Revision Denial for Support Obligation Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought revision of a prior decision by the Court of Cassation which had dismissed his constitutional appeal against a higher court's ruling on spousal and child support obligations stemming from a divorce proceeding, arguing that new evidence proving he was not the father of the child invalidated the maintenance order. The court dismissed the revision request as inadmissible because a revision petition generally only lies against a substantive decision, and the challenged decision was merely the dismissal of a constitutional appeal, which does not constitute a substantive decision unless specific exceptions—like challenging court impartiality or addressing a prior inadmissibility ruling—apply, none of which were met in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 84/87 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO; Revision Denial for Support Obligation Challenge: The court dismissed the revision request as inadmissible because a revision petition generally only lies against a substantive decision, and the challenged decision was merely the dismissal of a constitutional appeal, which does not constitute a substantive decision unless specific exceptions—like challenging court impartiality or addressing a prior inadmissibility ruling—apply, none of which were met in this case.
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KI-generiertThe application for free legal aid and representation was denied because the revision request was manifestly without merit.
The appellant was ordered to pay the costs of the revision proceedings because the request was dismissed.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AB060002/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli
Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2006
in Sachen
A., Beklagter, Rekursgegner, Anschlussrekurrent, Beschwerdeführer und Revisionskläger vertreten durch Rechtsanwalt […]
gegen
B., Klägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
betreffend Revision /Wiederaufnahme des Verfahrens
Revision gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
5. September 2005 (Kass.-Nr. AA050077/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen hat das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 31. März 2004 (vgl. KG act. 7/2) erstinstanzlich erledigt und dabei (u.a.) den Beklagten verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge (für sie persönlich und für die Tochter S.) zu bezahlen (vgl. Disp.-Ziff. 8 und 9).
Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Rekurs und der Beklagte Anschlussrekurs. Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 (KG act. 7/2) hob die I. Zivilkammer des Obergerichts in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Klägerin (u.a.) Disp.-Ziff. 8 und 9 der einzelrichterlichen Verfügung auf und legte die Unterhaltsregelung neu fest (vgl. Disp.-Ziff. 4 bzw. dortige Disp.-Ziff. 8 und 9).
Der Beklagte legte gegen diesen Rekursentscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche das Kassationsgericht mit Beschluss vom 5. September 2005 abwies, soweit es darauf eintrat (KG act. 7/11 [Disp.-Ziff. 2] = KG act. 2). Der Beklagte nahm diesen Beschluss am 19. September 2005 in Empfang (vgl. KG act. 7/12/1).
2. Mit Eingabe vom 25. September 2006 verlangt der Beklagte (nachfolgend Revisionskläger) die Revision des kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschlusses vom 5. September 2005. Dabei stellt er den Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). In der Begründung seines Gesuchs führt der Revisionskläger (kurz) zusammengefasst aus, es sei zwischenzeitlich der Beweis erbracht worden, dass er nicht der Vater von S. sei. Die Unterhaltsbeiträge für das Kind S. würden daher rückwirkend dahinfallen und diejenigen für die Revisionsbeklagte müssten neu berechnet werden (vgl. KG act. 1 S. 4-8).
3. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann von Weiterungen im Sinne von § 297 ZPO abgesehen werden. Ferner ist unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen.
4. a) Grundsätzlich kann sich ein Revisionsbegehren nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid richten, wobei für die Behandlung des Gesuchs die Instanz, welche den Sachentscheid gefällt hat, zuständig ist (vgl. dazu auch ZR 78 Nr. 19). Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Beschlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen bzw. auf eine solche nicht (oder teilweise nicht) eingetreten oder eine solche ohne eigenen Sachentscheid gutgeheissen wurde; diese Entscheide stellen keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum Inhalt haben (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2b zu § 295 ZPO, N 2 zu § 299 ZPO). Eine Ausnahme besteht nach der Praxis des Kassationsgerichtes lediglich dann, wenn ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied oder einen Justizbeamten des Kassationsgerichts erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. nach Eröffnung des Kassationsentscheides gestellt wird; in diesem Fall entscheidet das Kassationsgericht über das Ablehnungsbegehren gemäss § 102 Abs. 2 GVG auf dem Wege des Revisionsverfahrens, da kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist (vgl. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht,
2. Auflage, Zürich 1986, S. 54; Kass.-Nr. 92/124, Beschluss vom 16. Mai 1992 in Sachen P.; ZR 78 Nr. 19). Ferner lässt die Rechtsprechung (im Sinne einer weiteren Besonderheit) ein Revisionsbegehren gegen einen kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zu, in welchem zu Unrecht angenommen wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde sei verspätet erhoben worden (vgl. Kass.-Nr. 96/004 REV Z, Beschluss vom 16. Dezember1996 in Sachen M.; vgl. seither auch: Kass.-Nr. 2001/001 Z REV, Beschluss vom 21. Februar 2001, in Sachen H.; Kass.-Nr. 2002/241 Z REV, Beschluss vom 26. August 2002, in Sachen Z.; Kass.-Nr. AB060001, Beschluss vom 10. Februar 2006, in Sachen K.).
b) Mit Beschluss vom 5. September 2005 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde des Revisionsklägers gegen einen Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat (KG act. 7/11). Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichtes wäre gemäss den obigen Ausführungen
somit lediglich ein Revisionsbegehren zulässig, mit welchem der Ausstand bzw. die Ablehnung eines Mitgliedes des Gerichts oder eines Justizbeamten geltend gemacht würde, oder mit welchem neue Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides betreffend Verspätung geltend gemacht würden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auf das Revisionsbegehren ist daher nicht einzutreten.
c) Angemerkt werden kann, dass die I. Zivilkammer des Obergerichts "in letzter Instanz in der Sache selbst" im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO entschieden (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2 zu § 295 ZPO) und der Revisionskläger nach eigenen Angaben gleichzeitig bzw. zusätzlich ein Revisionsgesuch bei der
I. Zivilkammer des Obergerichts gestellt hat (vgl. KG act. 1 S. 8).
5. Da sich das Revisionsbegehren mangels Zulässigkeit als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, ist das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (vgl. §§ 84/87 ZPO)
6. Ausgangsgemäss wird der Revisionskläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren ist der Revisionsbeklagten im Revisionsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Das für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt.
5. Für das Revisionsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (LP040050) und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: