Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2006.00009 • SVG ZH AB.2006.00009 KI-generiert

Pension Appeal Remand for Spousal Notification

Geschäftsnummer AB.2006.00009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A policyholder appealed the amount of their old-age pension determination, which was a plafoned (capped) benefit due to the spouse also receiving a pension. The court found that because the pension amount was subject to the statutory ceiling affecting both spouses' benefits, the administrative decision setting the policyholder's pension, and the subsequent decision rejecting the appeal, were required by case law to be served upon the non-appealing spouse as well, as that spouse's procedural rights under the right to be heard were violated by the lack of notification. Consequently, the court upheld the appeal in the sense of revoking the decision and remanding the matter to the administrative authority to issue a new decision and properly serve it on both the policyholder and their spouse.

Legislator-Regeste

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Art. 35 AHVG, Art. 106 und 108 OG, Art. 132 OG, Art. 68 Abs. 3 AHVV; Pension Appeal Remand for Spousal Notification: The court found that because the pension amount was subject to the statutory ceiling affecting both spouses' benefits, the administrative decision setting the policyholder's pension, and the subsequent decision rejecting the appeal, were required by case law to be served upon the non-appealing spouse as well, as that spouse's procedural rights under the right to be heard were violated by the lack of notification. Consequently, the court upheld the appeal in the sense of revoking the decision and remanding the matter to the administrative authority to issue a new decision and properly serve it on both the policyholder and their spouse.

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche Ehegatte Eröffnung des Entscheids statutarische Leistung Versicherungsnehmer Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 und 108 OG

These procedural articles of the former Federal Supreme Court Procedure Regulation (OG) are cited in relation to the requirements for filing an administrative court appeal against the decision.

Art. 132 OG

This procedural article of the former Federal Supreme Court Procedure Regulation (OG) is cited in connection with the requirements for filing an administrative court appeal.

Art. 35 AHVG

Although the substance of Art. 35 AHVG (pension ceiling) led to the procedural issue (non-notification to the spouse), it is not explicitly cited in the operative part (dispositive) as the basis for the ruling itself (which relies on procedural grounds concerning notification).

Art. 68 Abs. 3 AHVV

Although discussed in the reasoning regarding notification duties, it is not explicitly cited in the operative part (dispositive).

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Volltext

AB.2006.00009

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 30. März 2006

in Sachen

V.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der am 18. Dezember 1940 geborene V.___ reiste im Jahre 1959 in die Schweiz ein. Er ist mit A.___ verheiratet, geboren am 10. April 1930. Die Eheleute V.___ haben zwei Kinder, geboren 1966 und 1974 (vgl. Urk. 6/6). Die Ehefrau des Versicherten vollendete das 62. Altersjahr am 10. April 1992 und bezieht seit 1. Mai 1992 eine Altersrente (vgl. etwa Urk. 6/13). Am 31. August 2005 meldete sich V.___ seinerseits zum Bezug einer Altersrente an (vgl. Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ordentliche Altersrente von V.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf Fr. 1'733.-- fest. Die Rente basierte auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68'370.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren sowie der Rentenskala 44 (Vollrente). Es handelt sich dabei um eine plafonierte Rente (vgl. Urk. 6/21 S. 1).

Gegen diese Verfügung erhob V.___ am 13. Januar 2006 Einsprache (Urk. 6/22), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Januar 2006 abwies (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid erhob V.___ am 27. Januar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rente sei aufgrund einer längeren Beitragsdauer sowie eines höheren durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzusetzen (Urk. 1). Am 6. März 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 22. März 2006 holte das hiesige Gericht bei der Beschwerdegegnerin Auskunft ein hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Verfügung beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid auch der Ehegattin des Beschwerdeführers eröffnet worden sei (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Abs. 2). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Abs. 3).

1.2 Nach Art. 68 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind Verfügungen über Altersrenten den Parteien zuzustellen, insbesondere dem Rentenberechtigten persönlich beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter (lit. a), der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird (lit. b), dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist (lit. c).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind Rentenverfügungen, wenn die Individualrenten der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegen, überdies auch dem mitbetroffenen Ehegatten zu eröffnen. In BGE 127 V 119 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, angesichts der gesetzlich verankerten starren Koppelung der plafonierten Individualrenten von Ehepaaren (die Erhöhung der einen Rente bewirkt grundsätzlich die zwangsläufige Senkung der anderen) seien beide Ehegatten vom Entscheid über die Rente des jeweils anderen Ehegatten direkt betroffen. In Fällen, in denen die Voraussetzungen der Plafonierung gegeben seien, dränge es sich unter dem verfahrensrechtlichen Blickwinkel daher auf, dass die Verwaltung als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten eröffne. Sei eine Verfügung über die plafonierte Individualrente nur dem Verfügungsadressaten eröffnet worden und habe (nur) dieser Beschwerde erhoben, müsse das kantonale Gericht entweder den anderen Ehegatten beiladen oder die Sache an die Verwaltung zurückweisen, damit sie dessen Verfahrensrechte wahre (durch Zustellung der angefochtenen Rentenverfügung auch an den mitbetroffenen Ehegatten, der diesbezüglich nicht Verfügungsadressat ist; vgl. BGE 127 V 120 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.3. Die vorliegend streitige, mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 festgesetzte Altersrente des Beschwerdeführers ist plafoniert (vgl. Urk. 6/21). Wie die Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin einräumt, wurden jedoch weder die angefochtene Rentenverfügung noch der auf erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers hin erlassene Einspracheentscheid dessen Ehegattin eröffnet (vgl. Urk. 7). Damit wurden deren Verfahrensrechte verletzt. In Nachachtung der oberwähnten Rechtsprechung ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung unter ordnungsgemässer Eröffnung auch gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über die plafonierte Altersrente des Beschwerdeführers neu verfüge und diesen Entscheid sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin gegenüber eröffne.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- V.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).