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AB.2022.00005 • SVG ZH AB.2022.00005 KI-generiert

Administrative Appeal Deadline Excusability in Self-Employment Income Assessment

Geschäftsnummer AB.2022.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative body declined to consider an appeal against an assessment of self-employed income for 2015 because the appeal was filed significantly outside the thirty-day statutory deadline following the September 24, 2021, notification. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's claim that the delay was caused by extreme economic hardship due to the pandemic did not meet the strict requirements for reinstatement of the missed deadline, as such general economic difficulties did not constitute an excusable impossibility to act within the legal timeframe.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 2 GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Administrative Appeal Deadline Excusability in Self-Employment Income Assessment: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's claim that the delay was caused by extreme economic hardship due to the pandemic did not meet the strict requirements for reinstatement of the missed deadline, as such general economic difficulties did not constitute an excusable impossibility to act within the legal timeframe.

Schlagwörter

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Einschätzung des Einkommens gesetzliche Frist unverschuldete Säumnis Beitrag an Selbständigerwerbende Forderungseingabe wirtschaftliche Härte BGin ist auf verspätete Einsprache zu Recht nicht eingetreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 142 V 154
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 2 GSVGer

Used to decide the appeal immediately without hearing the opposing party because the appeal was clearly inadmissible.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the deadline to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal petition to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly cited via the cost order, as the appeal was rejected and the procedure was declared free of charge.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2022.00005

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Senn

Ersatzrichterin Gasser Küffer

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 31. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Beitragsverfügung vom 24. September 2021 (Urk. 3/2) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der 1957 geborenen X.___ für das Jahr 2015 auf Fr. 395'120.-- fest. Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 11. November 2021 (Urk. 3/3) trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 (Urk. 2) nicht ein mit der Begründung, diese sei nicht innert der Einsprachefrist bei ihr eingegangen.

2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2022 (Datum Poststempel 16. Januar 2022) Beschwerde (Urk. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Frist beginnt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen - unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2 Ist eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Art. 41 ATSG lässt die Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Die Wiederherstellung wird nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei gewährt. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektiver Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzulegen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 9-10 zu Art. 41 ATSG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

1.3 Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Gegenpartei in der Regel Gelegenheit zu geben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Erweist sich jedoch eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 die Einsprachefrist nicht eingehalten habe, weshalb auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2021 nicht eingetreten werde.

2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verspätung sei durch die Pandemie verursacht worden, welche ihr das Leben in allen Bereichen extrem erschwert habe. Seit einem Jahr kämpfe sie um das Überleben und habe sich wenig um die Bürokratie kümmern können. Die vom Bundesrat versprochene Unterstützung für KMU sei nur Theorie. Sie habe mit ihren Firmen viel Geld verloren, weil Kunden in Konkurs getrieben worden seien (S. 1).

3. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung datiert vom Freitag, 24. September 2021 (Urk. 3/2) und es ist davon auszugehen, dass sie an ebendiesem Tag versandt und postüblich am nächsten Werktag nach Versand, mithin am Montag, 27. September 2021 zugestellt wurde. Dass ihr die Verfügung verspätet oder überhaupt nicht zugestellt worden wäre, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die 30tägige Einsprachefrist begann demnach am Dienstag, 28. September 2021 zu laufen und endete am Mittwoch, 27. Oktober 2021. Die am 11. November 2021 - beziehungsweise gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) gar erst am 15. November 2021 - erhobene Einsprache (Urk. 3/3) erfolgte somit offensichtlich verspätet, dies selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer um ein paar Tage verlängerten Versand- und Zustellfrist der angefochtenen Verfügung ausgegangen würde. Die Beschwerdeführerin anerkannte in ihrer Beschwerde denn auch, dass sie ihre Einsprache verspätet erhoben hatte (Urk. 1 S. 1), machte jedoch geltend, dass die Verspätung aufgrund von durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfolgt sei.

Sofern sie dadurch implizit um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchte, ist festzuhalten, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie zwar zahlreiche Unternehmungen und Personen in finanzielle Schwierigkeiten gerieten und weiterhin geraten. Dass es der Beschwerdeführerin aber über eineinhalb Jahre nach Beginn der Pandemie aufgrund wirtschaftlicher Probleme nicht möglich gewesen sein soll, ihre Einsprache innert der 30tägigen Einsprachefrist einzureichen, ist nicht nachvollziehbar. Es kann damit nicht gesagt werden, dass sie kein Verschulden am Versäumnis trifft (vgl. E. 1.2 hiervor). Eine Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, wurde nicht konkret behauptet. Eine Fristwiederherstellung fällt demgemäss ausser Betracht. Nachdem demnach die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin offensichtlich zu Recht nicht eingetreten ist, ist die Beschwerde vom 13. Januar 2022 ohne Anhörung der Gegenpartei abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis ist auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, so insbesondere auf den pauschalen Vorhalt, sie habe mit ihren Firmen viel Geld verloren, zumal sich die Beitragsverfügung auf das Einkommen im Jahr 2015 bezieht. Soweit sie die Legitimation des angerufenen Gerichts in Frage stellen will, ist sie auf die kantonale Volksabstimmung vom 7. März 1993 zu verweisen, in welcher der Schaffung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zugestimmt wurde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLanzicher