual's parents without any demonstrable or subsequently ratified written power of attorney from the individual concerned. The court reasoned that since the appeal filing and justification were entirely unauthorized actions by third parties, and the deadline for the individual to ratify these procedural acts had expired without response, the appeal could not be heard; consequently, the costs of the cassation proceedings were assessed against the individual who initiated the unauthorized action.

Legislator-Regeste

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Art. 107 al. 2 BV, Art. 66 al. 1 LTF; Cantonal Nullity Appeal Dismissed for Lack of Authorized Representation: The court reasoned that since the appeal filing and justification were entirely unauthorized actions by third parties, and the deadline for the individual to ratify these procedural acts had expired without response, the appeal could not be heard; consequently, the costs of the cassation proceedings were assessed against the individual who initiated the unauthorized action.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Vertretung ohne Vollmacht Drittwiderspruch fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Verfahrenshandlungen sachliche Unzuständigkeit Form der Bevollmächtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 al. 2 BV

This provision, though not explicitly named in the final orders, is the implicit legal basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to lack of proper authorization, as detailed in point 2 of the reasoning.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the basis for imposing the costs of the cassation proceedings on Franz-Josef X.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC040101/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg- Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2005 in Sachen

Franz X, ... angeblich vertreten durch Franz-Josef X

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Bussenumwandlung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 (UK030056/U/ml)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Verfügung vom 6. März 2003 wandelte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil eine Franz X auferlegte Busse in fünf Tage Haft um (ER act. 6 = OG act. 2). Das Obergericht (III. Strafkammer) hiess mit Beschluss vom

29. Juni 2004 den dagegen durch Franz-Josef X, den Vater des Gebüssten, eingereichten und begründeten Rekurs gut und hob die genannte Verfügung ersatzlos auf. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (OG act. 15 = KG act. 2). Elisabeth X, die Mutter des Gebüssten, meldete gegen diesen Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 4) und Franz- Josef X reichte beim Kassationsgericht eine Begründung der Beschwerde ein (KG act. 1). Im Wesentlichen beantragt er, es sei dem Gebüssten eine angemessene Entschädigung, eventuell eine Genugtuung zuzusprechen.

Weder in den vorinstanzlichen Akten noch in denjenigen des Kassationsgerichts finden sich Vollmachten des Gebüssten zugunsten seiner Eltern. Der Präsident des Kassationsgericht setzte dem Gebüssten Frist an, um entweder eine rückwirkend gültige Vollmacht zugunsten seiner Eltern einzureichen oder die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerdebegründung zu genehmigen (Verfügung vom 11. November 2004, KG act. 10).

Mit Eingabe vom 25. November 2004 erhob Franz-Josef X Einsprache gegen die genannte Verfügung, mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung derselben, eventualiter auf Neuansetzung der Frist (KG act. 13). Diese Einsprache wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2005 ab und setzte dem Gebüssten erneut eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses an, um entweder eine Vollmacht zugunsten seiner Eltern einzureichen oder die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Begründung derselben zu genehmigen (KG act. 14).

Dieser Beschluss wurde dem Gebüssten und seinem angeblichen Vertreter, Franz-Josef X, am 26. Januar 2005 zugestellt (KG act. 15/1 und 2), so dass die angesetzte Frist am Montag, 7. Februar 2005 ablief.

2. Innert Frist reichte der Gebüsste keine Vollmacht zugunsten seiner Eltern ein und gab auch keine Genehmigungserklärung bezüglich der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der nachfolgend eingereichten Beschwerdebegründung ab. Jedoch erfolgte mit Datum vom 7. Februar eine Eingabe von Franz- Josef X, in welcher er die am Beschluss des Kassationsgerichts vom 24. Januar 2004 Mitwirkenden beschimpft, jedoch keine Anträge stellt. Sollte diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses vom 24. Januar 2005 gemeint sein, so wäre ihm keine Folge zu leisten. An den Erwägungen des Kassationsgerichts im Beschluss vom 24. Januar 2005, weshalb vom Gebüssten eine schriftliche Vollmacht für seine Eltern oder eine schriftliche Genehmigung der von diesem vorgenommenen Prozesshandlungen zu fordern sei, ist festzuhalten.

Nachdem also Elisabeth X die Nichtigkeitsbeschwerde anmeldete und Franz- Josef X diese begründete, ohne dass eine Vollmacht des Gebüssten ersichtlich war, und diese Handlungen auch nachträglich nicht genehmigt wurden, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

3. Die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde führt lediglich zur Ansetzung der Frist zur Begründung der Beschwerde, löst jedoch noch kein Verfahren bei der Kassationsinstanz aus. Deshalb sind Elisabeth X keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind jedoch Franz-Josef X aufzuerlegen, da er das Verfahren durch seine vollmachtslose Beschwerdeerhebung verursacht hat.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 212.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden Franz-Josef X auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gebüssten, an Franz-Josef X, an das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: