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AB.2008.00050 • SVG ZH AB.2008.00050 KI-generiert

Social Security Contributions Adjustment Based on Revised Taxable Income

Geschäftsnummer AB.2008.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld a complaint regarding the calculation of social security contributions for a specific year, where the initial assessment of the taxable income was reduced following an objection. Based on an updated tax assessment and the agreement of both parties, the court established the taxable income at CHF 319,319 (rounded to CHF 319,000), resolving the dispute and ordering the contributions to be fixed accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Social Security Contributions Adjustment Based on Revised Taxable Income: Based on an updated tax assessment and the agreement of both parties, the court established the taxable income at CHF 319,319 (rounded to CHF 319,000), resolving the dispute and ordering the contributions to be fixed accordingly.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Einkommensanpassung steuerpflichtiges Einkommen Beitragsfestsetzung Steuerveranlagungen Berechnungsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to specify the requirements for the appeal brief submitted to the Federal Court.

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Volltext

AB.2008.00050

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 18. September 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 30. November 2006 (Urk. 3/2) die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2002 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 347'700.-- festgesetzt hatte und diesen Bemessungsfaktor - nach erfolgter Einsprache (vgl. Urk. 3/3) - im Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 (Urk. 2) auf Fr. 322'400.-- reduziert hatte (vgl. auch Urk. 7/18 S. 2);

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 14. Juni 2008, mit der X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2002 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 286'913.-- beantragte,

die Beschwerdeantwort vom 14. August 2008 (Urk. 6), in der die Ausgleichskasse infolge einer aktualisierten Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes (Urk. 7/25/1-4) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Festsetzung der persönlichen Beiträge von X.___ gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 319'319.-- (gerundet Fr. 319'300.--) beantragte,

die Eingabe vom 27. August 2008 (Urk. 10), in der X.___ ausdrücklich festhielt, dass er sich „mit dem ausgewiesenen beitragspflichtigen Einkommen für das Beitragsjahr 2002 im Betrage von CHF 319'319.-- einverstanden“ erkläre;

in Erwägung, dass

bezüglich der anzuwendenden Rechtsnormen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) verwiesen werden kann,

aufgrund der aktualisierten Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes (Urk. 7/25/1-4) und der Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 4 Ziffer 6) von einem beitragspflichtigen Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 319'319.-- (gerundet Fr. 319'300.--) auszugehen ist,

der Beschwerdeführer dieser Berechnung - wie bereits ausgeführt wurde - ausdrücklich zustimmt (Urk. 10),

somit festzuhalten ist, dass im vorliegenden Kontext zwischen den Parteien nichts mehr strittig ist,

die Auffassung der Parteien, wonach die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 319'319.-- (gerundet Fr. 319'000.--) festzusetzen ist, im Einklang mit der Aktenlage steht und rechtens ist,

demzufolge die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin anzuweisen ist, die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 319'319.-- (gerundet Fr. 319'000.--) festzusetzen;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 ist insoweit gutzuheissen, als festgestellt wird, dass das beitragspflichtige Einkommen 2002 Fr. 319'000.-- beträgt.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).