Pensioner's Appeal on Disability Allowance Waiting Period Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, already receiving an old-age pension, appealed the denial of a disability allowance, arguing against the mandatory one-year prior duration requirement for the claimed degree of helplessness. The court reasoned that the statutory requirement of one year of continuous severe, medium, or light helplessness, pursuant to the relevant social security law, is mandatory and not subject to judicial shortening or administrative discretion; although the applicant's medical condition suggested severe helplessness might have existed since a certain date, the claim could not be granted until the statutory one-year waiting period, beginning from the undisputed start date, had fully elapsed, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43bis Abs. 2 Satz, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 43bis Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AHVG; Pensioner's Appeal on Disability Allowance Waiting Period Dismissed: The court reasoned that the statutory requirement of one year of continuous severe, medium, or light helplessness, pursuant to the relevant social security law, is mandatory and not subject to judicial shortening or administrative discretion; although the applicant's medical condition suggested severe helplessness might have existed since a certain date, the claim could not be granted until the statutory one-year waiting period, beginning from the undisputed start date, had fully elapsed, leading to the dismissal of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishing the right to and conditions for attendance allowance was referenced in the reasoning to explain the legal situation, though not explicitly cited in the dispositive orders.
Cited to inform the parties about the deadline and rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.
Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court is suspended.
Cited to detail the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.
Volltext
AB.2010.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 10. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1921, beantragte am 28. August 2010 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/1/1-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, tätigte Abklärungen (Urk. 7/3; Urk. 7/5) und verneinte mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/6). Die dagegen am 29. Oktober 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. November 2010 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2, vgl. Dispositiv-Ziff. 1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. November 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf sofortige Zusprache einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 4. Januar 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Er-gänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder - seit 1. Januar 2011 - leichtem Grad hilflos sind. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Art. 43bis Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wartefrist von einem Jahr sei zu lang, und beantragt sinngemäss eine Verkürzung dieser Frist (Urk. 1).
Dies ist infolge des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht möglich; die Wartefrist von Art. 43bis Abs. 2 Satz 1 AHVG ist nicht verkürzbar. Die Beschwerdegegnerin hat hier keinerlei Ermessensspielraum, weshalb es bei der Wartefrist von einem Jahr ab Mai 2010 - dieses Datum ist unbestritten - sein Bewenden hat. Die Beschwerdeführerin wird sich per Mai 2011 erneut für den Bezug von Hilflosenentschädigung anzumelden haben, dies allenfalls unter Beilage eines aktuellen Arztberichtes. Hernach wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verfügen.
2.2 Aufgrund des bereits bei den Akten liegenden Berichtes von Dr. med. Z.___ vom 27. September 2010 (Urk. 7/5/3-5) sowie angesichts der Diagnose einer fortschreitenden Demenz (vgl. Urk. 7/5/1) ist nicht auszuschliessen, dass bereits ab Mai 2010 eine Hilflosigkeit schweren Grades vorlag. Im Übrigen kann aus der Anzahl Spitex-Besuche und der effektiv geleisteten Hilfe nicht ohne Weiteres auf das Ausmass der Hilfsbedürftigkeit geschlossen werden. Dies insbesondere, wenn wie vorliegend ein grosser Teil der Betreuung durch Angehörige geleistet wird.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).