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AB.2018.00018 • SVG ZH AB.2018.00018 KI-generiert

Pension Deferral Bonus Withdrawal Renders Objection Moot

Geschäftsnummer AB.2018.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person sought review of a decision that dismissed their objection as moot after they had withdrawn their initial objection concerning the calculation of their deferred old-age pension, which had been granted with a specific deferral bonus. The court determined that in administrative appeal proceedings, the scope of review is limited to the issues definitively decided by the prior administrative decision or objection ruling; since the initial objection was voluntarily withdrawn by the appellant without any indication of a defect in consent, the subsequent administrative decision correctly terminated the objection procedure as moot, meaning the court could not rule on the merits of the original pension calculation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abschreibungsentscheid der Ausgleichskasse nach Rückzug der Einsprache zu Recht ergangen, keine Willensmängel betreffend Rückzugserklärung ersichtlich, Abweisung

Schlagwörter

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Rentenaufschub materielle Überprüfung Berechnung der Altersrente Verfahrensrügen Überprüfung einer früheren Entscheidung Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 82 ff. BGG

Cited as part of the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the deadlines during which the appeal period is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2018.00018

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 8. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die am 15. März 1948 geborene X.___ erreichte 2012 das AHV-Rentenalter und schob den Beginn des Rentenbezugs auf (Urk. 7/6/1). Am 30. Juni 2016 bzw. 1. Juli 2016 rief sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ihre aufgeschobene Altersrente per August 2016 ab (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sprach die Ausgleichskasse X.___ unter Berücksichtigung eines Aufschubszuschlags von Fr. 599.-- eine Vollrente von Fr. 2'930.-- pro Monat (Rentenskala 44, Aufschubdauer: 4 Jahre und 4 Monate, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 83'190.--) zu (Urk. 7/5). Am 24. August 2016 erhob X.___ dagegen Einsprache (Urk. 7/11) und zog diese am 21. Dezember 2017 wieder zurück (Urk. 7/61). Die Ausgleichskasse erliess in der Folge am 9. Januar 2018 den Einspracheentscheid, mit welchem sie das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Urk. 7/64 = Urk. 2)

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer höheren Altersrente. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 9. Januar 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 2, Disp. Ziff. 1), nachdem die Beschwerdeführerin die Einsprache am 21. Dezember 2017 schriftlich zurückgezogen hatte (Urk. 7/61). Demnach ist lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache zu Recht ohne materielle Prüfung erledigt hat. Die Rechtmässigkeit der am 6. Juli 2016 verfügten Zusprache der Altersrente (Urk. 7/5) bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1; 125 V 413 E. 1 mit Hinweisen).

Soweit mit der Beschwerde eine Neuberechnung der Altersrente beantragt wird, ist daher auf sie nicht einzutreten.

2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 24. August 2016 (Urk. 7/11) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 (Urk. 7/5) zurückgezogen hat (Urk. 7/61). Der Rückzug erfolgte eigenständig sowie unterschriftlich – unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 11. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/19). Gemäss der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2016 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Gesprächs darüber, dass sie aufgrund der vorhandenen Buchungen die Altersrente nicht korrigieren könne. Nur diejenigen Löhne seien massgebend, auf welchen AHV-Beiträge abgerechnet worden seien.

3.

3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug des Rechtsmittels unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 mit Hinweisen).

3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Willensmangels gibt es in den Akten keine, und die Beschwerdeführerin machte einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr ist ihrer Beschwerde zu entnehmen, die Verfügung vom 6. Juli 2016 sei materiell unrichtig (Urk. 7/5).

4. Nach dem Gesagten schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht als zufolge Rückzugs erledigt ab (Urk. 2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHausammann