Claimant v. Social Insurance Institution Regarding Pension Calculation Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant, approaching the statutory retirement age, filed a complaint alleging delay by the social insurance institution for failing to provide a requested advance calculation of their old-age pension, which was necessary for making a decision about deferral. The court dismissed the complaint because a formal "advance calculation" is not a decision against which a legal delay complaint can be filed under the relevant law, which specifically requires the absence of a formal decision or objection ruling; the court reasoned that allowing such complaints for non-decisional administrative acts would improperly turn the judicial body into an administrative supervisory authority, a role reserved for a federal office.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die Ausgleichskasse einen Antrag für eine Rentenvorausberechnung nicht beförderlich behandelt habe.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was implicitly used as the basis for not hearing the opposing party before dismissing the appeal.
Cited in the dispositive to indicate the applicable rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.
Cited in the dispositive as part of the procedural rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to specify the rules concerning the suspension of appeal deadlines.
Cited in the dispositive to detail the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich
AB.2023.00108
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. Dezember 2023
in Sach
en
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. X.___ erhob mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 unter Hinweis auf ihren bislang nicht beförderlich behandelten Antrag auf Vorausberechnung ihrer Altersrente durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1).
2. Die am 9. März 1960 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 2/4) wird das
AHV-Rentenalter beziehungsweise das Referenzalter am 9. März 2024 erreichen (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; lit. a der Übergangsbestimmungen zur ab 1. Januar 2024 gültigen Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]). Mit ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2023 lässt sie vorbringen, dass sie seit Monaten auf eine Mitteilung bezüglich der voraussichtlichen Höhe ihrer Altersrente warte. Sie hätte der Swiss Life AG schon längstens mitteilen sollen, ob sie die Rente beziehe oder aufschiebe. Sie wisse heute immer noch nicht, mit welchen Rentenleistungen sie bei Erreichen des Rentenalters rechnen könne (Urk. 1). Aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Unterlagen ergibt sich weiter, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. September 2023 einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) zustellte (Urk. 2/2). Alsdann beantragte die Beschwerdeführerin mit dem am 26. Oktober 2023 ausgefüllten Formular eine Rentenvorausberechnung (Urk. 2/3). Und schliesslich bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf ihre beiden früheren Schreiben vom 7. Juni 2021 und vom September 2023 – mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 erneut um eine provisorische Berechnung ihrer Altersrente (Urk. 2/1).
Demnach hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen die Rentenvorausberechnung (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) noch nicht erhalten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aber nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Es ist dem Sozialversicherungsgericht bekannt, dass die Beschwerdegegnerin Rentenvorausberechnungen mit einem formlosen Schreiben mitteilt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1 des Urteils AB.2022.00088 vom 1. Februar 2023). Bezüglich der provisorischen Rentenvorausberechnung ist keine Verfügung zu erlassen, denn die versicherte Person kann gegen die Verfügung, mit welcher die Rentenhöhe festgesetzt wird, Einsprache erheben. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sodann nicht die Möglichkeit bieten, jegliches unterbliebenes Verwaltungshandeln durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Ansonsten würde das Gericht zur Aufsichtsbehörde der Verwaltung, was nicht der gesetzlichen Ordnung entspricht (vgl. § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Aufsichtsbehörde der Ausgleichskassen und damit auch der Beschwerdegegnerin ist das Bundesamt für Sozialversicherungen, welchem dieser Beschluss ebenfalls mitgeteilt wird (vgl. nachfolgend Dispositiv-Ziffer 3).
Auf die offensichtlich aussichtslose Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher – ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 GSVGer) – nicht einzutreten.
### Das Gericht beschliesst:
1. Auf die
Beschwerde
wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Y.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-5 und Urk. 3
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Hübscher