Appeal Against Social Security Contribution Based on Tax Assessment Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe self-employed individual appealed a social security contribution assessment for 2010, which was based on an income of CHF 209,060 reported by the tax authorities, leading to a contribution of CHF 22,574.40. The court upheld the assessment, reasoning that contributions for self-employed persons are generally determined by the income reported in the final tax assessment, which creates a rebuttable presumption of correctness, and the court may only deviate from this if there are clear, easily correctable errors or if social security-relevant circumstances not addressed in tax law require consideration; since the appellant's claimed income differed from the reported figure but aligned with their own tax declaration, and no clear error was demonstrated, the appeal against the contribution based on the binding tax data was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 4 AHVV, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 42 BGG; Appeal Against Social Security Contribution Based on Tax Assessment Upheld: The court upheld the assessment, reasoning that contributions for self-employed persons are generally determined by the income reported in the final tax assessment, which creates a rebuttable presumption of correctness, and the court may only deviate from this if there are clear, easily correctable errors or if social security-relevant circumstances not addressed in tax law require consideration; since the appellant's claimed income differed from the reported figure but aligned with their own tax declaration, and no clear error was demonstrated, the appeal against the contribution based on the binding tax data was dismissed.
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KI-generiertThis article establishes the basis for contributions from the self-employed based on income, which is the core issue in the appeal.
This article regulates how the income for contribution assessment is determined based on tax authorities' findings, which forms the basis of the dispute.
This paragraph is cited as it makes the findings of the tax authorities binding on the compensation offices, a central point in the court's reasoning for upholding the assessment.
Cited to specify the procedural rules governing the appeal process to the Federal Supreme Court that the parties must follow.
Cited to specify the formal requirements for submitting a further appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AB.2014.00009
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 19. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.
Gemäss der Steuermeldung vom 24. Januar 2013 (Urk. 9/62) erzielte er im Jahr 2010 ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 209‘060.-- bei einem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 10‘500.--. Gestützt darauf setzte die Ausgleichkasse mit Verfügung vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/64) die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2010 auf 22‘574.40 fest (inklusive Verwaltungskosten). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/65) wies sie nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/71) mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2014 (Urk. 1) bei der Ausgleichkasse Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der für das Jahr 2010 festgesetzte persönliche Beitrag herabzusetzen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 (Urk. 4) überwies die Kasse die Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht. In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
3. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung vom 24. Januar 2013, welche gemäss einer nachträglichen Bestätigung durch das kantonale Steueramt korrekt sei.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 209‘060.-- stimme nicht. Massgebend sei diesbezüglich gemäss den Steuerrechnungen für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 156‘800.-- bis Fr. 163‘600.--.
4.
4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Festsetzung des persönlichen AHV-Beitrages nicht das steuerbare sondern das erzielte Einkommen massgebend. Dieses wird aufgrund der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung ermittelt, wobei die entsprechenden Angaben der Steuerbehörde in ihrer Meldung für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich sind (E. 2.1-2.2). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das von der Steuerbehörde gemeldete selbständige Erwerbseinkommen des Versicherten des Jahres 2010 von Fr. 209‘060.-- nicht korrekt wäre, umso weniger als dieser Betrag mit den eigenen Angaben in seiner Steuererklärung für das Jahr 2010 übereinstimmt (Urk. 9/88/2). Die übrige Festsetzung des persönlichen Beitrages des Versicherten für das Jahr 2010 durch die Kasse blieb unbestritten und ist aufgrund der Akten korrekt.
4.2 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel