Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AC040099 • KSG ZH AC040099 KI-generiert

Sexual Offenses Appeal Regarding Conditional Sentence Suspension and Procedural Indemnity

Geschäftsnummer AC040099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought annulment of a higher court judgment concerning multiple sexual acts with children and pornography, primarily arguing for the conditional suspension of his prison sentence based on expert recommendations and alleging a violation of his right to be heard and arbitrary evidence assessment regarding the conditions for suspension. The court primarily dismissed the substantive grounds for annulment concerning the conditional sentence, finding that the arguments raised involved federal law issues primarily reviewable via a federal appeal, and the cantonal grounds were not sufficiently demonstrated; however, the court partially granted the appeal by finding that the prior court erred under cantonal law by failing to award the appellant a reduced procedural indemnity for the appeal proceedings, despite him partially succeeding, and thus modified the decision to award Fr. 750 plus VAT from the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 197 Ziff. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 41 StGB, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 41 Ziff. 2 StGB, § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO; Sexual Offenses Appeal Regarding Conditional Sentence Suspension and Procedural Indemnity: The court primarily dismissed the substantive grounds for annulment concerning the conditional sentence, finding that the arguments raised involved federal law issues primarily reviewable via a federal appeal, and the cantonal grounds were not sufficiently demonstrated; however, the court partially granted the appeal by finding that the prior court erred under cantonal law by failing to award the appellant a reduced procedural indemnity for the appeal proceedings, despite him partially succeeding, and thus modified the decision to award Fr. 750 plus VAT from the court treasury.

Schlagwörter

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Sexualdelikten Verletzung von Verfahrensrechten Nichtigkeitsverfahren bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Pornografie Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO

Cited as the ground leading to the partial acceptance of the appeal due to the violation of cost and compensation regulations in the lower court's decision.

§ 396a StPO

The provision whose violation by the lower court concerning the granting of a reduced procedural compensation was deemed substantiated, leading to the amendment of the dispositive.

§§ 433 Abs. 2 und 437 StPO

Used by the Court to self-determine the procedural compensation amount as the matter was ripe for decision.

§ 190a StPO

Applied to temporarily write off the costs imposed on the appellant in both the appellate and cassation proceedings.

§ 6 lit. b und 7 Abs. 1 AnwGebVO

Used to determine the appropriate amount for the procedural compensation granted to the appellant.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the operative part, the final orders regarding the costs of the cassation procedure (Order 3) reflect the principle of imposing costs based on the outcome, which corresponds to the principles underlying Art. 66 LTF (cost allocation based on success/failure).

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC040099/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2005

in Sachen

X., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ...

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich

2. A., Geschädigter, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin ...

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 (SB040181/U/hp)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.

1. Das Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, sprach den Beschwerdeführer mit

Urteil vom 27. August 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschwerdeführer mit 16 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Ferner verpflichtete es den Beschwerdeführer, dem Geschädigten A. eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zu bezahlen.

2. Auf Berufung des Beschwerdeführers sowie auf Anschlussberufung des Geschädigten A. hin fällte die II. Strafkammer des Obergerichts am 29. Juni 2004 ein vom erstinstanzlichen Entscheid in wenigen Punkten abweichendes Urteil. Sie sprach den Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 1.1 und neu auch der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie gemäss Anklageziffer 2 sprach die Berufungsinstanz den Beschwerdeführer indessen frei. Die Strafe reduzierte sie leicht auf

14 Monate Gefängnis, wobei der Aufschub des Vollzugs der Strafe (nach wie vor) nicht gewährt wurde. Im Zivilpunkt bestätigte das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil (vgl. KG act. 2 S. 29-31).

3. Der (damalige) Verteidiger des Beschwerdeführers meldete gegen das obergerichtliche Urteil rechtzeitig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an, und gab gleichzeitig bekannt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten werde (KG act. 3 und OG act. 89). Mit Verfügung vom 29. September 2004 (KG act. 5) bestellte der Präsident des Kassationsgerichts RA lic.iur. Jürg Bettoni als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren, welcher innert (wiederhergestellter) Frist die Nichtigkeitsbeschwerde mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 begründete (vgl. KG act. 8, 9/1 und 10). Darin stellt er den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 10 S. 2). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. KG act. 13 und 14). Der Geschädigte (Beschwerdegegner 2) reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG act. 12/3).

4. Der Beschwerdeführer hat eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingelegt (vgl. OG 97).

II.

1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz hauptsächlich vor, im Zusammenhang mit der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs eine Gehörsverletzung begangen sowie die Beweise willkürlich gewürdigt zu haben (vgl. KG act. 10 S. 3-7). Weiter habe die Vorinstanz die Bestimmungen über die Kostenund Entschädigungsfolgen verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zugesprochen habe (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

2. a) In der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde weist die Verteidigung darauf hin, dass nach Ansicht des Gutachters die Besserungsaussichten des Beschwerdeführers durch die Erteilung klarer Weisungen günstig beeinflusst werden könnten. Insofern werde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass dem Beschwerdeführer untersagt werden solle, irgendwelche Jungen in seinen Wohnwagen einzuladen. Der Gutachter stelle dabei - so die Verteidigung weiter - ausdrücklich fest, er halte es für sehr unwahrscheinlich, "dass es ausserhalb des Wohnwagens zu Delikten kommen würde" (Unterstreichung durch Verteidigung). Diese gutachterliche Feststellung erachtet die Verteidigung als zentral. Sie beanstandet unter Hinweis auf die richterliche Begründungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass es das Obergericht unterlassen habe, sich mit dieser Feststellung auseinanderzusetzen. Weiter führt die Verteidigung an, die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass es auch ausserhalb des Wohnwagens zu erneuten Delikten kommen könne. Nur so sei nämlich erklärbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelange, die vom Gutachter empfohlene Weisung könne den

Beschwerdeführer nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten. Die Vorinstanz setze sich in willkürlicher Weise über eine gutachterliche Feststellung hinweg, wenn sie ihrem Entscheid die Annahme zugrunde lege, dass es auch ausserhalb des Wohnwagens zu neuerlichen Delikten kommen könne (vgl. KG act. 10 S. 4-5).

b) Die Thematik der Gewährung der bedingten Strafvollzugs ist vom materiellen Bundesrecht beherrscht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). In Anbetracht der in der Beschwerde erhobenen Rügen drängt sich daher vorweg der Hinweis auf § 430b Abs. 1 StPO auf. Gemäss dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (Art. 268ff. BStP). Grundsätzlich kann mit der (hier zulässigen) eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, dass die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs gemäss den von der Rechtsprechung und der Lehre zu Art. 41 StGB entwickelten Voraussetzungen nicht rechtens gewesen sei. Auf entsprechende Vorbringen könnte daher im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.

In subjektiver Hinsicht ist nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs insbesondere erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Erfordernis einer günstigen Prognose über das zukünftige Wohlverhalten). Ob die günstige Prognose aufgrund der im Einzelfall gegebenen (tatsächlichen) Umstände bejaht werden kann, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann (vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 des Kassationshofs des Bundesgerichts, 6S.26/2004, E. 2/1, m.H. auf BGE 123 IV 107 E. 4).

Bei der Beurteilung der Prognose (im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) dürfen sodann nach der Lehre und Rechtsprechung die Wirkungen einer (möglich) Weisung (nach Art. 41 Ziff. 2 StGB) mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 98 IV 68; bestätigt mit Urteil vom 27. Mai 2004 des Kassationshofs des Bundesgerichts, a.a.O., E. 2/3; vgl. SCHNEIDER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 108 zu Art. 41 StGB; vgl. auch REHBERG, Strafrecht II, 7. Auflage, Zürich 2001,

S. 87/88). Ob bzw. inwieweit eine Weisung die Prognose künftigen Wohlverhaltens beeinflussen kann und ob eine Weisung im Hinblick darauf zweckund verhältnismässig ist, stellen ebenso Rechtsfragen dar, die in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden können (vgl. BGE 105 IV 289, vgl. weiter Urteil vom 27. Mai 2004 des Kassationshofs des Bundesgerichts, a.a.O.,

E. 2/3).

Bei der richterlichen Begründungspflicht ist sodann zwischen kantonalrechtlicher und bundesrechtlicher Begründungspflicht zu unterscheiden. Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur geltend gemacht werden, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zu bestimmten Annahmen tatsächlicher Natur gelangt sei oder wie Fragen des kantonalen Verfahrensrechts begründet worden seien (kantonalrechtliche Begründungspflicht). Wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt (indem entweder nicht klar sei, von welchem Sachverhalt sie ausgehe oder wie sie zu bestimmten rechtlichen Schlüssen gelange), ist die bundesrechtlichen Begründungspflicht angesprochen, deren Verletzung mit der (hier zulässigen) eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann (zum Ganzen: ZR 93 Nr. 29, BGE 119 IV 284).

c) Es trifft zu, dass die Vorinstanz auf Seite 19 des Urteils (zumindest implizit) annahm, es könne auch ausserhalb des Wohnwagens zu neuerlichen Delikten kommen. Dies folgt aus dem dortigen Verweis der Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im bezirksgerichtlichen Urteil. Das Bezirksgericht erwog auf Seite 39, mit der vom Gutachter empfohlenen Weisung würde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit genommen, weiterhin mit Kindern, die den Zirkus besuchen, in Kontakt zu treten und "sie allenfalls wieder in seinen Wohnwagen (oder an andere Orte) zu locken" (Unterstreichung durch Kassationsgericht).

Trotzdem kann noch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Weise über die Feststellung des Gutachters, er halte es "für sehr unwahrscheinlich", dass es ausserhalb des Wohnwagens zu Delikten kommen könne, hinweggesetzt. Der Gutachter konnte ja nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass es auch an anderen Orten zu sexuellen Übergriffen kommen könnte. Mithin verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie von der Möglichkeit ausgeht, dass es auch ausserhalb des Wohnwagens ("an anderen Orten") zu neuerlichen Delikten kommen könne. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die (kantonalrechtliche) Begründungspflicht zu Weiterungen hätte Anlass geben müssen.

Im Übrigen bildete entgegen der Darstellung die in der Beschwerde kritisierte Annahme der Vorinstanzen, dass es ausserhalb des Wohnwagens zu neuerlichen Delikten kommen könne, auch nicht der alleinige Grund für die Ablehnung der gutachterlich empfohlenen Weisung. Die Vorderrichter befürchteten im Gegenteil, dass der Beschwerdeführer (trotz Weisung) wieder Kinder in seinen Wohnwagen locke und es dort zu Übergriffen komme. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer bezüglich der Verwerflichkeit seines Tuns zu wenig einsichtig sei und er weiterhin genau in jenem Umfeld verbliebe, in welchem er wie bisher zu seinen strafbaren Handlungen mit Kindern angeregt worden sei (vgl. KG act. 2

S. 19 in Verbindung mit OG act. 73 S. 39). Diese Begründung bleibt in der Beschwerde unangefochten. Ob eine Weisung im Hinblick auf die Prognosestellung zweckund verhältnismässig ist, beschlägt aber ohnehin bundesrechliche Fragen (vgl. vorstehend E. 2b), die mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden können.

d) Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde kann somit nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden, soweit der Verteidiger dabei nicht ohnehin die bundesrechtliche Begründungspflicht bzw. Rechtsfragen angesprochen hat, welche vorliegend nicht überprüft werden können (§ 430b Abs. 1 StPO; vorstehend E. 2b).

3. a) Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, der (damalige) Verteidiger habe in der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose erteilt werden könne, wenn ihm die Weisung erteilt würde, seinen Wohnwagen mit einer anderen Person teilen zu müssen. Die Vorinstanz - so der (für das Kassationsverfahren bestellte amtliche) Verteidiger - habe es unterlassen, sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar (vgl. KG act. 10

S. 5).

b) Die Frage, ob die Wirkungen einer bestimmten Weisung die Prognose nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begünstigen können oder nicht, ist bundesrechtlicher Natur (vgl. vorstehend E. 2b). Ob die Vorinstanz auf die Argumentation des (damaligen) Verteidigers hätte eingehen müssen, hängt mithin von der richtigen Anwendung des Bundesrechts ab. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzt sieht, kann es demnach nur um die bundesrechtliche Begründungspflicht gehen, deren Verletzung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht gerügt werden kann. Schliesslich kommt der Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der richtigen Anwendung von Bundesrecht keine selbstständige Bedeutung zu, was auch insoweit zu einem Nichteintreten führt (vgl. etwa: Kass.-Nr. 2003/121S, Beschluss vom 4. August 2003, in Sachen C., E. II/1/2 a.E.; Kass.-Nr. AC030145, Sitzungsbeschluss vom 21. Juni 2004, in Sachen S., E. II/4/c).

4. Ob die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse/Lebensumstände im Rahmen der Beurteilung der Prognose nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB widersprüchlich würdigte, stellt ebenfalls eine Frage der richtigen Rechtsanwendung dar, welche in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden kann. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen (vgl. KG act. 10 S. 6) kann nicht eingetreten werden (vgl. § 430b Abs. 1 StGB).

5. a) Weiter bezeichnet der Verteidiger die Annahme der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer mangle es an Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten, als willkürlich (vgl. KG act. 10 S. 6-7).

b) Die Vorinstanz verneinte lediglich das Vorliegen einer "gefestigten Einsicht" und verwies dabei auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. KG act. 2 S. 20 und dortige Hinweise auf BG Prot. S. 6f. und S. 9). Inwieweit diese differenzierende Feststellung in Anbetracht der zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers als willkürlich erscheint, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Dass es anlässlich der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich um die Frage der Einsicht des

Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Straftaten ging, erkannte auch die Vorinstanz. So hielt sie fest, dass es dabei um Aussagen des Beschwerdeführers "zum Umgang mit Jugendlichen" gegangen sei und diese den "Eindruck" einer nicht gefestigten Einsicht "vermitteln" würden.

Die Vorbringen in der Beschwerde beruhen somit auf einer ungenauen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe. Weiter muss sich der Verteidiger entgegenhalten lassen, dass er nicht substanziiert auf die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers einging, und abgesehen davon unberücksichtigt lässt, dass der (damalige) Verteidiger selber einräumte, beim Beschwerdeführer sei "keine überzeugende Einsicht erkennbar" (vgl. KG act. 2 S. 16 unten). Auf die entsprechenden Vorbringen kann mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen somit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang kann die Frage, ob bzw. inwieweit dabei (hier nicht zu hörende) bundesrechtliche Fragen angesprochen wurden, offen bleiben.

6. Somit bleibt festzuhalten, dass die Verteidigung im Zusammenhang mit der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs keinen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte.

7. a) Darüber hinaus rügte die Verteidigung im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung eine Verletzung von § 396a StPO (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Kostenund Entschädigung" (KG act. 2 S. 28): "Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Zweitinstanzlich unterliegt der [Beschwerdeführer] mit seinem Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit dem Antrag bezüglich des Strafmasses teilweise. Der Geschädigte unterliegt mit seinem Antrag ebenfalls vollständig, wobei es sich bei der Festsetzung der Genugtuung um einen typischen Ermessensentscheid handelt. Nach § 396a StPO erscheint es als gerechtfertigt, dem mehrheitlich unterliegenden [Beschwerdeführer] zwei Drittel der zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten A., aufzuerlegen. Auf Grund der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des [Beschwerdeführers] sind die ihm auferlegten Kosten aber einstweilen abzuschreiben (§ 190a StPO). Dem Geschädigten sind auf Grund seines Unterliegens im Rahmen des richterlichen Ermessens keine zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Folglich ist ein Drittel der zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen."

c) Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf § 396a StPO für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zusprechen müssen, da er zu einem Drittel obsiegt habe. Indem die Vorinstanz ohne Begründung auf die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer verzichtet habe, liege eine Verletzung von § 396a StPO bzw. ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO vor (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Missachtung von Vorschriften über die Kostenund Entschädigungsfolgen eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II/2b; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 36; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechts norm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unangemessenheit bzw. Willkür (vgl. SCHMID, a.a. O., N 31 zu § 430 StPO bei Anm. 176 mit Hinweisen).

Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen im Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a Satz 1 StPO). Nach (der unangefochten gebliebenen) Auffassung der Vorinstanz unterlag der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausgangsgemäss zu 2/3 und der Geschädigte A. zu 1/3. Von dieser Kostenaufteilung ist nachfolgend auszugehen. Weiter ergibt sich aus der (ebenfalls unangefochten gebliebenen) Begründung, dass die Vorinstanz dem Geschädigten im Rahmen seines Unterliegens keine Kosten auferlegte. Mithin erweist es sich als folgerichtig, dass die Vorinstanz den Geschädigten auch nicht zur Bezahlung einer (reduzierten) Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet hat. Indessen begründet die Vorinstanz nicht und es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sie dem (damals noch erbeten verteidigt gewesenen) Beschwerdeführer keine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen hat, wie es nicht nur der Praxis des Kassationsgerichts bei der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren entspricht, sondern auch derjenigen der II. Strafkammer des Obergerichts (vgl. etwa: Geschäfts-Nr. SB040270, Urteil II. StrK OGer vom 7. September 2004, in Sachen K., E. VIII; Geschäfts-Nr. SB040241, Urteil II. StrK OGer vom 22. Oktober 2004, in Sachen R. u. R., E. VI).

e) Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer unter Verletzung von § 396a StPO kein Prozessentschädigung zugesprochen, erweist sich somit als begründet. Damit setzt sie einen Nichtigkeitsgrund nach § 430 Ziff. 1 Abs. 6 StPO. Dies führt zur (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde.

III.

Da die Sache spruchreif ist, sieht das Kassationsgericht von der Rückweisung der Sache zur Entscheidung ab und fällt den Entscheid über die Prozessentschädigung gestützt auf §§ 433 Abs. 2 und 437 StPO (ohne mündlich Verhandlung) selber (vgl. SCHMID, a.a.O., N 5 zu § 433).

Wie dargelegt stand bzw. steht dem (damals noch erbeten verteidigten) Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 750.– (zuzüglich 7,6 % MWST) als angemessen (§§ 6 lit. b und 7 Abs. 1 AnwGebVO).

Somit bleibt festzuhalten, dass in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde

Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuändern bzw. durch Einfügung der entsprechenden Entschädigungsregelung zu ergänzen ist.

IV.

Der Beschwerdeführer drang im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung durch. In den übrigen Punkten unterlag er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 (einschliesslich 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 1/4 (einschliesslich 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Teil der Kosten ist jedoch (mit der Vorinstanz) in Anwendung von § 190a StPO einstweilen abzuschreiben.

Das Gericht beschliesst:

1. a) In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv- Ziffer 7 des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"7. a). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten A., werden dem Angeklagten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Angeklagten auferlegten zweitinstanzlichen Kosten werden einstweilen abgeschrieben.

b) Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.– (zuzüglich 7,6 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. "

b) Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 406.-- Schreibgebühren, Fr. 418.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 (inklusive 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt und zu 1/4 (inklusive 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegen Kosten werden einstweilen abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Meilen, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: