Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2003.00042 • SVG ZH AB.2003.00042 KI-generiert

Claimant v. Social Security Fund: Appeal of Contribution Amounts

Geschäftsnummer AB.2003.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed an administrative decision by the social security fund that set personal contribution amounts for the years 1996 through early 2000, seeking instead that the contributions be based on final federal tax assessments. Although the fund later indicated in its response that it would re-issue a decision based on the finalized tax assessments, it did not formally withdraw the original decision through a reconsideration procedure, meaning the appeal was not rendered moot. The court reasoned that since the parties agreed on using the finalized tax assessments for recalculation and the fund's communication amounted to a request for the court to decide accordingly, the original decision must be overturned and the case remanded to the fund for a new assessment based on the definitive tax figures, thereby granting the claimant full success and awarding costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, ? 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 66 Abs. 1 LTF, kein ordentliches Rechtsmittel gegeben; Claimant v. Social Security Fund: Appeal of Contribution Amounts: Although the fund later indicated in its response that it would re-issue a decision based on the finalized tax assessments, it did not formally withdraw the original decision through a reconsideration procedure, meaning the appeal was not rendered moot. The court reasoned that since the parties agreed on using the finalized tax assessments for recalculation and the fund's communication amounted to a request for the court to decide accordingly, the original decision must be overturned and the case remanded to the fund for a new assessment based on the definitive tax figures, thereby granting the claimant full success and awarding costs.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Verwaltungskostenbeitrag Steuerverfahren Beitragsfestsetzung Effektenfonds Besteuerungsgrundlage Wiedererwägungsentscheid mit Bedeutung eines Antrages ans Gericht.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung

Cited as the legal basis for agreeing with the parties that contributions should be set later based on the legally binding tax assessment, leading to the annulment of the contested decisions.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final section outlining the formal requirements for lodging an appeal against the present decision.

? 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited as the basis for granting the winning party (Beschwerdeführer) compensation for procedural costs.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is implied through the order to pay costs, as the reference to procedural costs in Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht leads to the general rule for costs which is often aligned with the Code of Civil Procedure or equivalent provisions regarding legal costs in the final orders, although the decision itself cites the cantonal law for the basis of the award.

kein ordentliches Rechtsmittel gegeben

Indicates that no ordinary appeal is available concerning contributions to the family compensation fund.

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Volltext

AB.2003.00042

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin i.V. Fehr

Urteil vom 26. M?rz 2003

in Sachen

G.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber

General Guisan-Quai 36, 8002 Z?rich

gegen

AHV-Ausgleichskasse EXFOUR

Malzgasse 16, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdegegnerin

Nachdem die AHV-Ausgleichskasse EXFOUR mit Verf?gungen vom 30. Dezember 2002 die pers?nlichen Beitr?ge von G.___ auf j?hrlich Fr. 55'052.40 (1996 und 1997), Fr. 55'603.20 (1998 und 1999) und auf Fr. 56'163.60 (vom 1. bis 18. Januar 2000), jeweils zuz?glich Verwaltungskosten, festgelegt hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Januar 2003, mit welcher G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber, Z?rich, die Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen und Festsetzung der Beitr?ge gem?ss den Bundessteuerveranlagungen beantragt hat (Urk. 1),

unter Hinweis auf die Vernehmlassung der AHV-Ausgleichskasse EXFOUR vom 14. M?rz 2003 mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (Urk. 7),

in Erw?gung,

???????? dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder? einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererw?gen kann, bis er gegen?ber der Beschwerdebeh?rde Stellung nimmt,

dass die neue Verf?gung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entsprochen wird,

dass - insoweit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird - der Rechtsstreit weiterbesteht und in diesem Fall die Beschwerdebeh?rde auf die Sache eintreten muss, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237),

dass einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererw?gungsentscheid jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zukommt, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310),

dass die Abkl?rungen der Beschwerdegegnerin ergeben haben, dass die f?r die Beitragsbemessung massgebenden Bundessteuerperioden noch nicht rechtskr?ftig veranlagt wurden (vgl. Urk. 7),

dass die Beschwerdegegnerin w?hrend der Frist zur Vernehmlassung die angefochtenen Verf?gungen nicht aufgehoben und damit nicht f?rmlich in Wiedererw?gung gezogen, sondern lediglich in Aussicht gestellt hat, sie werde nach der rechtskr?ftigen Steuerveranlagung aufgrund der rektifizierten Steuermeldung die Beitr?ge neu verf?gen (Urk. 7),

dass mangels Wiedererw?gungsverf?gung dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden kann,

dass indes die beschwerdegegnerischen Ausf?hrungen als Antrag an das Gericht zu betrachten sind, wie zu entscheiden sei,

dass die Antr?ge der Parteien, die Beitr?ge aufgrund der rechtskr?ftigen Steuerveranlagungen sp?ter festzusetzen, ?bereinstimmen und in Einklang mit der Rechtslage stehen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung),

dass demnach in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verf?gungen betreffend die Beitragsjahre 1996 bis 1999 und die Beitragszeit vom 1. bis 18. Januar 2000 aufzuheben sind und die Sache zur verf?gungsweisen Neufestsetzung der Beitr?ge nach Massgabe der rechtskr?ftigen Bundessteuerveranlagung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist,

dass nach st?ndiger Rechtsprechung die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat,

dass nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch haben auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, welcher ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird,

dass vorliegend eine Prozessentsch?digung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,

erkennt das Gericht:

1.???????? In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verf?gungen der AHV-Ausgleichskasse EXFOUR vom 30. Dezember 2002 betreffend die pers?nlichen Beitr?ge von G.___ f?r die Beitragsjahre 1996 bis 1999 sowie die Beitragszeit vom 1. bis 18. Januar 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse zur?ckgewiesen, damit diese aufgrund der rechtskr?ftigen Bundessteuerveranlagung ?ber die Beitr?ge neu verf?ge.?

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozess-entsch?digung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Pius M. Huber, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- AHV-Ausgleichskasse EXFOUR

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.