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AB.2011.00024 • SVG ZH AB.2011.00024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unpaid Social Insurance Contributions Lacking Force Majeure Defense

Geschäftsnummer AB.2011.00024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the exclusion from voluntary social insurance coverage after the appellant failed to fully pay contributions for a specific year despite multiple reminders, which is mandated by regulation unless contributions cannot be paid due to force majeure. The court reasoned that while the appellant claimed non-payment resulted from a personal robbery leading to financial hardship, this personal misfortune does not qualify as force majeure—defined as an event independent of human behavior, like an extraordinary natural disaster—therefore, the compulsory exclusion procedure was correctly followed, leaving no discretion to maintain the voluntary insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 3 AHVG, Art. 2 Abs. 6 AHVG, Art. 17 VFV, Art. 13 Abs. 4 VFV, Art. 11 AHVG, Art. 46 BGG; Appeal Dismissed for Unpaid Social Insurance Contributions Lacking Force Majeure Defense: The court reasoned that while the appellant claimed non-payment resulted from a personal robbery leading to financial hardship, this personal misfortune does not qualify as force majeure—defined as an event independent of human behavior, like an extraordinary natural disaster—therefore, the compulsory exclusion procedure was correctly followed, leaving no discretion to maintain the voluntary insurance.

Schlagwörter

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freiwillige Versicherung Höhere Gewalt Soziale Ausgrenzung Beitragsforderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit finanzielle Notlage Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV; Begriff der höheren Gewalt.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to outline the deadline and possibility of filing a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the conditions under which the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court is suspended.

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Volltext

AB.2011.00024

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 12. Juni 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2

Beschwerdegegnerin

Nachdem X.___ mit Verfügung vom 17. Januar 2011 (Urk. 7/39) von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen und die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 7/40) mit Entscheid vom 22. März 2011 (Urk. 2/2) abgewiesen worden war;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 20. April 2011 (Urk. 2/1; Datum des Poststempels), die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2011 (Urk. 1) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht überwiesen wurde, mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben,

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 6. Juni 2011 (Urk. 6)

sowie die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren,

laut Art. 2 Abs. 3 AHVG Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden,

nach Art. 2 Abs. 6 AHVG der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung, insbesondere auch betreffend Ausschluss aus der Versicherung, erlässt,

gestützt auf diese Delegationsnorm der Bundesrat in Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) statuierte, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen,

einem Ausschluss ein Mahnverfahren vorauszugehen hat (Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 VFV),

der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV),

die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung damit begründete, dass dieser die fälligen Beiträge für das Jahr 2008 - trotz zweimaliger Mahnung und mehrfachem Hinweis auf die Ausschlussfolgen - nicht vollständig entrichtet habe, sondern zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2010 den Betrag von Fr. 453.65 schuldig geblieben sei und dass kein Fall von höherer Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV vorliege (Urk. 2/2 und Urk. 6),

demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, dass er die Beiträge nicht in vollem Umfang fristgerecht habe bezahlen können, weil ihm infolge eines Überfalls die dazu notwendigen Mittel gefehlt hätten (Urk. 2/1),

strittig und zu prüfen ist, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung rechtens ist,

vom Beschwerdeführer anerkannt und aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass er die für das Jahr 2008 geschuldeten Beiträge nicht vollständig bis Ende 2010 entrichtet hat und dass die Beschwerdegegnerin das vorgesehene Mahnverfahren eingehalten sowie den Beschwerdeführer wiederholt über die Rechtslage aufgeklärt hat (vgl. dazu Urk. 7/11, 7/18-19, 7/23, 7/27-28, 7/30 und 7/38),

daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin nach den oben wiedergegebenen Normen grundsätzlich keinen Ermessenspielraum hatte und gehalten war, den Beschwerdeführer von der freiwilligen Versicherung auszuschliessen, weil er die für das Jahr 2008 geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht in vollem Unfang entrichtet hatte,

weiter festzuhalten ist, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Überfall, der zu seinem finanziellen Engpass führte, keine höhere Gewalt im Rechtssinne darstellt, weil damit ein „zu hoher Intensität gesteigerter Zufall“ umschrieben wird, wobei unter Zufall ein vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis zu verstehen ist (vgl. etwa Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich/Bern/Genf 2008, S. 134, N 575 mit Hinweisen),

üblicherweise als Fälle von höherer Gewalt ausserordentliche Naturereignisse (etwa Erdbeben, aussergewöhnliche Lawinen) oder kriegerische Ereignisse (die zwar auch von Menschen verursacht werden, aber für das Individuum genauso unabwendbar sind wie Naturereignisse) gelten (Rey, a.a.O., S. 134, N 576 mit Hinweisen),

ein Überfall aber eben gerade kein vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis ist, sondern - obwohl vom Beschwerdeführer unverschuldet erlitten - ein persönlicher Umstand (ein persönlicher Schicksalsschlag) ist, der nicht unter Art. 13 Abs. 4 VFV subsumiert werden kann,

die Beiträge des Versicherten auch nicht herabgesetzt oder gar erlassen werden können (Art. 11 AHVG), weil dies im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht möglich ist (vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung; in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, S. 1279, FN 744),

aus dem Gesagten folgt, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung gestützt auf die geltenden Bestimmungen, die der Beschwerdegegnerin keinen Ermessensspielraum einräumen, rechtens erfolgte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).