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AB.2024.00046 • SVG ZH AB.2024.00046 KI-generiert

Social Security Contributions Appeal Dismissed for Lack of Diligence

Geschäftsnummer AB.2024.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed a decision denying their request for retroactive assessment of social security contributions. The claimant argued that the social security institution had not responded to their appeal. The court dismissed the appeal, finding that the criteria for a delay or denial of justice were not met, as the time between the appeal and the current filing was brief and no prior inquiry had been made to the institution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde; unbegründet; das Einspracheverfahren dauert erst zweieinhalb Monate; Abweisung ohne Einholung einer Beschwerdeantwort.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Beitragsfestsetzung Einreichungszeitpunkt Entzug von Sozialversicherungsleistungen Rentenaufschub Wiedererwägung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Abs. 2 ATSG

The court found that the conditions for a complaint regarding delay or refusal of justice were not met because a decision had already been issued by the insurance institution.

Art. 82 ff. BGG

Cited for the right to appeal to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited for the right to appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for filing an appeal with the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2024.00046

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Slavik

Ersatzrichterin Gasser Küffer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 16. Juli 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 2/4) das Gesuch von X.___, geboren 1984, um rückwirkende Rechnungsstellung beziehungsweise Festsetzung der AHV-Beiträge für die Jahre 2013 und 2015 abgewiesen und der Versicherte in der Folge am 16. April 2024 (Urk. 2/5) dagegen Einsprache erhoben hatte;

nach Einsicht in die Eingabe des Versicherten vom 30. Juni 2024 (Urk. 1) sowie in die damit eingereichten Beilagen (Urk. 2/1-5);

in Erwägung, dass

nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2024 (Urk. 1) geltend machte, dass die Ausgleichskasse nicht auf seine Einsprache «geantwortet» habe und nicht davon auszugehen sei, dass sie das in naher Zukunft tun werde,

demzufolge die Eingabe vom 30. Juni 2024 als Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG entgegenzunehmen ist,

eine Rechtsverzögerung anzunehmen ist, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 24 zu Art. 56 ATSG),

eine Rechtsverweigerung vorliegt, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, a.a.O., N 24 zu Art. 56 ATSG),

angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin am 28. März 2024 eine Verfügung erliess (vgl. Urk. 2/4), der Beschwerdeführer dagegen am 16. April 2024 Einsprache erhob (vgl. Urk. 2/5) und die vorliegende Beschwerde vom 30. Juni 2024 datiert (vgl. Urk. 1), fest steht, dass der Tatbestand von Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt ist,

allein schon die sehr kurze Dauer zwischen Einsprache und Beschwerde (knapp zweieinhalb Monate) einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde die sachverhaltsmässige Voraussetzung entzieht, zumal die vorliegende Streitsache (Beiträge der Jahre 2013 und 2015) keine Dringlichkeit besitzt,

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin auch nie nach der Dauer des Verfahrens erkundigte, sondern sogleich das Gericht bemühte,

sich damit die Frage stellen könnte, ob die Beschwerdeerhebung mutwillig erfolgte,

diese Frage jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers und aus prozessökonomischen Gründen offengelassen werden kann,

aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde ohne Weiterungen, namentlich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker