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AB.2023.00075 • SVG ZH AB.2023.00075 KI-generiert

Pension Recalculation Due to Unpaid Mandatory Contributions

Geschäftsnummer AB.2023.00075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to recalculate an individual's old-age pension and reclaim overpayments after the individual, initially granted a pension based on estimated income including unpaid mandatory non-employed contributions from 2014 to 2018, subsequently defaulted on those contributions, leading to the write-off of the debt following unsuccessful debt collection proceedings. The reasoning centers on the legal principle that pension calculations must only incorporate income for which contributions have actually been paid or secured; since the required back contributions for the specified years could not be recovered, the initial pension based on those years was deemed factually incorrect and subject to revision, resulting in a lower pension amount and the requirement to repay the excess benefits received.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 1 AHVG, Art. 34c AHVV, Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 138 Abs. 2 AHVV, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 Satz; Pension Recalculation Due to Unpaid Mandatory Contributions: The reasoning centers on the legal principle that pension calculations must only incorporate income for which contributions have actually been paid or secured; since the required back contributions for the specified years could not be recovered, the initial pension based on those years was deemed factually incorrect and subject to revision, resulting in a lower pension amount and the requirement to repay the excess benefits received.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Altersleistung unbezahlte Schuld Einkommensberechnung Pflichtleistung Beitragsjahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 c AHVV

This provision was cited in the reasoning (E. 2.1 and E. 2.2) as the basis for writing off unpaid contributions, which directly led to the recalculation and subsequent dismissal of the appeal concerning the original pension amount.

Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

This provision established the legal basis for the authority (Ausgleichskasse) to revise the initial pension decision due to manifest error (Wiedererwägung), which is a key part of the reasoning supporting the final decision.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

This provision was cited as the basis for the demand to refund overpaid pension benefits, which was confirmed in the overall legal assessment supporting the dismissal.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 to specify the applicable procedure and rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to define the judicial deadlines' suspension periods applicable to the current decision.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 to specify the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Impliedly applied through order 2, which states the procedure is free of charge, although the specific cost article is not explicitly written in the operative part, Article 66 LTF generally covers court costs in BGG appeals. However, since the operative part only states 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 2), and no explicit cost provision is cited in the operative part, I must adhere strictly to the rule: Include only what is explicitly cited in the dispositive orders. No explicit cost/procedure article is cited in orders 1, 2, or 3, other than BGG articles in order 4 regarding the *next* level of appeal.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2023.00075

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Sozialversicherungsrichterin Slavik

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 29. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1953, war bis ca. 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 20. Oktober 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug der Altersrente an (Urk. 6/179). Am 15. November 2018 füllte er auf Verlangen der Ausgleichskasse (Urk. 6/187) ergänzend den Fragebogen AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aus (Urk. 6/189). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'250.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren und 11 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 41 (Teilrente) mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522.-- zu (Urk. 6/193). Die Berechnung erfolgte unter Anrechnung von Beitragsjahren und Erwerbseinkommen (respektive der Mindestbeiträge als Nichterwerbstätiger) unter anderem auch für die Jahre 2013 bis 2018 (vgl. ACOR-Berechnungsblatt; Urk. 6/190/9).

Mit Schreiben vom 7. März 2019 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie ihn für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 30. November 2018 rückwirkend als nichterwerbstätige Person erfasst habe (Urk. 6/197 vgl. auch Urk. 6/198). Gleichentags erliess sie fünf Beitragsverfügungen, mit welchen sie von X.___ persönliche Beiträge (Mindestbeiträge) für Nichterwerbstätige für die Jahre 2014 bis 2018 nachforderte (Urk. 6/204-208; sowie Verfügungen betreffend Verzugszinsen auf den Beitragsnachforderungen für die Jahre 2014-2016; Urk. 6/209-211). Am 8. März 2019 nahm sie auf dem IK des Versicherten Nachtragsbuchungen vor (Urk. 6/212). Am 16. April 2019 mahnte sie die entsprechenden Beiträge (Urk. 6/213-217). Mit Schreiben vom 29. August 2019 bzw.

12. September 2019 stellte sie X.___ in Aussicht, dass sie ohne Gegenbericht innert 10 Tagen die Ausstände für offene Rechnungen für Beiträge 2014 – 2018 in Höhe von Fr. 2'933.40 mit der laufenden Rente verrechnen werde (Urk. 6/223-224). Dagegen opponierte X.___ (Urk. 6/225), worauf die Verwaltung mit Schreiben vom 4. November 2019 auf die Verrechnung zurückkam und die Betreibung der Beiträge in Aussicht stellte (Urk. 6/227) bzw. einleitete (vgl. Urk. 6/231). Da kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen gepfändet werden konnte, stellte das Betreibungsamt Y.___ am 27.

Mai 2020 die entsprechenden definitiven Verlustscheine aus (Urk. 6/236-240). Gestützt darauf nahm die Ausgleichskasse die Abschreibung der Beiträge der Jahre 2014 bis 2018 vor, was sie dem Versicherten mit entsprechenden Abschreibungsbescheiden vom 5. November 2021 mitteilte (Urk. 6/248-252) und welche Korrektur sie am 6. November 2021 im IK mittels entsprechenden Buchungen vollzog (Urk. 6/253). In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Rente vor (Urk. 6/254). Am 10. Dezember 2021 erliess sie eine neue Verfügung, mit welcher sie die Altersrente von X.___ per 1.

Dezember 2018 rückwirkend neu festsetzte und diesem gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'152.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und die Rentenskala 36 (Teilrente) eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'411.-- zusprach (Wert 2018); gleichzeitig forderte sie zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 4'155.-- zurück (Urk. 6/255). Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2021 (richtig wohl: 2022) Einsprache (Urk. 6/266), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 abwies (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ hierorts am 7. September 2023 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Einspracheentscheid vom 4. August 2023 der SVA Zürich ist abzuweisen oder die Forderung der Nachzahlung von AHV-Beiträgen (siehe Verlustscheine Beilage 3 bis 7) zu annullieren und diese Verlustscheine zu löschen, das heisst es sei auf die Beschwerde einzutreten und sie gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners» (Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 10. November 2023 (Urk. 9) bzw. mit Duplik vom 16. November 2023 (Urk. 12) hielten die Parteien in Wesentlichen an ihren Vorbringen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel.

1.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.3 Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern (Art. 34c AHVV).

1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für Nichterwerbstätige werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, so sind die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkommenssumme zu zählen (Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5221, in der Fassung ab 1. Januar 2023).

1.5 Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

1.6 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522.-- zu (Urk. 6/193). Grundlage bildeten – unter anderem - sämtliche für die massgebenden Beitragsjahre eingetragenen Erwerbseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechend verfügten bzw. erhobenen Beiträge bereits bezahlt waren. Insbesondere lagen der Rentenberechnung gemäss der Verfügung vom 7. Dezember 2028 auch die im IK eingetragenen Erwerbseinkommen der Jahre 2014 bis 2018 zugrunde, für die infolge rückwirkender Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen die (Mindest-)Beiträge erst später (mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 7. März 2019, Urk. 6/204-208) erhoben worden und mithin im Verfügungszeitpunkt nicht bezahlt waren (vgl. ACOR-Berechnungsblatt Urk. 6/190/9). Da letztere Beiträge in der Folge weder verrechnet, noch vom Beschwerdeführer bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden konnten, schrieb die Ausgleichskasse diese infolge Nichteinbringlichkeit wieder ab (Art. 34 c AHVV; Urk. 6/248-252), was zu entsprechenden Korrekturen im individuellen Konto (Urk. 6/253) sowie zur Neuberechnung der Rente führte, und woraus sich gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen ein tieferer monatlicher Rentenbetrag von Fr. 1'411.-- (Stand 2018) und eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse ergab. Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des AHVG und der AHVV und ist nicht zu beanstanden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zur Hauptsache geltend, dass sich die erste Rentenverfügung vom 7. Dezember 2018 als richtig erweise, da ihm dort die fraglichen Beitragsjahre (2014-2018) «verrechnet» bzw. diese über ein Betreibungsverfahren eingefordert und gar mittels Verlustschein «fixiert» worden seien (Urk. 1 S. 2); auch die Ausführungen in der Replik gehen dahin, dass die Neuberechnung der Rente unzulässig sei, da die Beiträge weiterhin geschuldet seien und der Wert der Verlustscheine bestehen bleibe (Urk. 9 S. 2). Damit verlangt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vom Betreibungsamt Y.___ ausgestellten Verlustscheine (Urk. 6/236-240) faktisch die Anrechnung der fraglichen Beitragszeiten und Erwerbseinkommen trotz Nichteinbringlichkeit der entsprechenden Beiträge. Jedoch verkennt er, dass Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nur soweit im IK eingetragen und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden, als für sie die Beiträge effektiv entrichtet worden sind. Hingegen sind Beiträge, für welche Verlustscheine ausgestellt werden müssen, effektiv nicht bezahlt bzw. - wie der Beschwerdeführer selber angibt - weiterhin geschuldet. Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben, mit der Folge, dass sie bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (Art. 34 c AHVV).

Dass die Rentenberechnung unter anderen Aspekten unzutreffend wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebensowenig führt er an, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags unzutreffend sein soll. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.

2.3 Da die der Verfügung vom 7. Dezember 2018 zugrunde liegende Rentenberechnung unter Berücksichtigung der uneinbringlichen Beiträge 2014-2018 erfolgte, stellte sie sich nachträglich als offensichtlich unrichtig heraus. Daher und angesichts des regelmässig wiederkehrenden Charakters der Altersrente sowie mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 4‘155.-- war die Leistungskorrektur auch von erheblicher Bedeutung (vgl. zum Ganzen SK ATSG-Kieser, Art. 53 N 65 f.), womit auch der erforderliche Rückkommenstitel der Wiedererwägung gegeben war (E. 1.5 hiervor). Da die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse alsdann unrechtmässig bezogen wurden, sind sie zurückzuerstatten (E. 1.6).

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

3. Die Löschung der Verlustscheine (bzw. des Eintrags der Verlustscheine in den Registern des Betreibungsamts) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der Verlustscheine beantragt, ist mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsgegenstandes (vgl. dazu statt vieler BGE 144 I 11 E. 4.3) insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBachmann