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AB.2024.00086 • SVG ZH AB.2024.00086 KI-generiert

Social Insurance Default Interest Calculation Appeal

Geschäftsnummer AB.2024.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An employer appealed a social insurance agency's decision regarding incorrectly calculated default interest on overdue employer contributions for a specific period, arguing that the interest accrual should have started later based on a payment deadline stated on the invoice. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant ordinance, default interest on unpaid contributions begins immediately after the 30-day payment period following the invoice date, which in this case fixed the start date for interest calculation regardless of any longer payment deadline the agency might have additionally noted on the bill.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann der Verzugszinsenlauf nicht nach dem Ende der Frist zur Bezahlung der Rechnung, sondern in Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV am Tag nach der Rechnungsstellung. (BGE 9C_57/2025)

Schlagwörter

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Verzugszinsen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragszeitberechnung Zinsenlauf Zahlungsfrist Beitragsausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV

This provision governs the requirement for employers to pay default interest on overdue contributions, which was the subject of the appeal.

§ 19 Abs. 2 GSVGer

Applied to dismiss the appeal without hearing the opposing party because it was obviously without merit.

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

Cited to establish the single-judge jurisdiction for the decision because the amount in dispute did not exceed CHF 30,000.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to inform the parties about the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2024.00086

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. November 2024

in Sachen

X.___ LTD

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2). Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufgrund der falsch berechneten Verzugszinsen aufzuheben sei (Urk. 1).

2.

2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.2 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten.

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Differenzrechnung (Lohnbeiträge 01.07.-30.09.2023) vom 22. November 2023 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 23. November 2023, sondern am 23. Dezember 2023 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungsfrist bis 22. Dezember 2023 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 23. November 2023 zu leisten, da die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2023 datiert (Urk. 3/1). Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten.

4. Die offensichtlich aussichtslose Beschwerde ist ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen.

Die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ LTD

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaHübscher