Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2009.00063 • SVG ZH AB.2009.00063 KI-generiert

Dentist's Pension Contribution Deduction Limited

Geschäftsnummer AB.2009.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A self-employed dentist appealed a decision that limited the deductible personal contributions to his occupational pension plan to half the amount paid, arguing he should be able to deduct the full amount since he covered the entire employee share for his staff. The court upheld the original decision, reasoning that based on recent Supreme Court precedent, self-employed individuals, regardless of whether they employ others, are generally only permitted to deduct half of their personal contributions to occupational pension plans from their gross income for social security contribution purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Dentist's Pension Contribution Deduction Limited: The court upheld the original decision, reasoning that based on recent Supreme Court precedent, self-employed individuals, regardless of whether they employ others, are generally only permitted to deduct half of their personal contributions to occupational pension plans from their gross income for social security contribution purposes.

Schlagwörter

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Beiträge zur beruflichen Vorsorge halbe Rente persönlicher Beitrag soziale Sicherheit Abzug vom Einkommen Zahnpflegeversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG

Basis for determining the deductibility of personal contributions to occupational pensions from gross income for self-employed individuals.

Art. 82 ff. BGG

Governs the conditions for lodging an appeal to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Governs the conditions for lodging an appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Determines the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the content and submission of an appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

AB.2009.00063

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 21. April 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

medisuisse

AHV/IV

Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___ ist Zahnarzt und als solcher der Ausgleichskasse medisuisse (Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2006 auf Fr. 35'097.-- (inkl. Verwaltungskosten) fest. Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 3. Juni 2009, zugrunde, mit welcher dieses der Ausgleichskasse ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 324'959.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital in Höhe von Fr. 194'000.-- gemeldet hatte (Urk. 7/1). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 wies die Ausgleichskasse eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ab (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___, vertreten durch die Y.___ AG, mit Eingabe vom 17. Juli 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei "das für die Ausgleichskasse massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Periode 2006 auf Fr. 303'282.-- festzulegen beziehungsweise von einer hälftigen Aufrechnung der ordentlichen BVG-Beiträge von Fr. 21'677.-- nur für den Arbeitgebenden" sei abzusehen (Urk. 1).

Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2009 unter Hinweis darauf, dass beim Bundesgericht bezüglich der vorliegenden streitigen Frage zwei Verfahren hängig seien, die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. September 2009 wurde das Sistierungsbegehren abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht den Widerruf der zugunsten der Y.___ AG ausgestellten Vertretungsvollmacht mit (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Ausgleichskasse im Rahmen der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2006 zu Recht nur den hälftigen Anteil der vom Beschwerdeführer in diesem Jahr im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge geleisteten persönlichen Einlagen (ordentliche beziehungsweise laufende Einlagen in Höhe von Fr. 43'354.--) vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen hat (vgl. Urk. 2). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung (aussschliesslich) dahingehend, dass die Einlagen im vollen Umfang zum Abzug zuzulassen seien, da er die vollständigen Beiträge seiner Arbeitnehmenden an die berufliche Vorsorge übernehme, womit 100 % dem üblichen Arbeitgeberanteil im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) entsprächen (Urk. 1).

2.

2.1 Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 wie auch in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009 die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen (namentlich Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG betreffend die Abzugsfähigkeit von - dem üblichen Arbeitgeberbeitrag entsprechenden - persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom rohen Einkommen, Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend die Anwendbarkeit der Vorschriften über die direkte Bundessteuer sowie Art. 23 Abs. 4 AHVV betreffend die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden) zutreffend ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Ebenfalls hat die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (beziehungsweise des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts) zu Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG beziehungsweise zur Frage der Abzugsfähigkeit persönlicher Einlagen Selbständigerwerbender und deren Umfang zutreffend aufgeführt, worauf ebenso zu verweisen ist (vgl. insbesondere BGE 129 V 293 sowie BGE 133 V 563). Zwar bezog sich die bisherige Rechtsprechung, welche die Abzugsfähigkeit von persönlichen Einlagen Selbständigerwerbender in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge lediglich im hälftigen Umfang vorsah (vgl. BGE 133 V 563 E. 1.1) nicht auf Selbständigerwerbende, welche - wie vorliegend - im Rahmen der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer beschäftigten und sich als Arbeitgeber an deren beruflichen Vorsorge - an den ordentlichen Beiträgen über das gesetzliche Minimum gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hinaus - beteiligten. In einem unlängst erlassenen Urteil hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG indessen verdeutlicht und in dem dort zu beurteilenden Fall - der Arbeitgeber war aufgrund eines Anschlussvertrages sowie eines Reglementnachtrages verpflichtet, für die der obligatorischen Vorsorge unterstellten Angestellten den vollen Arbeitnehmeranteil der laufenden ordentlichen Beiträge sowie 100 % des Einkaufs von Beitragsjahren zu übernehmen - zusammenfassend festgehalten, es bestehe kein Grund, zwischen Selbständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmer zu differenzieren. Da diese maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abziehen könnten, müsse dasselbe auch bei (selbständigerwerbenden) Arbeitgebern gelten, ohne dass es darauf ankomme, ob sie aufgrund statutarischer oder reglementarischer Verpflichtung mehr als 50 % der gesamten Beiträge ihrer Arbeitnehmer übernehmen und/oder sich am Einkauf von Beitragsjahren beteiligten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil vom 8. Januar 2010, 9C_572/2009; insbes. Erw. 5.3).

2.3 Im Lichte dieser jüngsten höchstrichtlichen Rechtsprechung, auf welche zu verweisen ist, folgt daher, dass auch im Falle des Beschwerdeführers - der nach Lage der Akten unstreitig jedenfalls für den vollen Arbeitnehmeranteil der laufenden ordentlichen Beiträge seiner Angestellten aufkommt - bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2006 nur der hälftige Anteil der vom ihm (für sich) in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleisteten laufenden persönlichen Einlagen in Abzug zu bringen sind. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Da der angefochtene Entscheid im Übrigen nicht beanstandet worden ist und sich aufgrund der Akten auch sonst keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit ergeben, ist er daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- medisuisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).