Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB090001 • KSG ZH AB090001 KI-generiert

Inadmissibility of Revision Based on Factual Reassessment of Prior Appeal Dismissal

Geschäftsnummer AB090001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a revision of a prior decision by the Cassation Court that had dismissed their appeal regarding a compensation claim for a prior board mandate, asserting the prior court relied on incomplete or incorrect facts regarding the factual background, including corporate details and work activities. The court ruled that revision is generally only permissible against substantive decisions, not against decisions rejecting an appeal on points of law or procedural matters like the rejection of an appeal on non-timeliness grounds, nor against interlocutory decisions. Since the applicant's grounds for revision only challenged the factual findings underpinning the prior dismissal of the appeal, and did not fall under the narrow exceptions for challenging judicial conduct or timeliness rulings, the court found the revision inadmissible and therefore did not consider the substantive merit of the new evidence or facts presented.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 119 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Revision Based on Factual Reassessment of Prior Appeal Dismissal: The court ruled that revision is generally only permissible against substantive decisions, not against decisions rejecting an appeal on points of law or procedural matters like the rejection of an appeal on non-timeliness grounds, nor against interlocutory decisions. Since the applicant's grounds for revision only challenged the factual findings underpinning the prior dismissal of the appeal, and did not fall under the narrow exceptions for challenging judicial conduct or timeliness rulings, the court found the revision inadmissible and therefore did not consider the substantive merit of the new evidence or facts presented.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Verfassungsänderung Nichtigkeitsgründe Vorleben Zwischenentscheid Überprüfung einer früheren Entscheidung Revision eines kassationsgerichtlichen Entscheides

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 ZPO

Applied to determine that the costs of the revision proceedings should be imposed on the revision plaintiff.

§ 293 ff. ZPO

Cited in the reasoning to support the finding that the revision request was inadmissible because the formal requirements for new facts/evidence were not met.

§ 296 Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning to point out the lack of a specific motion detailing the extent of the desired annulment/ruling.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for filing a subsidiary constitutional appeal against the decision.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for filing a subsidiary constitutional appeal.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the basis for filing a subsidiary constitutional appeal against the decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as a potential basis for the admissibility of an ordinary appeal to the Federal Supreme Court regarding a question of fundamental importance.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the basis for filing an ordinary appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 119 Abs. 1 BGG

Cited regarding the requirement to file both appeals (if applicable) in the same brief.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to the running of deadlines.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AB090001/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Margrit Scheuber

Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2009

in Sachen

1. A.B., …, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin

2. …

gegen

C. AG, …, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte vertreten durch Fürsprecherin D.

betreffend Forderung

Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2009 (AA080028/mum)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.

1. Im Juni 1997 waren die Revisionsklägerin und ihr Sohn (E.F.) in den Verwaltungsrat der Revisionsbeklagten sowie in den Verwaltungsrat der G. und in den Stiftungsrat der Personalstiftung H. gewählt worden. Beide erklärten offenbar spätestens im Juni 2002 den Rücktritt von diesen Mandaten. Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich machten die damaligen Kläger (die heutige Revisionsklägerin und ihr Sohn) im Jahr 2004 eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 62'250.-- gegen die Revisionsbeklagte anhängig; sie verlangten damit eine Entschädigung für die Dauer des Verwaltungsratsmandats; die Revisionsbeklagte bestritt das Bestehen einer Honorarvereinbarung und machte zudem Verrechnungsforderungen geltend und erhob die Verjährungseinrede. Mit Urteil vom

13. Dezember 2007 wurde die Klage abgewiesen; ebenfalls abgewiesen wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Kass.Nr. AA080028, act. 2). Die gegen den Beschluss und das Urteil vom 13. Dezember 2007 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Revisionsklägerin und ihres Sohnes wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts vom

19. Februar 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen diesen Entscheid erhob die Revisionsklägerin anfangs April 2009 zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

2. Mit Eingabe vom 25. April 2009 beantragte die Revisionsklägerin beim Kassationsgericht des Kantons Zürich die Revision des Beschlusses vom

19. Februar 2009 (KG act. 1). Sie macht damit insbesondere geltend, bezüglich verschiedener Punkte in den Erwägungen 1.1 und 1.2 des Beschlusses vom

19. Februar 2009 (AA080028/U) habe das Kassationsgericht "zu wenig Informationen erhalten" oder sei "in die Irre geleitet" worden (KG act. 1, S. 1). Den Parteien sowie dem Bundesgericht wurde der Eingang des Revisionsbegehrens angezeigt (KG act. 4 und 5). Eine Antwort der Revisionsbeklagten wurde nicht eingeholt.

II.

1. Gemäss § 293 ZPO kann die Revision verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Entscheides Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Das Revisionsbegehren ist gemäss § 295 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit der Entdeckung der Revisionsgründe bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selber entschieden hat. Grundsätzlich kann sich ein Revisionsbegehren also nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid richten. Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Beschlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen bzw. ohne eigenen Sachentscheid gutgeheissen oder auf eine solche nicht eingetreten wurde: diese Entscheide stellen keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum Inhalt haben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2b zu § 295 ZPO, N 2 zu § 299 ZPO). Eine Ausnahme besteht gemäss der Praxis des Kassationsgerichts nur dann, wenn erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. nach Eröffnung des Kassationsentscheides ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied oder einen Justizbeamten des Kassationsgerichts gestellt wird. In diesem Fall entscheidet das Kassationsgericht über das Ablehnungsbegehren gemäss § 102 Abs. 2 GVG auf dem Wege des Revisionsverfahrens, da kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 54; ZR 78 Nr. 19). Zudem lässt die Rechtsprechung im Sinne einer weiteren Ausnahme ein Revisionsbegehren gegen einen kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zu, in welchem zu Unrecht angenommen wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde sei verspätet erhoben worden (vgl. Kass.Nr. 96/004REV Z, Beschluss vom 16. Dezember 1996 i.S. M., sowie Kass.Nr. 2001/001REV, Beschluss vom 21. Februar 2001, i.S. H., Kass.Nr. 2002/241REV, Beschluss vom 26. August 2002, i.S. Z.). Der Revision

nicht zugänglich sind hingegen prozessleitende Entscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. unter erleichterten Voraussetzungen aufgehoben oder abgeändert werden können (Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, 1981,

S. 53, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 § 293 ZPO).

2. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Revisionsklägerin (und ihres Sohnes) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen (KG act. 2, Disp.-Ziff. 1 und 2). Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts wäre gemäss den oben erwähnten Grundsätzen somit nur ein Revisionsbegehren zulässig, mit welchem der Ausstand bzw. die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts oder eines Justizbeamten geltend gemacht würde, oder mit welchem neue Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides wegen Verspätung geltend gemacht würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Revisionsklägerin macht mit ihrem Revisionsgesuch einzig geltend, das Kassationsgericht sei bezüglich seiner Ausführungen unter Punkt 1.1 und 1.2 – in welchen der (soweit bisher unbestrittene) Sachverhalt wiedergegeben worden war – von unvollständigen oder falschen Tatsachen ausgegangen. Sie führt insbesondere aus, der Handelsregistereintrag der Revisionsbeklagten sei unvollständig wiedergegeben gewesen, reicht verschiedene Unterlagen zum Ausscheiden verschiedener früherer Partner der Revisionsbeklagten ein, macht (offenbar neue) Angaben zur von ihr bei der Revisionsbeklagten geleisteten, zu entlöhnenden Arbeitstätigkeit, bestreitet das im Entscheid angegebene Datum der Kündigung des Verwaltungsratsmandates bei der Revisionsbeklagten und macht Ausführungen zu einem früheren als dem im Entscheid erwähnten Eheschutzverfahren zwischen der Revisionsklägerin und R.B.. Ohne Bezugnahme auf den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2009 führt die Revisionsklägerin weiter aus, sie reiche weitere vier Beweisunterlagen ein, zur von Rechtsanwältin D. in einem Berufungsverfahren am 13. März 2006 gemachten Angabe der "nicht Handelbarkeit und nicht Verpfändbarkeit der von R.B. gehaltenen (eigenen) Aktien" (KG act. 1, S. 3). Da die Revisionsklägerin mit ihren Ausführung in keiner Weise

einen der ausnahmsweise zulässigen Revisionsgründe hinsichtlich eines Kassationsgerichtsentscheides geltend macht, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten.

3. Damit kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Eingabe der Revisionsklägerin den formellen Anforderungen an die Erhebung eines Revisionsbegehrens genügen würde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Revisionsklägerin entgegen den Bestimmungen in § 293 ff. ZPO weder ausführt, inwiefern die neu behaupteten Tatsachen oder Beweismittel den Entscheid für sie günstiger gestaltet hätten, noch dass sie diese neuen Vorbringen auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Auch ein bestimmter Antrag, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei (§ 296 Ziff. 2 ZPO), fehlt. Auch aus diesen Gründen könnte auf das Revisionsbegehren der Revisionsklägerin somit nicht eingetreten werden.

III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Im angefochtenen kassationsgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2009 waren Rechtsbegehren der Revisionsklägerin (Fr. 23'750.-- nebst Zins) sowie ihres Sohnes (Fr. 28'500.-- nebst Zins und Fr. 10'000.-- nebst Zins) streitig, d.h. insgesamt Fr. 62'250.--, womit der Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht erreicht war (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Revisionsgesuch wurde nun aber von der Revisionsklägerin allein gestellt. Im Revisionsverfahren vor Kassationsgericht ist somit nur das von der Revisionsklägerin vor Vorinstanzen gestellte Rechtsbegehren über Fr. 23'750.-- nebst Zins strittig. Da es sich beim Revisionsentscheid über den kassationsgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2009 um einen Endentscheid im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG handelt, wäre auch für ein allfälliges Verfahren vor Bundesgericht davon

auszugehen, dass der Streitwert Fr. 23'750.-- beträgt. Als Rechtsmittel kommt somit allenfalls eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt.

4. Im vorliegenden Revisionsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig.

Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 23'750.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bundesgericht (ad 4A_171/2009/RND), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: