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AB.2016.00069 • SVG ZH AB.2016.00069 KI-generiert

Social Security Contributions Annulled Due to Forged Employment Documents

Geschäftsnummer AB.2016.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a demand for social security contributions based on alleged employment, where the claimant asserted that the underlying documents—wage slips and an employment contract—submitted by another party were forgeries, claiming instead a lease agreement existed. The court reasoned that the submitted wage slips and contract were highly suspect due to demonstrably identical, illegible stamps and signatures across multiple documents, alongside a nonsensical "cash payment" notation on the contract, strongly suggesting fabrication; consequently, since the contribution assessment rested solely on these evidently false documents, the basis for the employer's contribution liability was removed, leading to the annulment of the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Social Security Contributions Annulled Due to Forged Employment Documents: The court reasoned that the submitted wage slips and contract were highly suspect due to demonstrably identical, illegible stamps and signatures across multiple documents, alongside a nonsensical "cash payment" notation on the contract, strongly suggesting fabrication; consequently, since the contribution assessment rested solely on these evidently false documents, the basis for the employer's contribution liability was removed, leading to the annulment of the previous decision.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge gefälschte Urkunden Beitragsforderung Arbeitsverträge Sozialhilfebetrug sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitgebereigenschaft nicht belegt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the final order regarding the possibility to file an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in the final order to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2016.00069

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 19. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Nachzahlungsverfügung vom 4. August 2016 für das Jahr 2013 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 5‘546.05 (inklusive Verwaltungskosten) für die Periode Februar bis Oktober 2013 zu bezahlen (Urk. 8/31). Sie stützte sich dabei auf Lohnabrechnungen und einen Arbeitsvertrag, alle Y.___ betreffend. Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. August 2016 ab (Urk. 2).

2. X.___ gelangte daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2016 erneut an die Ausgleichkasse. Zusammengefasst machte er geltend, es habe nie ein Arbeitsverhältnis mit Y.___ bestanden; dieser sei vielmehr Pächter seines Restaurants in Z.___ gewesen. Die Echtheit der Lohnabrechnungen bestreite er. Die Dokumente seien eine Fälschung und stammten sicherlich von Y.___. Sie seien nie von ihm erstellt worden (Urk. 1).

3. Die Ausgleichskasse leitete das Schreiben in der Folge als Beschwerde an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4 und 5). In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Abweisung begründete sie im Wesentlichen damit, dass Y.___ sich am 15. Januar 2014 bei ihrem Kundendienst gemeldet und anlässlich der Schaltervorsprache die Lohnabrechnungen des Jahres 2013, den Arbeitsvertrag mit dem Restaurant A.___ und das Patent von X.___ zur Führung dieses Gastwirtschaftsbetriebes vom 12. Februar 2013 eingereicht habe. Die Abklärungen hätten dann gezeigt, dass die Arbeitgeberin noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen gewesen sei. Der Anschluss sei zwangsweise erfolgt (rückwirkend vom 1. Februar bis 31. Oktober 2013), und sie habe die Nachzahlung der Beiträge auf der Lohnsumme für Y.___ im Betrag von Fr. 39‘015.-- für das Beitragsjahr 2013 verfügt (Urk. 7).

4. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Als Arbeitgeber gilt nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 ausrichtet. Beitragspflichtig sind

alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebstätte haben (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge werden so bezogen, dass sie vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

2.

2.1 Die Ausgleichkasse beruft sich bezüglich ihres Standpunkts, sie habe zu Recht eine Lohnzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG angenommen, auf den Umstand, dass Y.___ die Lohnabrechnungen und den Arbeitsvertrag vorgelegt habe, als er am 15. Januar 2014 sich am Schalter der SVA Zürich gemeldet habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Lohnabrechnungen seien alle gefälscht, sei deshalb nicht zu hören. Dessen nachträgliche Vorbringen und erst mit der Beschwerdebegründung eingereichten Dokumente zu behaupteten Miet- und Pachtzinszahlungen seien Schutzbehauptungen und würden von geringem Beweiswert zeugen (Urk. 7 S. 5).

2.2 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - wozu er drei Dokumente einreichte (Urk. 3/1-3) - bestand aber mit Y.___ nur ein Mietverhältnis für das Restaurant A.___ für die Monate Juli, August und September 2013. Dessen Angaben würden daher nicht den Tatsachen entsprechen und die von diesem gelieferten Unterlagen stammten nicht von ihm, dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2).

3.

3.1 Nach dem Gesagten sind folglich vorweg die erwähnten Lohnabrechnungen und der Arbeitsvertrag genauer zu überprüfen. Diese Unterlagen sind in den Kassenakten dreimal jeweils als Kopien (Urk. 8/2/1-11, 8/7/3-13 und 8/35/313) vorhanden. Die Lohnabrechnungen beziehen sich dabei auf die Monate März bis November 2013. Sie enthalten identische Lohndetails und Frankenbeträge, „Ort und Datum“ (unten links) sind jeweils nicht ausgefüllt und unter „Betrag erhalten“ (unten rechts) sind – jedenfalls für die zehn Lohnabrechnungen März bis Oktober 2013 – jeweils ein (unleserlicher) Stempel mit einer (unleserlichen) Unterschrift angebracht worden sowie die Bemerkung „Barauszahlung per“ (in gedruckter Schrift) erkennbar. Zur Unterschrift ist einmal anzumerken, dass sie – jedenfalls für das Laienauge - nicht dem Schriftzug des Beschwerdeführers gleicht (vgl. Urk 1), sondern vielmehr grosse Übereinstimmungen mit demjenigen von Y.___ (vgl. etwa Urk. 8/1) aufweist. Wichtig bzw. ausschlaggebend ist aber der Umstand, dass die Stempel, die Unterschriften und die erwähnte Bemerkung auf jeder Lohnzahlung absolut deckungsgleich sind. Die Möglichkeit, dass jemand zehnmal in völlig identischer Weise unterschreiben und seine Unterschrift zusätzlich immer an der exakt gleichen Stelle des Stempels anbringen kann, erscheint als so unwahrscheinlich, dass eine Fälschung der betreffenden Unterlagen vermutet werden muss. Dieser Verdacht wird weiter dadurch erhärtet, dass auch der Arbeitsvertrag mit derselben, exakt identischen Stempel/Unterschrift-Kombination wie die Lohnabrechnungen versehen ist und ebenfalls die gedruckte Bemerkung „Barauszahlung per“ enthält (Urk. 8/2/11, 8/7/13 und 8/35/13). Diese Bemerkung macht jedoch auf dem Arbeitsvertrag absolut keinen Sinn und fehlt denn auch auf der von Y.___ benutzten Vorlage der hotelleriesuisse (siehe Urk. 9). Weil die Fakten, die für eine Fälschung der von Y.___ der SVA am 15. Januar 2015 vorgelegten Unterlagen, d.h. der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrags sprechen, allein schon bezüglich der in den Akten liegenden Kopien überzeugend sind, kann ein Einholen der Originale unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung).

3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin aber allein aufgrund der offensichtlich gefälschten Unterlagen zum Schluss gekommen ist, Y.___ sei als Arbeitnehmer im Restaurant A.___ tätig gewesen, ist der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Arbeitgeber der Boden entzogen. Denn andere bzw. weitere Hinweise auf ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis fehlen gänzlich in den Akten. Die Aktenlage entspricht im Gegenteil eher der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers, es habe sich um eine Miete seines Restaurants durch Y.___ gehandelt (vgl. dazu Urk. 1, Urk. 3 sowie Urk. 8/13, 8/20, 8/21, 8/32). Wie es sich damit verhält, kann hier aber, da nicht entscheidrelevant offenbleiben.

4. Nach dem Gesagten ist folglich der Einspracheentscheid vom 25. August 2016 ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Das Einreichen einer Strafanzeige gegen Y.___ wegen Urkundenfälschung wird der Beschwerdegegnerin bzw. ihrem Ermessen überlassen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. August 2016 ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ (unter Beilage einer Kopie von Urk. 7)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

DaubenmeyerStocker