Social Insurance Contributions Based on Marital Assets Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe social insurance court dismissed appeals against decisions that assessed non-employed persons' contributions for the years 2003 through 2007 based on half of the married couple's total assets, which exceeded three million francs. The appellant argued this calculation violated the principle of legal equality because married couples face a higher contribution burden than unmarried partners with similar wealth, as the non-employed spouse would only pay the minimum contribution based on their small personal assets if unmarried. The court upheld the regulation in question (Article 28(4) AHVV), reasoning that previous high court precedent found the differentiation between married and cohabiting couples to be factually justified, considering differences in benefits, and that neither the intervening decade nor the enactment of the new Federal Constitution warranted deviating from this established, reasoned jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 4 Satz, Art. 28 Abs. 4 AHVV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 8 der Bundesverfassung (BV, Art. 82 ff. BGG; Social Insurance Contributions Based on Marital Assets Upheld: The appellant argued this calculation violated the principle of legal equality because married couples face a higher contribution burden than unmarried partners with similar wealth, as the non-employed spouse would only pay the minimum contribution based on their small personal assets if unmarried. The court upheld the regulation in question (Article 28(4) AHVV), reasoning that previous high court precedent found the differentiation between married and cohabiting couples to be factually justified, considering differences in benefits, and that neither the intervening decade nor the enactment of the new Federal Constitution warranted deviating from this established, reasoned jurisprudence.
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KI-generiertThis provision, governing the calculation of contributions for married self-employed persons based on half of the marital assets and income, was the central legal provision whose application was upheld by rejecting the appeal.
Although central to the reasoning concerning the challenge based on the principle of equality, this provision was not explicitly cited in the operative part that dictated the outcome (the dismissal of the appeals).
Cited in conjunction with Art. 90 BGG as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in the dispositive to indicate the specific periods during which the time limit for filing an appeal is suspended.
Cited in the dispositive to specify the formal requirements (content, evidence, signature) for the appeal brief submitted to the Federal Supreme Court.
Although the decision states the procedure is free of charge (Art. 2), the specific provision for legal aid costs (Art. 64 LTF) is not cited in the dispositive, therefore it is excluded.
Although costs are addressed (Art. 2, 'Das Verfahren ist kostenlos'), the specific provision for imposing costs (Art. 66 al. 1 LTF) is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.
Volltext
AB.2009.00022 vereinigt mit AB.2009.00035 und AB.2010.00019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Gayler
Eisengasse 22, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ als Nichterwerbstätige festgesetzt hatte, und zwar mit Verfügungen vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/4/1-3) für die Jahre 2003 bis 2005, mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 13/3/5) für das Jahr 2006 und mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 für das Jahr 2007 (vgl. Urk. 23/2), wobei die Ausgleichskasse jeweils von einem massgebenden Vermögen von mehr als drei Millionen Franken ausgegangen war, und die Ausgleichskasse an diesen Verfügungen nach entsprechenden Einsprachen der Versicherten (Urk. 8/5 und Urk. 13/4; vgl. auch Urk. 23/2) mit Entscheiden vom 30. Januar 2009 (Urk. 2), 28. April 2009 (Urk. 13/2) und 14. Januar 2010 (Urk. 23/2) festgehalten hatte;
nach Einsicht in
die Beschwerden der Versicherten vom 10. März 2009 (Urk. 1), 28. April 2009 (Urk. 13/1) und 17. Februar 2010 (Urk. 23/1), in denen sie die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und die Festsetzung der jeweiligen Jahresbeiträge aufgrund eines massgebenden Vermögens von Fr. 48'101.50 beantragen liess,
die auf Abweisung der Beschwerden schliessenden Beschwerdeantworten der Ausgleichskasse (Urk. 7, Urk. 13/6 und Urk. 25),
die Replik der Versicherten vom 16. Oktober 2009 (Urk. 18), in der sie an ihren Anträgen festhalten liess,
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, aufgrund welchen massgebenden Vermögens die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2003 bis 2007 zu bemessen sind,
dabei streitentscheidend ist, ob als massgebendes Vermögen lediglich das persönliche Vermögen der verheirateten Beschwerdeführerin zu gelten hat (was sie vertreten lässt) oder ob darunter bei verheirateten Personen die Hälfte des gesamten Vermögens der beiden Ehepartner zu verstehen ist (worauf die Beschwerdegegnerin beharrt),
hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden zu verweisen ist (vgl. insbesondere Urk. 13/2),
daran zu erinnern ist, dass sich gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Beiträge einer verheirateten Person, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen,
die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Wesentlichen damit begründen liess, dass diese Berechnungsweise gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Rechtsgleichheitsgebot verstosse, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zusammen sehr viel höhere Beiträge zu entrichten hätten als unverheiratete Paare in ähnlichen Vermögensverhältnissen, weil die lediglich über ein geringes persönliches Vermögen verfügende Beschwerdeführerin - wäre sie nicht verheiratet - nur den Mindestbeitrag zu bezahlen hätte (vgl. etwa Urk. 1 S. 4),
sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass die vom Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 AHVV getroffene Regelung, dass die Beiträge beider Ehegatten je aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen seien, gesetz- und verfassungsmässig sei (Urk. 7 S. 3),
zwar im vorliegenden Fall - so die Beschwerdegegnerin weiter - die gesamte Beitragslast der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten grösser sei als diejenige eines Konkubinatspaares in gleichen finanziellen Verhältnissen, dies aber nicht bedeute, dass das Gebot der Rechtsgleichheit tangiert sei, weil in der Alters- und Hinterlassenenversicherung in vielerlei Hinsicht zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden werde, namentlich auch im Leistungsbereich (Urk. 7 S. 3 f.),
das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 221 einen mit dem vorliegenden Fall weitgehend identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte und insoweit nicht nur zum Schluss kam, Art. 28 Abs. 4 AHVV sei gesetz- und verfassungsmässig, sondern sich auch im Einzelnen mit der Problematik der ungleichen Beitragslast von Konkubinats- und Ehepaaren befasste und diese Ungleichheit im Ergebnis ausdrücklich als sachlich begründet ansah (Erw. 3e/cc),
der Beschwerdeführerin, soweit sie dieses höchstrichterliche Präjudiz als antiquiert qualifizieren liess (Urk. 18 S. 2), entgegenzuhalten ist, dass das genannte Urteil erst gut zehn Jahre alt und ausführlich begründet ist sowie als Leitentscheid in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsurteile publiziert wurde,
sich in diesen zehn Jahren weder die sozialen noch die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass damit ein Abweichen von der genannten höchstrichterlichen Praxis begründet werden kann,
auch der Umstand, dass inzwischen die neue Bundesverfassung in Kraft getreten ist, nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag, weil die neue Bundesverfassung betreffend die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Bestimmungen (etwa Willkürverbot, Rechtsgleichheit und Recht auf Ehe) - soweit vorliegend relevant - inhaltlich nicht über diejenigen der alten Bundesverfassung hinausgeht,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lukas Gayler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).