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AB.2015.00098 • SVG ZH AB.2015.00098 KI-generiert

Appeal Admissibility in Social Insurance Claim

Geschäftsnummer AB.2015.00098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed a decision denying them an old-age and survivors' insurance (AHV) helplessness allowance directly to the cantonal social insurance court, rather than first filing an objection with the responsible social insurance institution as required by law. The court determined that, under social insurance law, an appeal to the court is only permissible against a decision following an objection (Einspracheentscheid), meaning the current appeal lacked the necessary prerequisite of a final administrative decision and was therefore inadmissible. Consequently, the court declined to rule on the merits and referred the matter back to the social insurance institution to be processed as an objection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung der AHV und Überweisung an SVA zur Behandlung als Einsprache.

Schlagwörter

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Sozialzulage Altersversicherung Forderungseingabe Verfahrensvorschriften sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 ATSG

The case was remitted to the opposing party for treatment as an objection because the appeal was not admissible.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural rule governing the possibility of appealing this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the deadline to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2015.00098

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Beschluss vom 6. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. X.___, geboren 1934, erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 betreffend Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 1). Obwohl sie in der Beschwerdeschrift als Beschwerdegegnerin die IVStelle des Kantons Zürich aufführte, ist angesichts der aufgelegten Verfügung davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich richtet.

2. Da sich die Beschwerde - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offensichtlich als unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

3.

3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).

3.2 Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12). Wenn noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).

4. Mit Verfügung vom 24. November 2015 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (vgl. Urk. 5-6). Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden, wie auch der der Verfügung angefügten Rechtsmittelbelehrung (Gegen diese Verfügung können davon Betroffene innert 30 Tagen seit der Zustellung […] „Einsprache“ erheben bei: SVA Zürich, Ausgleichskasse […]) zu entnehmen ist (vgl. dazu E. 3.1 hievor). Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Rügen im Einspracheverfahren vorzutragen, wobei anzumerken bleibt, dass der im Anschluss daran zu erlassende Einspracheentscheid gerichtlich anfechtbar ist.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zur Behandlung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Art. 30 ATSG).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Locher