Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2010.00093 • SVG ZH AB.2010.00093 KI-generiert

Pension Calculation Dispute Denied Pending Contribution Resolution

Geschäftsnummer AB.2010.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to set retirement pension amounts for two individuals, rejecting their request to postpone the calculation until a dispute over a prior contribution year was resolved. The court reasoned that the individuals' current pensions already met the statutory maximum, meaning the outcome of the contribution dispute would not affect their present benefit amount and any future adjustments would be handled in subsequent recalculations as required by law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 35 Abs. 1 AHVG, Art. 31 AHVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Pension Calculation Dispute Denied Pending Contribution Resolution: The court reasoned that the individuals' current pensions already met the statutory maximum, meaning the outcome of the contribution dispute would not affect their present benefit amount and any future adjustments would be handled in subsequent recalculations as required by law.

Schlagwörter

KI-generiert
Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Leistungsberechnung ausstehende Vorsorgebeiträge Sozialversicherungsstreitigkeit gesetzliche Voraussetzung Beitragsjahr Neuberechnung der AHV-Altersrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 35 Abs. 1 AHVG

Used to determine that the current pensions correspond to the maximum legal benefit, meaning there was no protected interest in postponing the calculation.

Art. 31 AHVG

Relevant for future recalculations of pension entitlement in specific cases.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Defines the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 82 ff. BGG

General reference for appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

General reference for appealing to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AB.2010.00093

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 29. Mai 2013

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

Beschwerdeführende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügungen vom 13. August 2009 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Altersrenten für X.___ und Y.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 auf Fr. 1‘726.-- und Fr. 1‘694.-- fest (Urk. 6/9). Dagegen erhoben die Versicherten am 27. August 2009 Einsprache (Urk. 6/12). Diese wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. November 2010 ab (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2010 erhoben die Versicherten am 10. Dezember 2010 Beschwerde. Sie beantragten die Sistierung der Rentenberechnung bis zum rechtsgültigen Entscheid betreffend das Beitragsjahr 2002 (vgl. Verfahren AB.2011.00078; Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 11. März 2011 und am 7. Mai 2013 machten die Versicherten erneut Ausführungen zur Sache (Urk. 6, Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Rentenneufestsetzung mit den Verfügungen vom 13. August 2009 (Urk. 6/9) erfolgte, weil wie zuvor schon der Beschwerdeführer 1 nunmehr auch die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Altersrente hatte. Massgebend für die Berechnung beider Altersrenten der Beschwerdeführenden ist unter anderem das im Verfahren der Parteien AB.2011.00078 strittige Beitragsjahr 2002 (vgl. Urk. 6/6).

2. Die Beschwerdeführenden erachten es als angezeigt, mit der Rentenfestsetzung bis zur Klärung der Frage der Beitragspflicht für das Jahr 2002 zuzuwarten. Dies insbesondere mit der Begründung, dass sich je nach Ausgang des Verfahrens betreffend das Beitragsjahr 2002 (AB.2011.00078) zwar nicht Auswirkungen auf die ihnen aktuell zustehende plafonierte Rente ergäben, jedoch gegebenenfalls auf die künftige Rente der Beschwerdeführerin 2 nach einem allfälligen Vorversterben des Beschwerdeführers 1 (Urk. 1 S. 2).

3. Die Beschwerdegegnerin erachtet eine Sistierung der Rentenneufestsetzung als unzweckmässig. Zum einen mit der Begründung des mangelnden Interesses, da die den Beschwerdeführenden zustehenden plafonierten Renten in der Höhe von total Fr. 3‘420.-- der gesetzlichen Maximalleistung entsprächen (150 % der Maximalrente für eine Einzelperson gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Jedwelcher Ausgang der noch offenen Frage der Beitragshöhe für das Jahr 2002 werde daran nichts ändern. Im Übrigen werde nach dem Abschluss des Verfahrens AB.2011.00078 entsprechend den sich daraus ergebenden Nachträgen ohnehin eine Neuberechnung der Renten erfolgen (Urk. 2 S. 1 f.).

4. Da die den Beschwerdeführenden aktuell zustehenden Renten der Maximalleistung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 AHVG entsprechen (zur Berechnung vgl. Urk. 6/41), besteht an einem Aufschub der Rentenberechnung kein schützenswertes Interesse. Sollte der Ausgang im Verfahren AB.2011.00078 betreffend die für 2002 zu erhebenden Beiträge auf die Berechnung der Rente für die Beschwerdeführerin 2 nach einem allfälligen Vorversterben des Beschwerdeführers 1 einen Einfluss haben, so wird dieser Umstand bei der in diesen Fällen gesetzlich vorgesehenen Neuberechnung des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 31 AHVG zu berücksichtigen sein.

Ein Zuwarten mit der Festsetzung der den Beschwerdeführenden aktuell zustehenden plafonierten Renten war nach dem Gesagten nicht angezeigt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 8-9 und Urk. 10/1-7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).