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AB.2002.00138 • SVG ZH AB.2002.00138 KI-generiert

Pension Cap Applicability to Separated Co-Habiting Spouses

Geschäftsnummer AB.2002.00138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants contested the decision to cap their combined old-age pensions at 150% of the maximum allowance, arguing the cap should be lifted because a court had previously ordered the indefinite separation of their marriage. The court rejected this appeal, reasoning that the purpose of the pension cap is to account for the different economic capacity of married couples living together, and since the appellants continued to reside in the same dwelling, the cap exemption for judicially separated couples under social security law requires both a judicial finding of separation and the parties subsequently living apart in fact; therefore, sharing the same home nullifies the exemption regardless of internal separate living areas or the prior separation decree.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 2 AHVG, Art. 35 AHVG, Art. 2 ZGB, Art. 35 Abs. 1 AHVG, Art. 2, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Pension Cap Applicability to Separated Co-Habiting Spouses: The court rejected this appeal, reasoning that the purpose of the pension cap is to account for the different economic capacity of married couples living together, and since the appellants continued to reside in the same dwelling, the cap exemption for judicially separated couples under social security law requires both a judicial finding of separation and the parties subsequently living apart in fact; therefore, sharing the same home nullifies the exemption regardless of internal separate living areas or the prior separation decree.

Schlagwörter

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Ehepaar-Altersrente Vorschriften über das Ruhegehalt Heiratszulage Getrenntleben soziale Sicherheit Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 1 AHVG

The court confirmed the lower authority's decision, which implicitly relied on the ceiling provision for spouses' pensions.

Art. 2

The behavior of the parties was not further assessed under this provision given the outcome of the proceedings.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as the procedural rule governing the requirements for filing an appeal against this decision.

Art. 2 ZGB

Mentioned in the reasoning regarding the conduct of the parties, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 117 f. ZGB

Mentioned in the reasoning regarding the marital status, but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

AB.2002.00138

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 17. April 2003

in Sachen

1. C.___

?

2. Z.___

?

Beschwerdef?hrende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

Ausgleichskasse

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, mit Verf?gungen vom 15. M?rz 2002 (Urk. 2/1-2) C.___ und Z.___ mit Wirkung ab 1. April 2002 je eine ordentliche (jedoch plafonierte) Altersrente zugesprochen hatte,

nach Einsicht in

die Beschwerdeschrift vom 20. M?rz 2002 (Urk. 1), mit welcher C.___ und Z.___ die Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen und die Zusprechung von nicht plafonierten Maximalrenten beantragten,

und in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 5. Juni 2002 (Urk. 6) sowie

die ?brigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erw?gung, dass

nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente betr?gt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b),

diese K?rzung (Plafonierung) laut Art. 35 Abs. 2 AHVG bei Ehepaaren entf?llt, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde,

nach Ziffer 5511 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) der gemeinsame Haushalt der Ehegatten als aufgehoben gilt, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verf?gung vor?bergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde, wobei die Renten zu plafonieren sind, falls die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft leben,

vorliegend einzig strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Renten der Beschwerdef?hrenden zu Recht plafoniert hat, obwohl deren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 28. November 1985 (Urk. 7/9) auf unbestimmte Zeit getrennt worden war,

sich diesbez?glich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdef?hrenden in derselben Wohnung leben, ihnen allerdings - wie in der Beschwerdeschrift ausgef?hrt wurde - ?getrennte Wohnbereiche? zur Verf?gung stehen sollen,

Sinn und Zweck der Plafonierungsbestimmungen von Art. 35 AHVG offensichtlich ist, der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsf?higkeit von in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren und (richterlich) getrennten Ehepartnern Rechnung zu tragen,

es f?r die wirtschaftliche Leistungsf?higkeit eines Ehepaares, das in derselben Wohnung lebt, keine Rolle spielt, ob es innerhalb dieser Wohnung ?getrennte Wohnbereiche? hat oder nicht,

das Bundesamt f?r Sozialversicherung Art. 35 Abs. 2 AHVG, wie in der oben zitierten Ziffer 5511 RWL zum Ausdruck kommt, zu Recht so interpretiert, dass von einer Plafonierung nur dann abzusehen ist, wenn der gemeinsame Haushalt eines Ehepaares richterlich aufgehoben wurde und die Ehegatten (was in der genannten Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt wird) in der Folge auch tats?chlich getrennt leben,

daran auch der Umstand nichts ?ndert, dass der Beschwerdef?hrer 1 noch eine Wohnung in B.___ und ein Rustico im Tessin besitzt, zumal er seinen Wohnsitz - wie er selbst ausf?hrt - (immer noch) in X.___ hat,

nach dem Gesagten die Beschwerden abzuweisen und die angefochtenen Verf?gungen zu best?tigen sind;

unter dem Hinweis darauf, dass

vorliegend offen bleiben kann, ob die Ehe der Beschwerdef?hrenden (noch) als getrennt im Sinne von Art. 117 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB) qualifiziert werden kann, oder ob nicht vielmehr die mit Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 28. November 1985 ausgesprochene Ehetrennung durch die Wiederaufnahme (oder die langdauernde Fortf?hrung) des Zusammenlebens obsolet geworden ist (vgl. dazu etwa Daniel Steck, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel/Genf/M?nchen 2002, N 7 zu Art. 117/118 ZGB),

in Anbetracht des Verfahrensausgangs kein unmittelbarer Anlass besteht, das Verhalten der Beschwerdef?hrenden zus?tzlich noch unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 ZGB zu w?rdigen;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- C.___

- Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).