Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2010.00064 • SVG ZH AB.2010.00064 KI-generiert

Widower's Benefits Overpayment Remittance Due to Agency Record Issues

Geschäftsnummer AB.2010.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the refusal to remit the recovery of overpaid widower's benefits, where the refusal was based on the claimant's failure to notify a subsequent marriage, thus negating the requirement of good faith for remittance. The court reasoned that while the claimant had not definitively proven the mailing of the notification letter concerning his remarriage, the social security agency's incomplete and inconsistently maintained files made it impossible to definitively conclude that the claimant acted with gross negligence or deceit, which is required to negate good faith under social insurance law for a remittance based on hardship; consequently, the case was remanded to the agency to evaluate the second requirement for remittance, which is significant hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 4 Abs. 1 ATSV, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Widower's Benefits Overpayment Remittance Due to Agency Record Issues: The court reasoned that while the claimant had not definitively proven the mailing of the notification letter concerning his remarriage, the social security agency's incomplete and inconsistently maintained files made it impossible to definitively conclude that the claimant acted with gross negligence or deceit, which is required to negate good faith under social insurance law for a remittance based on hardship; consequently, the case was remanded to the agency to evaluate the second requirement for remittance, which is significant hardship.

Schlagwörter

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Verzicht auf Versicherungsleistungen Sozialversicherungsleistungen schwerer Härtefall Witwerrente Wiederverheiratung unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Erlass der Rückforderung; guter Glaube bejaht (BGE 9C_951/2011)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 V 245
Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245).
BGE 110 V 180
1 ATSG nicht aus (BGE 110 V 180 Erw.
BGE 118 V 218
Anderseits genügt für die Meldepflichtverletzung nach ständiger Rechtsprechung ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leicht fahrlässiges Fehlverhalten (BGE 118 V 218 Erw.
BGE 110 V 176
Federal Insurance Court Overpayment Recovery Based on Undeclared In-Kind Income
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

The appeal was granted in the sense that the previous decision was overturned, relying on the premise that the claimant's good faith should be re-examined, which is governed by this article regarding the repayment of unduly received benefits.

Art. 4 Abs. 1 ATSV

The court ruled that the decision should be overturned so that the Social Insurance Institution could re-examine the request for waiver based on 'great hardship', as provided under this article concerning the waiver of reimbursement.

Art. 82 ff. BGG

Cited to establish the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to regulate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the deadlines during which the 30-day appeal period against the decision is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements (content and attachments) for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

AB.2010.00064

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 2. November 2011

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 14. April 2009 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von A.___ zu viel ausgerichtete Witwerrenten im Betrag von Fr. 20'192.-- zurück (Urk. 7/2). Auf das vom Verpflichteten am 19. April 2009 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 7/3) trat sie mit Verfügung vom 19. November 2009 nicht ein (Urk. 7/14). Nachdem A.___ mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 hiergegen "Einsprache" erhoben hatte, zog die Ausgleichskasse die Nichteintretensverfügung vom 19. November 2009 in Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wies sie das Erlassgesuch mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht gegeben (Urk. 7/20). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/21) wies sie mit Entscheid vom 28. Juni 2010 ab (Urk. 2).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 13. August 2010 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Rückforderung der zu viel bezogenen Witwerrenten zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Gerichtsverfügung vom 12. September 2011 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die gesamten Kassenakten betreffend den Beschwerdeführer einzureichen (Urk. 8), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 26. September 2011 teilweise nachkam (Urk. 10). Nach telefonischer Rücksprache reichte sie am 7. Oktober 2011 weitere Kassenakten nach (Urk. 12).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Witwerrenten zu Recht nicht erlassen hat. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht selbst ist nicht Streitgegenstand.

1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.3 Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245). Nach dieser von der Lehre geteilten Auffassung dürfen Versicherte, die sich auf den guten Glauben berufen, ihre Melde- oder Auskunftspflichten „nicht in grober Weise verletzt haben“ (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1983, 2. Aufl., Bd. 1, S. 316); eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst somit den guten Glauben gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht aus (BGE 110 V 180 Erw. 3c).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolosen oder grob fehlerhaften Verhaltens ausdrücklich (BGE 102 V 245 Erw. a; ZAK 1976 S. 553, 1973 S. 660 f. mit Hinweisen) oder doch sinngemäss festgehalten, indem es den guten Glauben verneinte, wenn die versicherte Person es am zumutbaren „Mindestmass an Sorgfalt“ fehlen liess (ZAK 1983 S. 508 Erw. 3b, c). Anderseits genügt für die Meldepflichtverletzung nach ständiger Rechtsprechung ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leicht fahrlässiges Fehlverhalten (BGE 118 V 218 Erw. 2a, 112 V 101 Erw. 2a, 110 V 180 Erw. 3c mit Hinweisen). Auch für die Auskunftspflichtverletzung braucht kein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines grobfahrlässigen Fehlverhaltens vorzuliegen. Daraus erhellt, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 180 Erw. 3c).

2. Die Beschwerdegegnerin lehnt den Erlass der Rückerstattungsforderung ab, da der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe, dass er sich wieder verheiratet habe, was eine Meldepflichtverletzung darstelle und somit den guten Glauben ausschliesse. Das mit der Einsprache eingereichte Schreiben vom 7. Februar 2002 sei nicht aktenkundig, und der Beschwerdeführer habe den Nachweis über den Versand des fraglichen Briefes nicht erbracht (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe seine Wiederverheiratung der Beschwerdegegnerin gemeldet und sei davon ausgegangen, dass die Weiterausrichtung der Rente gerechtfertig sei. Überdies habe er die Rente in den Steuererklärungen stets deklariert. Er sei sich keiner Schuld bewusst und wisse nicht, was er mehr hätte tun sollen (Urk. 1).

3.

3.1 Der Einsprache vom 19. April 2009 (Urk. 7/3/1-2) legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Begleitschreibens vom 7. Februar 2002 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/3/3) bei, mit dem Inhalt, "Gemäss meinem Steuerberater sende ich Ihnen die Kopie des Rentensteuerausweises und der Heiratskopie" unter dem Betreffnis "Witwer Rente 665.61.417.14", was seiner AHV-Nummer entspricht (zum Schluss richtig: 114). Aus dem Brief geht zwar nicht explizit hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2001 wieder geheiratet hat, aber im Zusammenhang mit der beigelegten "Heiratskopie" hätte die Eingabe ohne Weiteres als Meldung über den geänderten Zivilstand verstanden werden müssen. Einen Nachweis, dass das besagte Schreiben samt Beilagen im Februar 2002 auch tatsächlich der Post übergeben worden und bei der Beschwerdegegnerin angekommen ist, hat der Beschwerdeführer - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt - nicht erbracht.

3.2 Allerdings kann die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf vollständige Aktenführung erheben, und aus dem Umstand allein, dass die Meldung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2002 nicht in ihren Akten enthalten ist, kann nicht geschlossen werden, dass ihr diese nie zugestellt worden wäre. Bei der Durchsicht ihrer Akten fällt nämlich auf, dass diese nicht vollständig sind. Die Rentensteuerausweise betreffend die Witwerrenten an den Beschwerdeführer selber sind ab dem Jahr 2001 lückenlos vorhanden (vgl. Urk. 11/2, Urk. 11/5-7, Urk. 11/9, Urk. 11/11-13 und Urk. 11/18), während die Rentensteuerausweise der für den im Jahr 1992 geborenen Sohn ausbezahlten Waisenrenten bis auf das Jahr 2001 (Urk. 11/3) und 2009 (Urk. 11/19) fehlen. Auch die Rentenerhöhungsbelege betreffend die Waisenrente fehlen, und betreffend die Witwerrente sind nur diejenigen per 1. Januar 2005 und per 1. Januar 2007 (Urk. 11/8 und Urk. 11/10) zu finden. Auffallend ist aber auch, dass die Akten unter der Kundenbezeichnung "B.___" geführt werden (vgl. Urk. 7/Aktenverzeichnis und Urk. 11/Aktenverzeichnis). Unter dem Namen des Beschwerdeführers werden lediglich sechs Schriftstücke über eine Einleitung einer Betreibung aus dem Jahr 1999 geführt (vgl. Urk. 13/Aktenverzeichnis und Urk. 13/1-6).

3.3 Angesichts dieser Sachlage ist es einerseits durchaus möglich und durch das nachgereichte Schreiben aus dem Jahre 2002 wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist, andererseits ist es jedoch auch möglich, dass er das Schreiben vom 7. Februar 2002 nicht zu diesem Zeitpunkt erstellt oder nie versandt hat oder es bei der Beschwerdegegnerin nicht angekommen oder in Verstoss geraten ist. Keine dieser möglichen Tatbestände sind zum heutigen Zeitpunkt mit geeigneten Beweismitteln rechtsgenüglich zu erhärten oder können für sich beanspruchen überwiegend wahrscheinlich zu sein. Damit ist jedoch auch der Nachweis einer qualifizierten, nämlich grobfahrlässigen oder gar arglistigen Meldepflichtverletzung nicht erbracht, weshalb sich die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf berufen kann. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die (behauptete) Meldung nach fortgesetzter Rentenzahlung nicht erneuert hat, für sich genommen noch keine Grobfahrlässigkeit angenommen werden. Selbst wenn er das Schreiben vom 7. Februar 2002 versehentlich gar nicht der Post übergeben oder an eine falsche Adresse versandt haben sollte, müsste dies auf leichte Fahrlässigkeit zurückgeführt werden, welche die Berufung auf den guten Glauben noch nicht ausschliesst (vgl. BGE 110 V 176 E. 3c).

4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, weshalb die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit sie das Erlassgesuch in Bezug auf die grosse Härte prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 15).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wird, damit sie die weiteren Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung prüfe.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein und je unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 (Minderheitsantrag) an:

- A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).