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AB.2008.00111 • SVG ZH AB.2008.00111 KI-generiert

Untimely Objection to Contribution Assessment Dismissed

Geschäftsnummer AB.2008.00111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A self-employed individual appealed a decision that dismissed her objection as untimely. The court found that while the individual claimed to have mailed her objection on October 6th, the evidence showed the objection was received by the insurance fund on November 18th, well after the 30-day appeal deadline following the September 11th contribution assessment. Since the individual failed to provide proof of timely mailing and did not submit evidence during the extended deadline, the court upheld the dismissal, concluding the objection was indeed late.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Untimely Objection to Contribution Assessment Dismissed: The court found that while the individual claimed to have mailed her objection on October 6th, the evidence showed the objection was received by the insurance fund on November 18th, well after the 30-day appeal deadline following the September 11th contribution assessment. Since the individual failed to provide proof of timely mailing and did not submit evidence during the extended deadline, the court upheld the dismissal, concluding the objection was indeed late.

Schlagwörter

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Beitragsforderung Beitragsverfügung verspätete Steuererklärung verspätete Beweismittel nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation beweisbedürftige Tatsachen, Folgen der Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited as the legal basis for the 30-day deadline for filing an objection.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the appeal brief.

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Volltext

AB.2008.00111

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm

Urteil vom 10. März 2009

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse

Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Verfügungen vom 11. September 2008 setzte die Ausgleichskasse GastroSocial die persönlichen Beiträge der bei ihr als Selbständigerwerbende angeschlossenen A.___ für die Periode 1. Mai bis 31. Oktober 2004 einschliesslich Zinsen fest (Urk. 7/1-2). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/5) trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. November 2008 nicht ein (Urk. 7/6 = Urk. 2). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 9. Dezember 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die persönlichen Beiträge seien nach erfolgter neuer Steuereinschätzung durch das Steueramt neu festzusetzen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Februar 2009 wurde der Versicherten Gelegenheit zur Nachreichung von Beweismitteln gegeben (Urk. 9). Die Frist verstrich ungenutzt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin begründet das Nichteintreten auf die Einsprache damit, die Beschwerdeführerin habe die Einsprache verspätet erhoben. Die Beitragsverfügungen vom 11. September 2008 seien der Beschwerdeführerin am 12. September 2008 zugestellt worden. Das Einspracheschreiben trage zwar das Datum vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/5/2), jedoch habe die Beschwerdeführerin dieses erst am 17. November 2008 an die Kasse gesandt, wo es am 18. No-vember 2008 eingegangen sei (Urk. 6 S. 2 f.).

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, anfangs Oktober habe sie der Beschwer-degegnerin telefonisch mitgeteilt, sie habe beim kantonalen Steueramt Einsprache gegen die Einschätzung für 2004 erhoben. Die Beschwerdegegnerin habe sie aufgefordert, das an das Steueramt gerichtete Einspracheschreiben einzureichen. Dem sei sie am 6. Oktober 2008 nachgekommen. Damit habe sie die Einsprachefrist eingehalten. Aufgrund der Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2008, habe sie der Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 6. Oktober 2006 erneut zugestellt.

2.

2.1 Belegt ist, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen vom 11. Sep-tember 2008 am 12. September 2008 in Empfang genommen hat (Urk. 7/4).

2.2 Sodann befindet sich in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2008 (Urk. 7/5/1), mit welcher sie der Beschwerdegegnerin ein Einspracheschreiben gegen die Beitragsverfügungen zusandte. Dieses trägt das Datum des 6. Oktober 2008 (Urk. 7/5/2). Die Sendung übergab die Beschwerdeführerin am 17. November 2008 der Post (Urk. 7/5/4), und am 18. November 2008 nahm die Beschwerdegegnerin sie in Empfang.

2.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer-deführerin die Einsprache tatsächlich bereits am 6. Oktober 2008 an die Be-schwerdegegnerin gesandt hat. In der Beschwerdeschrift äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht näher zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache. Sie beliess es bei der blossen Behauptung, die Einsprache bereits am 6. Oktober 2008 versandt zu haben. Die Frist zur Einreichung entsprechender Belege liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. Die Behauptung hat daher als unbewiesen zu gelten.

2.4 Ob die Einsprache bereits am 6. Oktober 2008 versandt wurde, ist nach dem Gesagten unbewiesen geblieben. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Belegt ist allein die Einspracheerhebung mittels Eingabe vom 17. November 2008. Da diese Eingabe erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Einsprache (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) erfolgte, ist sie verspätet und die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Einsprache ein.

Demzufolge ist die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- GastroSocial Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).