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AB.2016.00049 • SVG ZH AB.2016.00049 KI-generiert

Social Security Contributions Appeal Declared Moot After Institution Issues Decisions

Geschäftsnummer AB.2016.00049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed, alleging a refusal to issue a decision regarding backdated social security contributions and a request for a waiver. The social security institution explained that contributions for a specific past year were time-barred and thus could not be claimed or paid. The court noted that the institution subsequently issued decisions addressing both the time-barred year and a period of absence from Switzerland, thereby fulfilling the appeal's core request for a decision. As the institution had now acted, the court deemed the appeal moot and dismissed the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG, § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Social Security Contributions Appeal Declared Moot After Institution Issues Decisions: The social security institution explained that contributions for a specific past year were time-barred and thus could not be claimed or paid. The court noted that the institution subsequently issued decisions addressing both the time-barred year and a period of absence from Switzerland, thereby fulfilling the appeal's core request for a decision. As the institution had now acted, the court deemed the appeal moot and dismissed the proceedings.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Beitragsforderung Sozialversicherungsverfahren Emission von Wertpapieren Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 BGG

Used to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Used to outline the requirements for the appeal brief to the Federal Tribunal.

Art. 82 BGG

Cited in conjunction with Art. 90 BGG for the possibility of appealing to the Federal Tribunal.

Art. 90 BGG

Cited in conjunction with Art. 82 BGG for the possibility of appealing to the Federal Tribunal.

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Determines the single-judge competence for the decision due to the dispute value.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2016.00049

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 31. August 2016 erhob X.___ Rechtsverweige-rungsbeschwerde. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass es ihm um die Nachzahlung von AHV-Beiträgen für das Jahr 2004 sowie für die Jahre 2012 bis 2015 (soweit Beitragslücken bestehen) respektive um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung geht (Urk. 1/1-2, 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 legte die SVA, Ausgleichskasse, dar, dass der Beschwerdeführer eine Beitragslücke im Jahr 2004 aufweise. Sie erläuterte, dass die Beiträge für das Jahr 2004 verjährt seien. Die Beiträge für das Jahr 2004 könne der Beschwerdeführer aufgrund der Verjährung weder entrichten, noch könne ihm die Ausgleichskasse diese in Rechnung stellen. Die Ausgleichskasse habe daher zu Recht keine (Beitrags-)Verfügung erlassen (Urk. 4).

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine Verfügung entsprechend ihrer Erwägungen zu erlassen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte die Ausgleichskasse die Verfügung vom 8. November 2016 ein, worin sie festhielt, dass für das Jahr 2004 aufgrund der Verjährung keine Beiträge entrichtet werden könnten, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 7, 8).

Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde die Ausgleichskasse sodann um eine Stellungnahme hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 gebeten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte die Ausgleichskasse daraufhin die Verfügung vom 28. November 2016 ein, worin sie festhielt, der Beschwerdeführer sei am 20. Dezember 2011 nach Chile ausgereist. Die Rückkehr in die Schweiz sei am 19. November 2015 erfolgt. Für die Jahre 2012 bis November 2015 seien daher die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV nicht möglich, weshalb auch keine entsprechenden Beiträge (nach)entrichtet werden könnten (Urk. 10, 11).

2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

3.

3.1 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Verwaltung entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (BGE 130 V 90 E. 2). Das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2 Ein Interesse an der Beschwerde ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung besteht nur dann, wenn und solange die Instanz, welche den Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 129 V 411 mit Hinweisen).

4. Mit dem Erlass der Verfügungen vom 8. und 20. November 2016 ist die Ausgleichskasse dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Verfügungen inhaltlich nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen sind. Ihm steht jedoch ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 8. November 2016 respektive gegen die Verfügung vom 20. November 2016 zu (was in separaten Verfahren zu behandeln wäre). Für vorliegenden Prozess besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, 8, 10 und 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

DaubenmeyerSonderegger