Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2002.00592 • SVG ZH AB.2002.00592 KI-generiert

Pension Adjustment Denial: Contribution Period and Child-Rearing Credits

Geschäftsnummer AB.2002.00592
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision denying an individual's request to adjust their retirement pension. The individual argued for a longer contribution period and more child-rearing credits. The court reasoned that for pension calculations, only contributions and credits up to December 31st of the year preceding the pension claim are considered. Child-rearing credits are awarded for years a parent cared for a child under 16, not based on the total number of children, and are halved for married couples. The court also clarified that the provision of foreign pension information did not affect the calculation of Swiss benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 29ter Abs. 2 AHVG, Art. 3 Absatz, Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 30 Abs. 1 AHVG, Art. 30 Abs. 2 AHVG; Pension Adjustment Denial: Contribution Period and Child-Rearing Credits: The individual argued for a longer contribution period and more child-rearing credits. The court reasoned that for pension calculations, only contributions and credits up to December 31st of the year preceding the pension claim are considered. Child-rearing credits are awarded for years a parent cared for a child under 16, not based on the total number of children, and are halved for married couples. The court also clarified that the provision of foreign pension information did not affect the calculation of Swiss benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Rentenanpassung Erziehungsgutschriften Altersgutschrift Elternrente Beitragszeitberechnung Altersgrenze Rentenberechnung, Beitragsjahre, Erziehungsgutschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 127 V 467
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 AHVG

Provides for the granting of a full pension if the contribution period is complete.

Art. 29ter Abs. 1 AHVG

Defines when the contribution period is considered complete.

Art. 29ter Abs. 2 AHVG

Specifies what counts as contribution years.

Art. 38 Abs. 2 AHVG

Governs the entitlement to a partial pension in case of an incomplete contribution period.

Art. 30 Abs. 1 AHVG

Determines the pension amount based on the average annual income within the applicable pension scale.

Art. 30 Abs. 2 AHVG

Details the calculation of the average annual income.

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG

Establishes the conditions for crediting child-rearing credits.

Art. 29sexies Abs. 3 AHVG

Specifies how child-rearing credits are allocated for married persons.

Art. 52c AHVV

Regulates the use of contribution periods and income for pension calculation after the threshold date.

Art. 52f Abs. 1 AHVV

States that child-rearing credits are not credited in the year the entitlement arises.

Art. 21 AHVG

Determines the age at which entitlement to an old-age pension arises.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Governs the formal requirements for submitting an administrative appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AB.2002.00592

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 8. Juli 2003

in Sachen

S.___

?

Beschwerdef?hrer

gegen

AHV-Ausgleichskasse 'Versicherung'

Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Mit Verf?gung vom 28. November 2002 sprach die Ausgleichskasse "Versicherung" S.___, geboren 1937, verheiratet mit A.___, geboren 1944, und Vater dreier Kinder, geboren 1968, 1971 und 1976 (Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 2 und 3), mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'685.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 86'520.-- und der Rentenskala 36 (Urk. 2 = Urk. 7/7).

2.?????? Gegen die Rentenverf?gung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Anrechnung einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 11 Monaten sowie die Ber?cksichtigung von drei Kindern bei der Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2003 schloss die Ausgleichskasse "Versicherung" auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In seiner Replik vom 5. M?rz 2003 hielt der Versicherte an seinen Antr?gen fest, ohne sich inhaltlich zur Beschwerde zu ?ussern (Urk. 10), worauf mit Verf?gung vom 7. M?rz 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.??????

2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

2.2???? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

2.3???? Versicherten wird f?r diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gew?hrt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).

3.

3.1???? Strittig und zu pr?fen sind vorliegend die Beitragsdauer und die Erziehungsgutschriften.

3.2???? Was die Beitragsdauer anbelangt, beanstandet der Beschwerdef?hrer dass ihm eine Beitragsdauer von 36 Jahren (1. Januar 1966 bis 31. Dezember 2001) angerechnet wurde, ohne Ber?cksichtigung der von Januar bis November 2002 w?hrend 11 Monaten geleisteten Beitr?ge (Urk. 1). Wie vorstehend erw?hnt (vgl. Erw. 2.2) werden jedoch f?r die Rentenberechnung nur die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter) ber?cksichtigt. Die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs k?nnen zur Auff?llung von Beitragsl?cken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht ber?cksichtigt (Art. 52c AHVV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer seit Januar 1966 l?ckenlos Beitr?ge geleistet hat. Sodann steht fest, dass beim Beschwerdef?hrer das Rentenalter am 28. November 2002 eingetreten ist und er mithin ab dem 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente hatte (Art. 21 AHVG). Somit sind f?r die Rentenberechnung die Beitragsjahre bis 31. Dezember 2001 massgebend. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Beitragsdauer von 36 Jahren ausging.

3.3???? Sodann macht der Beschwerdef?hrer geltend, es sei zu ber?cksichtigen, dass er nicht zwei, sondern drei Kinder grossgezogen habe. Diesbez?glich verkennt der Beschwerdef?hrer, dass die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht von der Anzahl der Kinder abh?ngig ist. Vielmehr ist massgebend, w?hrend welchen Jahren dem Beschwerdef?hrer die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zustand, welches das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Es kann diesbez?glich vollumf?nglich auf die zutreffenden Erw?gungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 6 S. 2). Das ?lteste Kind des Beschwerdef?hrers wurde 1968 geboren. Da w?hrend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, noch keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden (Art. 52f Abs. 1 AHVV), hatte der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Erziehungsgutschriften ab 1969. Das j?ngste Kind des Beschwerdef?hrers wurde 1976 geboren und erreichte 1992 das 16. Altersjahr. Mithin hat der Beschwerdef?hrer w?hrend den Jahren 1969 bis 1992 Anspruch auf Anrechnung der h?lftigen Erziehungsgutschriften, da diese bei verheirateten Personen w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt werden (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung der Erziehungsgutschriften korrekt (Urk. 2 S. 4).

3.4???? ?berdies macht der Beschwerdef?hrer geltend, er sei nicht jugoslawischer Staatsangeh?riger (Urk. 1). Diesbez?glich ist anzumerken, dass einerseits unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer Schweizer B?rger ist (Urk. 3/1-2, Urk. 6 S. 2), und er andererseits aus dem Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine Brosch?re zur Geltendmachung von Leistungen bei der jugoslawischen Versicherung als Information beigelegt hatte, f?r die vorliegende Rentenberechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.5???? Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 28. November 2002 (Urk. 2) als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___

- AHV-Ausgleichskasse 'Versicherung'

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).