Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AC040081 • KSG ZH AC040081 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Reopening of Proceedings)

Geschäftsnummer AC040081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The matter concerns an appeal against a decision by the Cantonal High Court that rejected a request for the reopening of proceedings following a penalty order issued to the appellant for traffic offenses related to an accident involving a car and a bicycle. The initial criminal investigation into a more serious offense was dropped because the prosecution could not sufficiently refute the appellant's account of having to brake suddenly for a cat, leading to a penalty order for lesser violations which became final after the appellant withdrew a request for judicial review of that order and the fine was subsequently converted to a custodial sentence. The Supreme Court ruled that it could not accept the appeal because the appellant failed to meet the stringent formal requirements for a criminal nullity appeal against a decision on the reopening of proceedings, specifically by not adequately engaging with and refuting the High Court's reasoning that the alleged new facts and evidence were insufficient to overturn the factual basis of the initial penalty order.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4 Abs. 5 VRV, Art. 10 Abs. 1 VRV; Appellant v. Cantonal High Court (Reopening of Proceedings): The initial criminal investigation into a more serious offense was dropped because the prosecution could not sufficiently refute the appellant's account of having to brake suddenly for a cat, leading to a penalty order for lesser violations which became final after the appellant withdrew a request for judicial review of that order and the fine was subsequently converted to a custodial sentence. The Supreme Court ruled that it could not accept the appeal because the appellant failed to meet the stringent formal requirements for a criminal nullity appeal against a decision on the reopening of proceedings, specifically by not adequately engaging with and refuting the High Court's reasoning that the alleged new facts and evidence were insufficient to overturn the factual basis of the initial penalty order.

Schlagwörter

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Wiederaufnahme des Verfahrens Normenkontrolle prozessleitende Verfügungen kassatorische Prüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafverfolgung Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 42
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO

This provision appears to be the procedural basis under which the alleged violation of § 449 StPO (regarding revision grounds) is subsumed for review by the Court of Cassation, as discussed in section 6.3a.

§ 433 Abs. 1 StPO

Applied by the court to decide the case without hearing the opposing party or consulting the lower court.

§ 428 Ziff. 2 StPO

Used to establish that the decision under appeal is a final procedural decision ('Erledigungsbeschluss') subject to the cantonal appeal in cassation.

§ 430 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section (6.3b) regarding the requirement for the appealing party to prove the ground for nullity in the statement of appeal, which is relevant context for the non-admission decision.

§ 396a StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant for the cassation proceedings.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the decision cites § 396a StPO for costs, Art. 66 al. 1 LTF is the generic procedural basis for imposing costs in Swiss federal court decisions, and since the output format requires explicit citation in the dispositive, and no LTF articles appear in the dispositive, this reference is not included based on the rules. (Checking the dispositive: Orders 1-4 do not cite LTF articles).

Art. 64 LTF

Not applicable, as no provision for legal aid is cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

Not applicable, as no LTF articles are cited in the dispositive.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

Cited in the background facts, but not in the final orders (Dispositive).

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC040081/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 05. Oktober 2004 in Sachen

X.,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2004 (UG040006/U/ml)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Auf der Greifenseestrasse in Schwerzenbach ereignete sich am 13. Juni 2002 eine Kollision zwischen dem von X. gelenkten Personenwagen und dem von F.B. gelenkten Fahrrad. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei vom 9. Juli 2002 (OG act. 5/1) lag dem Verkehrunfall (in groben Zügen) folgender Sachverhalt zugrunde: F.B. habe sein Velo auf der Greifenseestrasse in Richtung Schwerzenbach gelenkt. Im Innerortsbereich habe der in die gleiche Richtung fahrende X. mit seinem Personenwagen zum Fahrradfahrer aufgeschlossen mit der Absicht, diesen zu überholen. Nach dem Überholmanöver von X. sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Fahrradfahrer gekommen. Während der Diskussion habe F.B. seitlich zum Personenwagen auf der Höhe der Fahrertüre aufgeschlossen und sich nachher wieder hinter dem Personenwagen eingereiht, um die Fahrt geordnet fortsetzen zu können. Kurz darauf habe X. sein Fahrzeug stark abgebremst, weil eine Katze über die Strasse gerannt sei. F.B. sei hierauf mit dem Heck des Personenwagens kollidiert und gestürzt. X. habe seinen Personenwagen nicht angehalten, sondern die Fahrt nach der Kollision fortgesetzt.

Die Bezirksanwaltschaft Uster stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2002 (OG act. 5/6) die gegen X. geführte Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein. Die Bezirksanwaltschaft konnte den von X. geschilderten Unfallhergang nicht rechtsgenügend widerlegen, und ging zu dessen Gunsten davon aus, dass er wegen einer auf die Fahrbahn springenden Katze habe bremsen müssen. Nachdem die Einstellungsverfügung rechtskräftig geworden war, überwies die Bezirksanwaltschaft die Akten dem Statthalteramt des Bezirks Uster zur Ahndung von allfällig begangenen Übertretungen.

Mit Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 (OG act. 5/8) bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Uster X. wegen Nichteinhaltens eines ausreichenden seitlichen Abstands beim Überholen eines Fahrradlenkers, Verhinderns eines gleichmässigen Verkehrsflusses durch unerlaubtes Langsamfahren ohne zwingenden Grund und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG,

Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 4 Abs. 5 VRV und Art. 10 Abs. 1 VRV) mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

Hierauf stellte X. das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung. Nach durchgeführter Ergänzung der Untersuchung hielt X. an seinem Begehren fest. Das Statthalteramt überwies daher die Akten am 7. Januar 2003 an den Einzelrichter des Bezirks Uster mit dem Antrag, die Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 zu bestätigen, eventualiter X. zusätzlich wegen der Abgabe unnötiger Warnsignale gemäss Art. 40 Abs. 1 SVG zu bestrafen (vgl. OG act. 5/19).

Anlässlich der einzelrichterlichen Haupthandlung vom 4. März 2003 zog X. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Uster schrieb mit Verfügung gleichen Datums das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und erklärte die Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 als rechtskräftig (vgl. OG act. 5/21).

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 wandelte das Statthalteramt die Busse in Anwendung von Art. 49 StGB in 33 Tage Haft um, wobei es den Vollzug der Strafe nicht aufschob (vgl. OG act. 5/29).

X. verlangte hinsichtlich der Umwandlungsverfügung deren gerichtliche Beurteilung (vgl. OG act. 5/33). Im Verlaufe des Bussenumwandlungsverfahrens ergab sich, dass X. der Sache nach eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der ergangenen Strafverfügung anstrebte (vgl. OG act. 5/36-42). Auf ein entsprechendes Schreiben des Statthalteramtes hin (vgl. OG act. 5/43) verlangte X. schliesslich mit Eingabe vom 1. Februar 2004 beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. OG act. 1 und OG act. 5/ 44). Das Statthalteramt liess hierauf die Akten dem Obergericht zukommen und beantragte, es sei auf das Wiederaufnahmegesuch von X. nicht einzutreten (vgl. OG act. 4).

2. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies das Wiederaufnahmegesuch von X. mit Beschluss vom 19. Juli 2004 ab (vgl. OG act. 8).

3. Gegen den Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts erhob X. (nachstehend Beschwerdeführer genannt) mit Eingabe vom 25. Juli 2004 (KG act. 1/1) "Nichtigkeitsbeschwerde", welche die III. Strafkammer des Obergerichts als rechtzeitige Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde entgegennahm und dem Beschwerdeführer Frist zur Begründung gemäss § 431 StPO ansetzte (vgl. KG act. 3/2 und act. 5). Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer hauptsächlich auf seine bereits in der Eingabe vom 25. Juli 2004 gemachten Ausführungen verwies, ging hierorts am 3. August 2004 ein (vgl. KG act. 1/2). Mit Brief vom 5. August 2004 erläuterte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer den bisherigen Verfahrensablauf und erklärte ihm, dass die im Recht liegenden Eingaben die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfüllen vermögen. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer auf die Begründungs-Anforderungen hin und erklärte ihm weiter, dass er eine Ergänzung der Beschwerdebegründung innert laufender Frist einreichen könne (vgl. KG act. 5).

4. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 10. August 2004 ein (vgl. KG act. 7). Mit Eingabe vom 5. September 2004 und damit innert laufender Frist ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung (vgl. KG act. 8).

5. Das Kassationsgericht entscheidet in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO ohne Anhörung der Gegenpartei und sieht auch von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz ab.

6.1 Der vorliegend angefochtene Revisionsentscheid stellt einen Erledigungsbeschluss des Obergerichts im Sinne von § 428 Ziff. 2 StPO dar und unterliegt als solcher der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, N 5 zu § 428 und N 3 zu § 454).

6.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch ("vornehmlich") den Revisionsgrund nach § 449 Ziff. 3 ZPO bzw. Art. 397 StGB (neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel zugunsten eines Verurteilten) angerufen habe. Danach erläuterte sie das Wesen des Revisionsverfahrens und legte die Anforderungen an den Nachweis des sinngemäss behaupteten Revisionsgrundes dar (vgl. KG act. 2 S. 4-6). In der Folge prüfte die Vorinstanz im Einzelnen, ob die Vorbringen von revisionstauglicher Erheblichkeit seien, und gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bewilligt werden könne (vgl. KG act. 2 S. 6- 11).

6.3 a) Der Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichts verbleiben im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Revisionsentscheide der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt von § 430b StPO insbesondere die Tatfragen, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist und ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird. Eine Verletzung von § 449 StPO ist unter den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zu subsumieren, da die Wiederaufnahme nach § 449 StPO ein Parteirecht des Verurteilten darstellt. Die im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zulässigen Rügen werden vom Kassationsgericht gemäss neuerer Praxis mit freier Kognition geprüft (vgl. ZR 95 Nr. 17).

b) Die Beschwerde führende Partei muss den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sie sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den dortigen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, dass bzw. inwiefern der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfüllt sein sollte. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind insbesondere auch die angefochtenen Stellen des Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben; der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbringen genügt daher nicht. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (Rügeprinzip). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch

BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann.

6.4 Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Kassationsgerichts (wie erwähnt) die eben geschilderten Begründungsanforderungen mit Brief vom 5. August 2004 (KG act. 5) bereits einmal erläutert. Dabei wurde ihm auch erklärt, dass die Schreiben vom 25. Juli 2004 (KG act. 1/1) und vom 1. August 2004 (KG act. 1/ 1) diese Anforderungen nicht zu erfüllen vermögen, insbesondere weil es ihnen sowohl an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschlusses wie auch an Aktenhinweisen mangelt. In seiner letzten Eingabe vom

5. September 2004 hält der Beschwerdeführer an der Revisionstauglichkeit der im obergerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweisen fest (vgl. KG act. 8 S. 1, 3. und 4. Abschnitt; vgl. bereits KG act. 1/1 S. 1, Abschnitte 2 bis 4). Er unterlässt es aber nach wie vor, sich mit den Erwägungen der Revisionsinstanz, mit welchen Letztere in überzeugender Weise den vorgebrachten Tatsachen und Beweisen die Revisionstauglichkeit absprach, auseinanderzusetzen. Statt dessen beschränkt er sich - soweit er nicht ohnehin sachfremde und/oder allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Entscheiden übt - darauf, pauschal zu behaupten, die geltend gemachten Tatsachen und angerufenen Beweismittel seien geeignet, die tatsächlichen Grundlagen der Strafverfügung vom

30. Oktober 2002 zu erschüttern (zumindest sinngemäss KG act. 1/1 S. 1, 3. Abschnitt; act. 8 S. 1, 3. Abschnitt). Dadurch wird nicht im Sinne der vorstehenden

Erwägungen nachgewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet.

Soweit der Beschwerdeführer, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechtsund Tatsachenüberprüfung möglich wäre, eine eigene Beweiswürdigung der tatsächlichen Grundlagen zu seinen Gunsten vornehmen und das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht neu aufrollen will (vgl. insb. KG act. 1/1 S. 1 unten; act. 8 S. 1, Abschnitte 4 bis 6), stossen seine Vorbringen ins Leere. Im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Revisionsentscheid geht es nur darum, mittels neuer Tatsachen/Beweise die tatsächlichen Grundlagen des in Revision gezogenen Entscheids zu erschüttern. Es geht also nicht um eine nochmalige Überprüfung der dem Urteil bzw. der Strafverfügung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen.

6.5 Auf die Eingaben des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten gesamthaft nicht eingetreten werden.

7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig (vgl. § 396a StPO).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 140.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: