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AB.2002.00086 • SVG ZH AB.2002.00086 KI-generiert

Old-Age Pension Calculation vs. Invalidity Pension Replacement Value

Geschäftsnummer AB.2002.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision granting an old-age pension based on an average annual income of CHF 56,856 and pension scale 29, seeking a higher amount. The court affirmed the initial ruling, reasoning that under the applicable law, when an old-age pension replaces an invalidity pension, the more favorable basis should be used, and the claimant's existing half-rate invalidity pension, based on the same average income and scale, resulted in the granted old-age pension of CHF 1,206, which was determined to be more advantageous than the amount calculated solely under the standard old-age pension provisions, despite potential issues regarding income division from a previous marriage.

Legislator-Regeste

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Art. 33bis Abs. 1 AHVG, Art. 33bis AHVG, Art. 108 OG, Art. 132 OG, Art. 106 OG; Old-Age Pension Calculation vs. Invalidity Pension Replacement Value: The court affirmed the initial ruling, reasoning that under the applicable law, when an old-age pension replaces an invalidity pension, the more favorable basis should be used, and the claimant's existing half-rate invalidity pension, based on the same average income and scale, resulted in the granted old-age pension of CHF 1,206, which was determined to be more advantageous than the amount calculated solely under the standard old-age pension provisions, despite potential issues regarding income division from a previous marriage.

Schlagwörter

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Berechnung der Altersrente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Ersatzeinkommen halbe Rente durchschnittliches Jahreseinkommen Berechnungsgrundlage Rentenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33bis AHVG

The court confirmed the administrative decision based on this article because the calculated old-age pension was lower than the pension based on the previous disability insurance factors.

Art. 108 OG

Cited in conjunction with Art. 132 OG regarding the formal requirements for filing an appeal against the decision.

Art. 132 OG

Cited to specify the requirements for the appeal brief (content, exhibits) to the Federal Insurance Court.

Art. 106 OG

Cited in conjunction with Art. 132 OG regarding the formal requirements for filing an appeal against the decision.

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Volltext

AB.2002.00086

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Bachmann

Urteil vom 13. Juni 2003

in Sachen

A.___

?

Beschwerdef?hrerin

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel

Sch?nmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel (nachfolgend Ausgleichskasse) mit Verf?gung vom 23. Januar 2002 A.___, geboren 1939, eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 56'856.-- sowie auf der Rentenskala 29 basierende ordentliche Altersrente in H?he von Fr. 1'206.-- zugesprochen hatte (Urk. 2);

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 25. Februar 2002, mit welcher A.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer h?heren Altersrente beantragt hat (Urk. 1),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 4. M?rz 2002 (Urk. 5),

sowie in die ?brigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf,

dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erw?gung, dass

gem?ss Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) f?r die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt werden,

gem?ss Art. 33bis Abs. 1 AHVG f?r die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVG) treten, jedoch auf die f?r die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen ist, falls dies f?r den Berechtigten vorteilhafter ist,

sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdef?hrerin vor ihrem Eintritt in das Rentenalter eine halbe Rente der Invalidenversicherung in H?he von Fr. 603.-- bezogen hat, beruhend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 56'856.-- sowie der Rentenskala 29 (Urk. 6/16),

aus dieser unbestritten gebliebenen Grundlage wie von der Verwaltung verf?gt ein Anspruch auf eine Altersrente in H?he von Fr. 1'206.-- resultiert (Urk. 6/5),

die Ausgleichskasse gest?tzt auf Art. 29bis ff. AHVG zun?chst eine Altersrente in H?he von Fr. 1'163.-- errechnet hat, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'552.-- sowie der Rentenskala 32 (vgl. Urk. 6/4, S. 4),

sich dabei aufgrund der Akten ergibt, dass die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens die w?hrend der Ehe der geschiedenen Beschwerdef?hrerin erzielten Einkommen der Eheleute zwar h?lftig geteilt, indessen bez?glich der Jahre 1971 und 1972 auf eine Einkommensteilung verzichtet hat (vgl. Urk. 6/10 sowie ACOR Berechnungsblatt S. 1, Urk. 6/4); sich diesbez?glich im Lichte von Art. 50*b* in Verbindung mit Art. 52*d* der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) jedoch die Frage stellt, ob nicht auch bez?glich dieser Einkommen eine Einkommensteilung h?tte vorgenommen werden m?ssen,

die Frage indessen offen bleiben kann, da die Beschwerdef?hrerin auch bei Ber?cksichtigung der diesbez?glichen Anteile am Erwerbseinkommen ihres geschiedenen Ehegatten keinen Anspruch auf eine h?here als die verf?gte Altersrente hat,

die Ausgleichskasse im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass die nach den Bestimmungen von Art. 29bis ff. AHVG sowie Art. 50 ff. AHVV errechnete Altersrente tiefer ist als diejenige, die sich auf der Grundlage der f?r die bisherige Invalidenrente massgebenden Faktoren errechnet,

sie daher die Altersrente zu Recht in Anwendung von Art. 33bis AHVG gest?tzt auf die f?r die bisherige Invalidenrente massgebenden Grundlagen festgesetzt hat,

dies zur Best?tigung der angefochtenen Verf?gung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).