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AC040084 • KSG ZH AC040084 KI-generiert

Appellant's Defamation Complaint Dismissal Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer AC040084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a criminal complaint for defamation, slander, and insult, which the lower court ultimately rejected because the mandatory three-month deadline for filing the criminal charge after the conciliation attempt was deemed not to have been met, as the formal indictment was submitted to the district court only after this period expired, even though the conciliation procedure had been initiated in time. The appellate court upheld this decision, but the subsequent cantonal nullity appeal filed by the appellant was declared inadmissible by the supreme court because the law explicitly bars such appeals against decisions regarding the admission or non-admission of charges made during the preliminary proceedings, notwithstanding that the appealed decision contained an erroneous instruction regarding permissible legal remedies. Consequently, the court did not rule on the merits of the appeal and imposed the costs of the nullity procedure on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Ziff. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 29 StGB, § 428a lit. b StPO, Art. 396a StPO; Appellant's Defamation Complaint Dismissal Upheld on Procedural Grounds: The appellate court upheld this decision, but the subsequent cantonal nullity appeal filed by the appellant was declared inadmissible by the supreme court because the law explicitly bars such appeals against decisions regarding the admission or non-admission of charges made during the preliminary proceedings, notwithstanding that the appealed decision contained an erroneous instruction regarding permissible legal remedies. Consequently, the court did not rule on the merits of the appeal and imposed the costs of the nullity procedure on the appellant.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige formelle Nichtigkeit Anklage Einstellung wegen Körperverletzung Beleidigung Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 428a lit. b StPO/ZH

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 428a lit. b StPO

The appeal was dismissed because this provision bars appeal against decisions made in the indictment admission procedure.

Art. 396a StPO

This provision was used to order the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC040084/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 21. Oktober 2004

in Sachen

X.,

Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

G.,

Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Anklage/Nichtzulassung (EV)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2004 (UK040044/U/T.)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. X. (Ankläger) erhob mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beim Friedensrichteramt Fällanden Anklage gegen G. (Angeklagte) wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Nachdem der Streit anlässlich der Sühneverhandlung nicht beigelegt werden konnte, stellte der Friedensrichter am 29. Dezember 2003 die Weisung aus. Mit Schreiben vom 21. März 2004 reichte der Ankläger die Weisung, die Anklageschrift sowie Beilagen beim Bezirksgericht Uster ein.

Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2004 liess der Vizepräsident des Bezirksgerichts Uster die Anklage vom 3. Dezember 2003 definitiv nicht zu. Dies mit der Begründung, dass die 3-monatige Strafantragsfrist gemäss Art. 29 StGB nicht gewahrt worden sei. Der Ankläger habe vorliegend wohl innert Frist den Friedensrichter angerufen, die Weisung mit der Anklage in Folge aber erst nach Ablauf der Strafantragsfrist dem Bezirksgericht eingereicht. Die Strafantragsfrist sei im Kanton Zürich für Ehrverletzungsanklagen nur gewahrt, wenn innert der drei Monate Weisung und Anklageschrift beim Bezirksgericht eingereicht würden (vgl. OG act. 2).

2. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies den vom Ankläger gegen die einzelrichterliche Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 12. August 2004 ab (vgl. OG act. 7). Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. August 2004 in Empfang genommen (vgl. ES an OG act. 9 geheftet).

3. a) Der Ankläger (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom "20-24. August 2004" (Poststempel: 24. August 2004) gegen den obergerichtlichen Beschluss direkt beim Kassationsgericht des Kantons Zürich "Nichtigkeits-

beschwerde" mit dem Hauptantrag auf definitive Zulassung der Anklage (vgl. KG act. 1 S. 1 und 4).

b) Da nicht mit genügender Sicherheit von einer abschliessenden Beschwerdebegründung ausgegangen werden konnte, nahm das Kassationsgericht die eben erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers als (rechtzeitige) Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde entgegen, und setzte ihm mit Präsidialverfügung vom 31. August 2004 (KG act. 7) Frist an, um dem Kassationsgericht die Beschwerdebegründung einzureichen. Gleichzeitig erklärte es dem Beschwerdeführer unter Hinweis § 428 lit. b StPO, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen die im Zulassungsverfahren gefassten Entscheide über die Zulassung oder Nichtzulassung von Anklagen und gegen Rekursentscheide über solche Beschlüsse unzulässig sei. Nach der Praxis des Kassationsgerichts - so der Präsident des Kassationsgerichts weiter - greife diese Ausschlussbestimmung auch in Fällen der vorliegenden Art, in welchen die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss über einen im Zulassungsverfahren gefassten Entscheid betreffend die Zulässigkeit einer Ehrverletzungsanklage entschieden habe. Mit anderen Worten müsse davon ausgegangen werden, dass auf die Beschwerde mangels Zulässigkeit voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (als zulässiges Rechtmittel) aufgeführt habe. Letzteres könne praxisgemäss immerhin dazu führen, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen Rückzugs der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten auferlegt werden könnten, wie in der betreffenden Präsidialverfügung abschliessend erklärt wurde.

c) Mit Eingabe vom 27. September 2004 begründet der Beschwerdeführer innert Frist die Nichtigkeitsbeschwerde. Darin hält er an seinem (sinngemäss verstandenen) Hauptantrag auf definitive Zulassung der Anklage fest (vgl. KG act. 9).

4. Das Kassationsgericht entscheidet in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO ohne Anhörung der Gegenpartei und sieht auch von der Einholung einer (freigestellten) Vernehmlassung bei der Vorinstanz ab.

5. Gemäss § 428a lit. b StPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen die im Zulassungsverfahren gefassten Entscheide über die Zulassung oder Nichtzulassung von Anklagen und gegen Rekursentscheide über solche Beschlüsse unzulässig. Bei der Präsidialverfügung vom 23. März 2004 des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Uster handelt es sich um einen im Zulassungsverfahren ergangen Entscheid, indem er die definitive Nichtzulassung der Anklage infolge Nichtwahrung der Strafantragsfrist verfügte. Gegen diesen Nichtzulassungsentscheid stand der Rekurs an das Obergericht offen und der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzliche Auffassung, dass die Strafantragsfrist nicht gewahrt worden sei und die Anklage definitiv nicht zugelassen werden könne. Der gegen diesen Rekursentscheid eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde stand somit der Ausschlussgrund nach § 428a lit. b StPO entgegen (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 2 und 3 zu § 428a; zum Ganzen auch: Kass.-Nr. AC030112, Beschluss vom 7. Mai 2004, in Sachen S., E. II [zur Publikation vorgesehen] vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AC030152, Beschluss vom 2. April 2004, in Sachen B., E. II). Dies hat zur Folge, dass auf die Beschwerde (KG act. 1 und 9) gesamthaft nicht eingetreten werden kann.

6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (vgl. § 396a StPO). Daran vermag der Umstand, dass der angefochtene Entscheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt - die Vorinstanz führte die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als Weiterzugsmöglichkeit an (vgl. KG act. 2 S. 4/5) - nichts zu ändern. Das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 31. August 2004 (vgl. KG act. 7 S. 3 bzw. vorstehend E. 3b) klar signalisiert und auseinandergesetzt, dass voraussichtlich mangels Zulässigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Es erscheint daher nicht als unbillig, dass dem Beschwerdeführer trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 131.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: