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AB.2013.00062 • SVG ZH AB.2013.00062 KI-generiert

Appeal Regarding Social Insurance Contributions Withdrawn

Geschäftsnummer AB.2013.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a social insurance authority's decision regarding personal contributions for the year 2008, seeking assessment based on an income of CHF 371,300. The authority subsequently issued a reconsideration decision, which arguably set the contributions lower than the appellant requested, leading the court to initially question if the matter was moot but ultimately conclude the provisional decision was not binding on the court. Subsequently, the appellant formally withdrew the initial appeal, leading the court to rule that the proceedings were terminated due to the withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Social Insurance Contributions Withdrawn: The authority subsequently issued a reconsideration decision, which arguably set the contributions lower than the appellant requested, leading the court to initially question if the matter was moot but ultimately conclude the provisional decision was not binding on the court. Subsequently, the appellant formally withdrew the initial appeal, leading the court to rule that the proceedings were terminated due to the withdrawal.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren persönlicher Beitrag Personenversicherung Einkommensfestsetzung Umgehung der Beitragspflicht Beitragsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to indicate the legal basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2013.00062

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Referentin

Gerichtsschreiber Hübscher

Verfügung vom 7. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Bellerive Financial Services AG

Leutschenbachstrasse 45, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 28. August 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 9. Juli 2013 betreffend persönliche Beiträge für das Beitragsjahr 2008 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die persönlichen Beiträge seien gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen 2008 von Fr. 371‘300.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2013 den Wiedererwägungsentscheid selben Datums (Urk. 9) sowie ihre Akten (Urk. 8/1-130) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 7).

2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 erwog die Referentin, die Beschwerdegegnerin sei im Wiedererwägungsentscheid vom 27. September 2013 resp. mit der neuen Beitragsverfügung selben Datums (Urk. 8/1) im Ergebnis über den Antrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren hinaus gegangen, gestützt jedoch auf wesentliche andere Faktoren, als die in der Beschwerde gerügten. Da keine dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechende Beitragsverfügung vorliege, sei das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 11 S. 3). Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Bestimmung über die pendente-lite-Verfügung sowie aus prozessökonomischen Überlegungen sei indes davon auszugehen, dass eine pendente-lite-Verfügung die ursprüngliche Verfügung ersetze, soweit sie für die Person günstiger sei, als die ursprünglich angefochtene Verfügung. Der pendente-lite-Entscheid der Beschwerdegegnerin stelle nur einen Antrag an das Gericht dar, an welchen dieses nicht gebunden sei (Urk. 11 S. 3 bis 4). Nach einer ersten Prüfung der Akten müsse vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin mit Beitragsverfügung vom 27. September 2013 (Urk. 8/1) die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 möglicherweise zu tief festgesetzt habe (Urk. 11 S. 4). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur allfälligen Änderung des pendente-lite-Entscheids vom 27. September 2013 zu seinem Nachteil sowie zum pendente-lite-Entscheid selber und zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 11 S. 4).

3. Am 6. November 2013 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. August 2013 (Urk. 1) zurück (Urk. 13). Demnach ist der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

Die Referentin verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Bellerive Financial Services AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Hübscher

CA/HR/ESversandt