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AB.2007.00018 • SVG ZH AB.2007.00018 KI-generiert

Social Security Contribution Assessment Revision Based on Estimated Income

Geschäftsnummer AB.2007.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The self-employed appellant challenged a social security contribution assessment for 2001, which the insurance fund calculated based on an estimated income of nearly Fr. 848,000 due to a missing tax declaration. The court accepted the joint request of both parties to revise the assessment based on a subsidiary income estimate of Fr. 525,666.80 and capital of Fr. 314,000, acknowledging this was a provisional assessment pending receipt of the actual tax data, and accordingly upheld the appeal, remitting the matter for re-assessment by the fund.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 letzter Satz, Art. 27 Abs. 1 Satz, Art. 27 Abs. 2 AHVV, Art. 23 Abs. 5 AHVV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Social Security Contribution Assessment Revision Based on Estimated Income: 848,000 due to a missing tax declaration. The court accepted the joint request of both parties to revise the assessment based on a subsidiary income estimate of Fr. 525,666.80 and capital of Fr. 314,000, acknowledging this was a provisional assessment pending receipt of the actual tax data, and accordingly upheld the appeal, remitting the matter for re-assessment by the fund.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Einkommensfestsetzung Beitragsverfügung Einlage in eine Gesellschaft Beitragsforderung Rentenneuberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 5 AHVV

The court specifies that the re-assessment of contributions is a subsidiary determination according to this article.

§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

Basis for granting the prevailing party (Beschwerdeführerin) a procedural indemnity.

Art. 42 BGG

Procedural instruction regarding the content and submission requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Procedural rule defining the stoppage period for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court within 30 days.

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Volltext

AB.2007.00018

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel

Urteil vom 28. März 2007

in Sachen

W.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

gegen

HOTELA

Ausgleichskasse

Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. W.___ ist mit ihrer Einzelfirma M.___ der Ausgleichskasse HOTELA als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 1, Urk. 7).

Nachdem gegen Ende 2006 noch keine Steuermeldung für das Jahr 2001 eingegangen war, ermittelte die Kasse gestützt auf die Erfolgsrechnung des Betriebes (Urk. 8/2) für das Jahr 2001 ein selbständiges Erwerbseinkommen der Versicherten von Fr. 847'849.-. Gestützt darauf und ausgehend von einem betrieblichen Eigenkapital per 31. Dezember 2001 von Fr. 314'000.- setzte sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 den persönlichen Beitrag von W.___ für das Jahr 2001 auf Fr. 81'937.20 fest (zuzüglich Verwaltungskosten, Urk. 8/1). Die von der Versicherten am 8. Januar 2007 erhobene Einsprache (Urk. 8/3) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob W.___ am 2. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der persönliche Beitrag für das Jahr 2001 gestützt auf ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 525'666.80 sowie ein (unverändertes) betriebliches Eigenkapital von Fr. 314'000.- neu festzusetzen. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 (Urk. 7) beantragte die Kasse, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der persönliche Beitrag für das Jahr 2001 provisorisch gestützt auf ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 525'666.80 sowie ein betriebliches Eigenkapital per Ende 2001 von Fr. 314'000.- neu festzusetzen sei. Am 19. März 2007 wurde der Schriftenwechselabschluss verfügt (Urk. 9).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.2 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).

2. Gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien ist der persönliche Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 - unter Berücksichtigung des Aufwandes für den Pachtzins von Fr. 322'182.90 (Urk. 3/3 und Urk. 8/2) - gestützt auf ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 525'666.80 sowie ein betriebliches Eigenkapital per Ende 2001 von Fr. 314'000.- neu festzusetzen (Urk. 1, Urk. 7). Dieser Antrag entspricht der Rechts- und Aktenlage und ist daher grundsätzlich zu bestätigen.

Einschränkend ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei um eine subsidiäre Beitragsfestsetzung nach Art. 23 Abs. 5 AHVV handelt, was unbestritten ist (Erw. 1.2; Urk. 1, Urk. 2). Nach Eingang einer Steuermeldung wird der Beitrag daher im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen anzupassen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3. Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse HOTELA zurückgewiesen wird, damit diese über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- HOTELA

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).