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AB.2019.00027 • SVG ZH AB.2019.00027 KI-generiert

Sovereign Principality Claim Dismissed Based on EU Membership

Geschäftsnummer AB.2019.00027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought the reimbursement of Swiss old-age and survivors' insurance contributions, arguing that no international agreement existed between their supposed sovereign entities and Switzerland. The court dismissed the appeal, affirming that Switzerland has agreements with the European Union, of which the individual's home country, the Federal Republic of Germany, is a member. The court found the argument regarding historical principalities to be irrelevant as Germany has continuously existed as a legal entity since at least 1871, and the individual was a citizen of the Federal Republic of Germany, thus precluding their claim for reimbursement under the relevant law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückvergütung von Beiträgen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG; Existenz der Bundesrepublik Deutschland festgestellt; Untergang des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha.

Schlagwörter

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Europäische Länder Beitragsrückerstattung Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge juristische Person Völkerrechtliche Verträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG

This provision is the legal basis for the court's decision to deny the refund of AHV contributions because international agreements exist between Switzerland and the EU, and the applicant is a citizen of an EU member state.

Art. 82 ff. BGG

Cited to inform the parties about the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited to inform the parties about the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to inform the parties about the suspension of the appeal deadline during specific holiday periods.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for lodging an appeal with the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2019.00027

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 18. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 12. März 2019 (Urk. 2) die Einsprache von X.___ gegen die Verfügung vom 15. November 2018 betreffend Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen abgewiesen hat;

nach Einsicht in die an die Ausgleichskasse gerichtete Eingabe von X.___ vom 13. April 2019 (Urk. 1), die mit Begleitschreiben vom 6. Juni 2019 (Urk. 3) als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet und mit welcher offenbar die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. März 2019 (Urk. 2) und wohl weiterhin auch die Rückvergütung von AHV-Beiträgen beantragt worden ist;

unter dem Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall sowohl auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten als auch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht);

in Erwägung, dass

in Bezug auf die anwendbaren Rechtsnormen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zu verweisen ist,

diesbezüglich insbesondere daran festzuhalten ist, dass nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die geleisteten Beiträge von Ausländern nur unter der Voraussetzung rückvergütet werden, dass zwischen dem Heimatstaat und der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union entsprechende Verträge geschlossen wurden (vgl. dazu Urk. 2 S. 2),

strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Rückvergütungsanspruch im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG hat,

der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen vortrug (vgl. Urk. 1), dass es keinen souveränen Staat «Bundesrepublik Deutschland» mit eigenen Staatsangehörigen gebe, dass er nicht Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, sondern des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha beziehungsweise des Deutschen Reiches sei, dass es zwischen diesen Völkerrechtssubjekten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarung gebe, weshalb er Anspruch auf die Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe,

sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und aussichtslos erweist, weil die Existenz der Bundesrepublik Deutschland gerichtsnotorisch ist und die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union vertragliche Vereinbarungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG abgeschlossen hat, diese Vereinbarungen auch für die Bundesrepublik Deutschland, einem Mitglied der Europäischen Union, gelten und der Beschwerdeführer offensichtlich Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist, weshalb die Rückvergütung der streitgegenständlichen Beiträge ausgeschlossen ist,

weiter festzuhalten ist, dass das Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha bereits vor rund hundert Jahren untergegangen ist (Vereinigung mit Bayern respektive Thüringen),

im Übrigen der Fortbestand Deutschlands als Völkerrechtssubjekt seit mindestens 1871 - heute unter dem Namen: Bundesrepublik Deutschland - nicht (mehr) ernsthaft angezweifelt wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973, zitiert etwa in SJZ 90 [1994] 39),

aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker