Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2008.00036 • SVG ZH AB.2008.00036 KI-generiert

Widower's Pension Forfeiture Upon Remarriage and Subsequent Divorce

Geschäftsnummer AB.2008.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A man sought a widower's pension following the death of his first ex-wife, having remarried and divorced his second spouse in the interim; the insurance institution initially approved but then revoked the benefit based on precedent holding that a divorced person who remarries during the lifetime of the first former spouse forfeits any right to a survivor's pension upon that first spouse's later death, even if the subsequent marriage dissolves. The court upheld the revocation, reasoning that established jurisprudence dictates that a divorced person's entitlement to a survivor's pension under relevant federal law only arises upon the death of the *last* former spouse, and further confirmed the administration's right to correct its initial, erroneous approval since it was not yet legally final.

Legislator-Regeste

Amtlich

Der Anspruch einer geschiedenen Person auf eine Witwen bzw. Witwerrente nach Art. 24a AHVG kann allein nach dem Ableben des letzten (ehemaligen) Ehegatten) entstehen.

Schlagwörter

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Witwerrente Rentenaufhebung aufgelöste Ehe Versicherungsleistung der Sozialversicherung Hinterlassenenversicherung Rechtsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 2 ATSG

Cited implicitly in the reasoning section concerning the authority of the social insurance institution to review its own prior decisions, which supports the final decision to dismiss the appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 82 ff. BGG

Cited in connection with the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of appeal deadlines to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AB.2008.00036

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 22. April 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1961, heiratete im Oktober 1991 B.___. Aus der Ehe ist 1992 ein Sohn hervorgegangen. Im Mai 1998 wurde die Ehe geschieden (Urk. 2, Urk. 7/3).

Im April 2000 heiratete der Versicherte Z.___. Diese zweite Ehe wurde im April 2004 geschieden (Urk. 7/3).

Am 30. April 2007 starb die erste Ex-Ehegattin B.___. Am 2. Dezember 2007 reichte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein Gesuch um Zusprechung einer Witwerrente ein, nachdem ihm eine Waisenrente für den Sohn zugesprochen worden war (Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 22. April 2008 einen Anspruch des Versicherten auf eine Witwerrente, nachdem sie zunächst einen Anspruch bejaht hatte (Urk. 2, Urk. 7/3). Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung an, der Versicherte habe sich noch zu Lebzeiten von B.___ wiederverheiratet. Ihr späteres Ableben könne daher, auch nach Scheidung der zweiten Ehe, keine Witwerrente mehr auslösen (Urk. 2, Urk. 7/3).

2. Dagegen erhob er am 19. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Witwerrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 23. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 10). Die Ausgleichskasse nahm nicht mehr Stellung dazu (vgl. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 24a des Bundsgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung ist eine geschiedene Person einer verwitweten Person grundsätzlich gleichgestellt, wenn sie bestimmte - hier nicht weiter interessierende - Voraussetzungen erfüllt (Art. 24a Abs. 1 und Abs. 2 AHVG).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Anspruch geschiedener Ehegatten auf eine Witwen- bzw. Witwerrente gemäss Art. 24a AHVG in seinem in BGE 127 V 75 publizierten Entscheid vom 3. April 2001 erkannt, dass eine geschiedene Person, die zu Lebzeiten des ersten (ehemaligen) Ehegatten wieder geheiratet hat, nach dessen Tod keine Witwen- bzw. Witwerrente beanspruchen kann, auch wenn sie in der Zwischenzeit vom zweiten Ehegatten geschieden ist. Der Anspruch einer geschiedenen Person auf eine Witwen- bzw. Witwerrente nach Art. 24a AHVG kann mithin allein nach dem Ableben des letzten (ehemaligen) Ehegatten entstehen.

2. Vorliegend ging der Beschwerdeführer zu Lebzeiten von B.___ eine zweite Ehe ein. Aus diesem Grund vermochte ihr späteres Ableben keine Witwerrente mehr auszulösen. Daran ändert auch nichts, dass die zweite Ehe des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ebenfalls geschieden wurde, wie die Ausgleichskasse zutreffend erkannt hat.

Da die Ausgleichskasse gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozial-versicherungsrechts auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52), und dies umso mehr für noch nicht rechtskräftige Entscheide gilt, war sie zudem berechtigt, ihren bereits gefällten, zugunsten des Versicherten lautenden Entscheid wieder aufzuheben und entsprechend den geltenden Bestimmungen abzuändern, auch wenn der Ärger des Beschwerdeführers darüber verständlich ist.

Die Einwände des Beschwerdeführers sind angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht geeignet, am Ergebnis etwas zu ändern.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2008 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).