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AB.2019.00047 • SVG ZH AB.2019.00047 KI-generiert

Appeal Dismissed: Improper Venue for Challenging Insurance Exclusion Notice

Geschäftsnummer AB.2019.00047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an administrative decision that excluded them from voluntary old-age and survivors' insurance/disability insurance, asserting they never received the original exclusion notice from 2017 as it was sent to a non-authorized third party's address, only learning of it later. The court dismissed the appeal because the original decision was a final ruling that required an initial objection (Einsprache) to be filed with the issuing administrative body, not an immediate appeal to the Social Insurance Court, and therefore remitted the matter to the initial administrative authority for processing as an objection.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Appeal Dismissed: Improper Venue for Challenging Insurance Exclusion Notice: The court dismissed the appeal because the original decision was a final ruling that required an initial objection (Einsprache) to be filed with the issuing administrative body, not an immediate appeal to the Social Insurance Court, and therefore remitted the matter to the initial administrative authority for processing as an objection.

Schlagwörter

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Ausgeschlossene Rechtsgebiete Versicherungsvorbehalt Zuständigkeitsfragen Fremdversicherung Invalidenversicherungsrecht Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 1 ATSG

This article establishes the requirement to file an appeal (Einsprache) with the issuing body first, which is the basis for the court's decision not to enter into the merits.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Cited to explain the general procedure for appealing decisions to the cantonal court after an appeal decision (Einspracheentscheid), contextually supporting the jurisdictional finding.

Art. 57 ATSG

Cited to explain the general procedure for appealing decisions to the cantonal court after an appeal decision (Einspracheentscheid), contextually supporting the jurisdictional finding.

Art. 82 ff. BGG

Cited in relation to the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in relation to the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 46 BGG

Cited to determine the suspension periods for the deadline to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for lodging a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision explicitly states that the proceedings are free of charge, which corresponds to the cost provision.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2019.00047

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Beschluss vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2

Beschwerdegegnerin

1.

1.1 Mit Eingabe vom 27. August 2019 (Urk. 1) erhob X.___ Einsprache/Beschwerde gegen die Ausschlussverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 10. Januar 2017 (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV rückgängig zu machen. Er begründete dies damit, dass er die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 nicht erhalten habe, da er damals nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Die Verfügung sei an eine c/o-Adresse geschickt worden. Der Empfänger habe jedoch über keine Vollmacht für die Entgegennahme von amtlichen Dokumenten verfügt. Bis dem Beschwerdeführer die Verfügung mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 zugestellt worden sei, habe er über den Ausschluss keine Kenntnis gehabt. Die bereits bezahlten Prämien sollten für das Jahr 2016 verwendet werden. Für die Jahre 2017 und 2018 seien die Beiträge entgegenzunehmen und dem individuellen Konto gutzuschreiben.

1.2 Mit Verfügung vom 2. September 2019 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um die Akten betreffend den Beschwerdeführer einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 13. September 2019 nach (Urk. 8 und Urk. 9/1-70).

2.

2.1 Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil (Die Versicherung) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.3 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG).

2.4 Dass eine Behörde, welche für die Behandlung einer an sie gerichteten Beschwerde bzw. Klage nicht zuständig ist, diese der zuständigen Behörde weiterzuleiten hat, stellt einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz dar (vgl. AHI-Praxis 1995 189; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 35 zu Art. 58).

3.

3.1 Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2017 (Urk. 3/2), mit welcher der Beschwerdeführer aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen wird, handelt es sich nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung, sondern um einen das Verfahren beendenden Sachentscheid. Wie sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt (Urk. 9/1-70), wurde in dieser Sache noch kein Einspracheverfahren durchgeführt. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2017, welche der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung erst mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 erhalten haben soll (Urk. 1), hat er daher bei der Beschwerdegegnerin Einsprache zu erheben (vgl. Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 10. Januar 2017, Urk. 9/51). Erst der Einspracheentscheid könnte dann gerichtlich angefochten werden. Das Sozialversicherungsgericht ist für die vorliegende Einsprache/Beschwerde somit sachlich nicht zuständig.

3.2 Demgemäss ist auf die Einsprache/Beschwerde nicht einzutreten, und die Sache ist zur Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Beurteilung an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Kreyenbühl