Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2007.00061 • SVG ZH AB.2007.00061 KI-generiert

Social Security Contributions for Property Sale Profit Upheld

Geschäftsnummer AB.2007.00061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual challenged the assessment of social security contributions based on a property sale, arguing the profit was not income from self-employment and that the purchase of a replacement home should be deductible. The court upheld the original assessment, citing that tax authorities' determinations of self-employment income are generally binding for contribution calculations and that deductible expenses for this purpose are not defined to include the replacement of a business property. Furthermore, the court dismissed the appeal regarding late interest penalties because this issue was not part of the initial appeal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 18 Abs. 4 DBG, Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 23 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 4 AHVV, Art. 9 Abs. 2 AHVG; Social Security Contributions for Property Sale Profit Upheld: The court upheld the original assessment, citing that tax authorities' determinations of self-employment income are generally binding for contribution calculations and that deductible expenses for this purpose are not defined to include the replacement of a business property. Furthermore, the court dismissed the appeal regarding late interest penalties because this issue was not part of the initial appeal decision.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht geschäftlicher Aufwand Liegenschaftssteuer Grundstückgewinn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 AHVG

Provision regulating the calculation of income from self-employment, used to deny the deduction of the purchase price of a new property from the taxable income.

Art. 18 AHVV

Provision detailing the calculation of income from self-employment, used to deny the deduction of the purchase price of a new property from the taxable income.

Art. 82 BGG

General provision for filing an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

General provision regarding the requirements for an appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Provision governing the suspension of time limits for filing appeals.

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Volltext

AB.2007.00061

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 25. August 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit Nachtragsverfügung vom 6. Juli 2007 von X.___ persönliche Beiträge (als Selbständigerwerbender) für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 in Höhe von Fr. 97'100.20 (inkl. Verwaltungskosten) gefordert hatte, und zwar gestützt auf die Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 4. Juli 2007, worin dieses - unter Hinweis darauf, dass X.___ einen (beitragspflichtigen) Grundstücksgewinn erzielt habe - ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1'017'295.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes Kapital in Höhe von Fr. 310'000.-- gemeldet hatte (vgl. Urk. 7/47),

X.___ am 16. Juli 2007 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei dem Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht um beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle (Urk. 3c = Urk. 7/51),

die Ausgleichskasse nach erfolgten Rückfragen beim Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer (Urk. 7/52-53), die Einsprache mit Entscheid vom 7. August 2007 abgewiesen hat (Urk. 2 = Urk. 7/54),

nach Einsicht in

die hierorts eingereichte Beschwerde vom 4. September 2007, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. August 2007 sowie die Festsetzung von tieferen AHV-Beiträgen beantragt hat (Urk. 1), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er als Ersatz für die veräusserte Liegenschaft (welche sowohl aus einem privaten wie auch einem geschäftlichen Teil bestanden habe) ein Einfamilienhaus gekauft habe, weshalb der dafür bezahlte Kaufpreis in Höhe von Fr. 500'000.-- bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen beziehungsweise vom beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen sei; er darüber hinaus beanstandet, dass Verzugszinsen in Höhe von 5 % viel zu hoch seien (Urk. 1),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2007 (Urk. 6),

sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass

gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen schuldet,

nach Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb gelten, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Abs. 2 DBG,

gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen zählen; der Veräusserung die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten gleichgestellt ist (Satz 2) und als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3),

es nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln, und die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV),

nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche; da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind; blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen; da die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat; die selbständigerwerbenden Versicherten demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis),die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind, diese Bindung also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers betrifft und daher die Frage nicht beschlägt, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist; die Ausgleichskassen somit ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen haben, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen),

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführer zwar die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2004 nach wie vor als unzutreffend bezeichnet, er im vorliegenden Verfahren jedoch offenbar nicht länger daran festhält, dass der durch die erfolgte Veräusserung der (Geschäfts-)Liegenschaft (in Y.___ ; vgl. Urk. 7/37 und Urk. 7/51) erzielte Grundstücksgewinn nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (vgl. den entsprechenden Berechnungsantrag auf Urk. 1 S. 2),

anzumerken ist, dass sich die gestützt auf die Steuermeldung vom 4. Juli 2007 erfolgte Erhebung von persönlichen Beiträgen (auch) auf dem Grundstücksgewinn, der durch den Verkauf der (Geschäfts-)Liegenschaft (infolge Geschäftsaufgabe; vgl. Urk. 7/37) erzielt worden ist, nach Lage der Akten sowie im Lichte der oben dargelegten Grundsätze denn auch als zutreffend erweist,

der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen vielmehr beantragt hat, es sei - da er für die veräusserte Liegenschaft einen Ersatz benötigt habe - der für den Erwerb des Einfamilienhauses in Z.___ bezahlte Kaufpreis in Höhe von Fr. 500'000.-- vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 1),

dem Beschwerdeführer darin jedoch nicht gefolgt werden kann, da die für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit massgeblichen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (vgl. insbes. Art. 9 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 18 AHVV) keine entsprechende Grundlage für die Vornahme eines solchen Abzuges enthalten,

die Beitragserhebung weiter nicht beanstandet worden ist (vgl. den im Übrigen mit der Verfügung vom 6. Juli 2007 übereinstimmenden Berechnungsantrag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2) und auch die Akten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Beitragserhebung namentlich in masslicher Hinsicht unzutreffend wäre,

sich die Nachtragsverfügung vom 6. Juli 2007 beziehungsweise der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 7. August 2007 nach dem Gesagten als korrekt erweisen, weshalb die erhobene Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat und insoweit die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt; es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414),

soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch den Verzugszinssatz von 5 % beanstandet hat, daher anzumerken ist, dass die am 6. Juli 2007 in Rechnung gestellten Verzugszinsen (vgl. Urk. 3b) nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden, weshalb auf das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers, es seien Verzugszinsen in Höhe von (lediglich) 2,5% zu erheben, nicht eingetreten werden kann,

in diesem Zusammenhang indes gleichwohl anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 zu Recht auf die Bestimmung von Art. 42 (Abs. 2) AHVV hingewiesen hat, wonach der Satz sowohl für die Verzugs- wie auch die Vergütungszinsen 5 Prozent im Jahr beträgt (vgl. Urk. 6),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).