Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2005.00118 • SVG ZH AB.2005.00118 KI-generiert

Field Representative Contribution Assessment Dispute

Geschäftsnummer AB.2005.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, employed as a field representative since 1978 by a firm without a permanent establishment in the country, appealed a decision by the social insurance institution regarding personal contribution assessments for the years 2001 to 2003, arguing that work-related expenses should be deducted from the gross salary as contributions were calculated under rules for insured persons without a contributing employer. The court reasoned that since the employer was not obligated to pay contributions domestically, the insured person was treated similarly to self-employed individuals, allowing for the deduction of all professional expenses from gross earnings; subsequently, the court partially upheld the appeal, agreeing with the social insurance institution's proposal to estimate deductible expenses at 15% of the gross salary, as the appellant accepted this figure, and remanded the matter for recalculation of the contributions based on this established deduction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beiträge als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, übereinstimmender Antrag der Parteien auf Festsetzung der Unkosten auf 15 % des Bruttolohnes

Schlagwörter

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Beitragsfestsetzung Abzug von Berufskosten Neuberechnung des Lohns sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit versicherter Verdienst beitragspflichtige Beschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the dispositive to outline the procedural requirements for filing an appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 6 AHVG

The factual outcome hinges on the determination that contributions must be calculated according to Art. 6 AHVG for employees without a contributing employer, as established in the main finding of order 1.

Art. 12 Abs. 2 AHVG

Cited implicitly in the reasoning leading to the application of Art. 6 AHVG, which determines the basis for the decision in order 1.

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Volltext

AB.2005.00118

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 28. Dezember 2006

in Sachen

H.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass der 1941 geborene H.___ ab 1978 für die e.___ Firma S.___ AG als Aussendienstmitarbeiter tätig war (Urk. 1, Urk. 8/8/1, Urk. 14),

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, H.___ ab 1978 als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber erfasste (Urk. 8/7),

dass die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 19. August 2005 die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 2001 bis 2003 aufgrund der Bruttolöhne, wie sie von der S.___ AG in den Lohnausweisen für die Jahre 2001 bis 2003 bescheinigt worden waren, auf Fr. 15'190.80 pro 2001, auf Fr. 15'123.60 pro 2002 und auf Fr. 15'171.60 pro 2003 festsetzte (Urk. 8/2/3, Urk. 8/2/5, Urk. 8/2/7, Urk. 8/4, Urk. 8/5, Urk. 8/6),

dass die Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache vom 26. September 2005 mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 8/2/1),

dass der Versicherte dagegen am 7. November 2005 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien die Beiträge aufgrund seiner Angaben herabzusetzen (Urk. 1),

dass die Ausgleichskasse in der Stellungnahme vom 15. November 2006 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zum Erlass neuer Verfügungen beantragte (Urk. 22),

in Erwägung,

dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz keine feste Betriebsstätte hat und deshalb nicht verpflichtet ist, in der Schweiz Beiträge zu entrichten (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung, AHVG),

dass die Beiträge des Beschwerdeführers folglich nach dem für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber massgebenden Art. 6 AHVG zu berechnen sind,

dass die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für die Beitragsentrichtung den Selbständigerwerbenden gleichgestellt sind (Art. 6 und 8 AHVG), was insbesondere bedeutet, dass sie vom rohen Lohn sämtliche Unkosten in Abzug bringen können (Art. 16 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, vgl. die ab 1. Januar 2001 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, WBB, Randziffer 1040),

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, es seien die berufsbedingten Unkosten (Kosten für Büroräumlichkeiten, Büromaterial, Rückvergütungen an Kunden der Firma etc.), für die er selber aufzukommen habe, vom Bruttolohn, wie er in den Lohnausweisen angeführt wurde, in Abzug zu bringen und die Beiträge seien erst auf dem danach verbleibenden Betrag zu erheben (Urk. 1),

dass die Ausgleichskasse in der Stellungnahme vom 15. November 2006 den geltend gemachten Anspruch im Grundsatz anerkannte und feststellte, da der Beschwerdeführer die geltend gemachten Unkosten nicht genau beziffert habe, seien sie schätzungsweise festzulegen, vorliegend erscheine es als angemessen, 15 % des Bruttolohnes, wie er in den Lohnausweisen angeführt worden sei, als abzugsfähige Unkosten zu betrachten, sofern der Beschwerdeführer allerdings höhere Unkosten geltend machen wolle, habe er diese zu belegen, die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen (Urk. 22),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 erklärte, er sei mit der Festsetzung des Unkostenersatzes auf 15 % des Bruttolohnes einverstanden (Urk. 25),

dass damit, gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien, welche mit der Sach- und Rechtslage in Einklang stehen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass 15 % des Bruttolohnes, wie er in den Lohnausweisen bescheinigt wurde, als abzugsfähige Unkosten zu betrachten sind, an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2001 bis 2003 zurückzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass 15 % des Bruttolohnes als Unkosten zu betrachten sind, zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2001, 2002 und 2003 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.