Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2003.00093 • SVG ZH AB.2003.00093 KI-generiert

Child Benefit Overpayment Repayment Upheld Due to Gross Negligence

Geschäftsnummer AB.2003.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking the waiver of a previously ordered repayment of overpaid child benefits, which arose because the appellant failed to report ceasing to live with his foster/stepchild since 1998. The court reasoned that under the relevant legislation, a person cannot claim good faith to avoid repayment if they have been grossly negligent in fulfilling their reporting duties, and the failure to report a significant change in living arrangements that directly impacts benefit eligibility constitutes such negligence, regardless of whether the failure was intentional or if another authority might have noticed the discrepancy.

Legislator-Regeste

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Art. 82 Abs. 1 ATSG, Art. 25 ATSG, Art. 82 Rz, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 106 und 108 OG; Child Benefit Overpayment Repayment Upheld Due to Gross Negligence: The court reasoned that under the relevant legislation, a person cannot claim good faith to avoid repayment if they have been grossly negligent in fulfilling their reporting duties, and the failure to report a significant change in living arrangements that directly impacts benefit eligibility constitutes such negligence, regardless of whether the failure was intentional or if another authority might have noticed the discrepancy.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen grobe Fahrlässigkeit unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Loyalitätspflicht Weiterausrichtung von Leistungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 V 245
1 AHVG nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist, sondern sich die Person, die unrechtmässig Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben darf (BGE 102 V 245),
BGE 112 V 103
1 AHVG nicht ausschliesst (BGE 112 V 103 Erw.
BGE 108 V 202
3b, c) beziehungsweise wenn sie das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte beachtlich einleuchten müssen (BGE 108 V 202 Erw.
BGE 112 V 102
BGE 110 V 180
BGE 127 V 258
9 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 127 V 258 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

This provision established the original obligation to repay unduly received benefits, which the court upheld by rejecting the appeal.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited to specify the formal requirements for filing an administrative court appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against the decision.

Art. 106 und 108 OG

Cited as procedural rules defining the required content and attachments for the appeal brief.

Art. 132 OG

Cited in connection with Articles 106 and 108 OG to outline the procedure for filing the appeal.

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Volltext

AB.2003.00093

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 23. Dezember 2003

in Sachen

C.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich C.___ mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 3. Dezember 2002 zur Rückzahlung von zuviel ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 26'298.-- verpflichtet hatte (Urk. 4/17), welche C.___ in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2002 deshalb fälschlicherweise ausgerichtet worden waren, weil der Beschwerdegegnerin nicht bekannt war, dass er seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr in Hausgemeinschaft mit seinem Pflegekind und Stieftochter D.___ gewohnt hatte;

nach Einsicht in

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2002 (Urk. 9/1), mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattung abgewiesen hatte, sowie den Entscheid vom 29. Juli 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/3), mit welchem sie eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hatte,

die Beschwerdeschrift vom 26. August 2003, mit welcher C.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie den Erlass der Rückforderung beantragte (Urk. 1),

die Beschwerdeantwort vom 27. November 2003, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8),

sowie die übrigen Akten;

unter Hinweis darauf, dass

am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,

gemäss der Schlussbestimmung von Art. 82 Abs. 1 ATSG materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind, was auch auf die Bestimmung von Art. 25 ATSG über die Rückerstattung zutrifft (vgl. Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 9), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Bestimmungen des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten sind, wobei bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden kann,

der gute Glaube im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist, sondern sich die Person, die unrechtmässig Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben darf (BGE 102 V 245),

nach dieser von der Lehre geteilten Auffassung Versicherte, die sich auf den guten Glauben berufen, ihre Melde- oder Auskunftspflichten "nicht in grober Weise verletzt haben" dürfen (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1983, 2. Auflage, Bd. 1, S. 316), so dass eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht den guten Glauben gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG nicht ausschliesst (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c),

das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolosen oder grob fehlerhaften Verhaltens ausdrücklich (BGE 102 V 245 Erw. a; ZAK 1976 S. 553, 1973 S. 660 f. mit Hinweisen) oder doch sinngemäss festgehalten hat, indem es den guten Glauben verneinte, wenn die versicherte Person es am zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt fehlen liess (ZAK 1983 S. 508 Erw. 3b, c) beziehungsweise wenn sie das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte beachtlich einleuchten müssen (BGE 108 V 202 Erw. 3a mit Hinweisen),

jedoch nicht jeder Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines grobfahrlässigen Fehlverhaltens zugrunde liegen muss, weshalb sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 102 Erw. 2c, BGE 110 V 180 Erw. 3c; vgl. dazu auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131 [1995] 473 ff.),

die Leistungsberechtigten gemäss Art. 70bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten haben, auf welche Pflicht die Versicherten in den leistungszusprechenden Verfügungen regelmässig hingewiesen werden;

der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1998 nicht mehr in Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau und damit auch mit seiner Stieftochter und Pflegekind D.___ lebte, dies jedoch der Ausgleichskasse nicht mitteilte,

aufgrund der Aktenlage zwar kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer es absichtlich unterliess, diesen Umstand der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, um weiterhin in den Genuss der Kinderrenten zu gelangen,

die Aufhebung der Hausgemeinschaft mit dem Pflegekind D.___ aber offensichtlich eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen darstellt, die der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse hätte mitteilen müssen, zumal sich der Beschwerdeführer - nachdem er gegenüber D.___ in der Folge keinerlei Unterhaltsansprüchen hat nachkommen müssen - hätte bewusst sein müssen, dass sich dieser Umstand auf den Kinderrentenanspruch auswirken kann,

diesbezüglich zur weiteren Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2= Urk. 9/3) sowie in der Vernehmlassung (Urk. 8) verwiesen werden kann,

der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ergangene, im vorliegenden Prozess im Auszug eingereichte Verfügung des Bezirksgerichts __ (vom 20. Januar 2000; Urk. 3/2-3/2c) an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag,

er darin ausschliesslich zu Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Ehefrau persönlich verpflichtet worden ist, woraus wiederum gerade ersichtlich ist, dass er gegenüber D.___ keinerlei (Unterhalts-)Verpflichtungen nachzukommen hat, weshalb ihm auch aufgrund dieser Verfügung Zweifel am weiteren Anspruch auf eine Kinderrente hätten aufkommen müssen,

dabei unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer die an seine Ehefrau zu leistenden Beträge selber offenbar als Unterhaltsbeiträge für D.___ versteht (vgl. Urk. 1 S. 2) oder die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Geldbeträge allenfalls tatsächlich als Schulgeld für D.___ verwendet,

dem Beschwerdeführer aber auch nicht zur Entlastung gereicht, wenn er dartut, dass die Beamtin der Einwohnerkontrolle, welche ihm die für die liechtensteinische AHV jährlich benötigten Lebensbescheinigungen ausgestellt habe, genügend Zeit gehabt hätte, ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, wenn sie eines festgestellt hätte (Urk. 1 S. 1),

soweit er sich damit nämlich sinngemäss auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 127 V 258 Erw. 4b) beruft, anzumerken ist, dass die Einwohnerkontrolle für Auskünfte über Belange der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht zuständig ist, womit es für die Annahme des Vertrauensschutzes von Vorneherein am Erfordernis der Auskunftserteilung der hiefür zuständigen Behörde fehlt,

in Anbetracht aller Umstände sich der Beschwerdeführer nicht auf seinen guten Glauben berufen kann, weshalb es sich zu prüfen erübrigt, ob auch die zweite, kumulativ erforderliche Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung (grosse Härte) erfüllt ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- C.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).